Urteil
11 A 2230/04
Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg), Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der am ... 1980 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. 2 Am 2. Dezember 1992 reiste er mit seinen Eltern und Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10. Juni 1999 wurde im Hinblick auf ein Urteil des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 17. November 1998 - 11 L 3389/96 - festgestellt, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. 3 Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. November 2003 wurde dies widerrufen und festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht bestehen. Über die hiergegen vom Kläger beim Verwaltungsgericht Münster erhobene Klage (3 K 5265/03.A) ist noch nicht entschieden. 4 Am 3. Februar 1997 ist der Kläger festgenommen und anschließend inhaftiert worden. Mit Urteil vom 3. Dezember 1997 wurde er vom Landgericht Verden wegen gemeinschaftlichen Mordes und gemeinschaftlichen Raubes mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 6. März 2003 ist die Vollstreckung des Restes der Strafe auf Bewährung ausgesetzt worden. Die Bewährungsfrist wurde auf drei Jahre festgesetzt. Am 11. März 2003 ist der Kläger aus der Haft entlassen worden. 5 Nach Anhörung wies der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 13. November 2003 u.a. aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte seine Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden: Es sei ein zwingender Ausweisungsgrund gegeben. Es bestehe zwar wegen der Flüchtlingsanerkennung besonderer Ausweisungsschutz. Ein atypischer Sonderfall sei jedoch nicht festzustellen. 6 Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt: Es bestehe besonderer Ausweisungsschutz. Es handele sich um eine einmalige, wenn auch schwere strafrechtliche Verfehlung, die er im jugendlichen Alter begangen habe. Die Verbüßung der Reststrafe sei aufgrund eines ausführlichen psychologischen Sachverständigengutachtens zur Bewährung ausgesetzt worden. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2004 hat die Bezirksregierung Weser-Ems den Widerspruch zurückgewiesen. Es ist im Wesentlichen ausgeführt worden: Wegen des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung bestehe nunmehr kein besonderer Ausweisungsschutz mehr. Der Kläger könne sich in Anbetracht seines Alters den Verhältnissen im Heimatland wieder anpassen. 8 Am 27. Mai 2004 hat der Kläger Klage erhoben. Mit Bescheid vom 28. Juni/4. Juli 2005 hat der Beklagte die Abschiebungsandrohung in seinem Bescheid vom 13. November 2003 aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. 9 Der Kläger weist zur Begründung der Klage ergänzend darauf hin, dass der Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sei. Er habe die Auflagen in dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. S. vom 8. August 2002 erfüllt und sei deshalb zur Bewährung aus der Haft entlassen worden. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Bescheid des Beklagten vom 13. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Weser-Ems vom 26. April 2004 aufzuheben, soweit darin seine Ausweisung verfügt worden ist. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er trägt im Wesentlichen vor: Es bestehe zwar besonderer Ausweisungsschutz, ein Absehen von der Regel der Ausweisung sei jedoch nicht möglich. Außerdem finde § 51 Abs. 3 AuslG Anwendung. Die Flüchtlingsanerkennung sei auch widerrufen worden. Es bestehe kein Aufenthaltsanspruch nach Assoziationsrecht. Der Kläger habe auch nach seiner Entlassung aus der Haft nicht gearbeitet und beziehe Leistungen nach dem SGB II. 15 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe 16 Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. 17 Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig. 18 Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist - entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 23. Mai 2001 - 1 B 125.00 - NVwZ 2001, 1288 <1289>) - der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, also hier der 26. April 2004. Soweit im Hinblick auf europarechtliche Regelungen bei Unionsbürgern bzw. assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. August 2004 - 1 C 29. und 30.02 - NVwZ 2005, 220 <222 f.> und 224 <225>), kann dies auf die gerichtliche Überprüfung von Ausweisungen anderer Ausländer nicht übertragen werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. April 2005 - 4 ME 73/05 - InfAuslR 2005, 264; VGH Kassel, Urteil vom 4. Oktober 2004 - 12 UE 1947/04 - InfAuslR 2005, 55 <56>). 19 Dem Gericht fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu dem nach Art. 6 und 7 ARB 1/80 begünstigten Personenkreis zählt. Der Kläger hatte zu keinem Zeitpunkt einen Aufenthaltstitel und damit weder eine „ordnungsgemäße Beschäftigung“ im Sinne des Art. 6 ARB 1/80 noch eine Genehmigung zum Familiennachzug (Art. 7 ARB 1/80). Auf die diesen rechtlichen Gesichtspunkt ansprechenden gerichtlichen Schreiben vom 7. Dezember 2004 und 10. Februar 2005 sowie den Schriftsatz des Beklagten vom 8. Februar 2005 hat der Kläger eine Assoziationsberechtigung auch selbst nicht geltend gemacht. 20 Rechtliche Grundlage der Ausweisung des Klägers ist § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Danach wird u.a. der Ausländer zwingend ausgewiesen, der rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Gegen den Kläger ist durch Urteil des Landgerichts Verden vom 3. Dezember 1997 wegen gemeinschaftlichen Mordes und gemeinschaftlichen Raubes mit Todesfolge sogar eine Jugendstrafe von acht Jahren verhängt worden. 21 Allerdings genießt der Kläger - entgegen der Auffassung des Widerspruchsbescheides - im maßgeblichen Zeitpunkt (noch) besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AuslG. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10. Juni 1999 ist für den Beklagten bindend (§ 4 AsylVfG) das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt worden. Der Kläger genießt daher die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings (§ 3 AsylVfG). Soweit das Bundesamt diese nunmehr mit Bescheid vom 13. November 2003 widerrufen hat, vermag dies im hier maßgeblichen Zeitpunkt keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Die gegen den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung beim Verwaltungsgericht Münster erhobene Klage (3 K 5265/03.A), über die noch nicht entschieden ist, entfaltet aufschiebende Wirkung (§ 75 AsylVfG, § 80 Abs. 1 VwGO). Der Beklagte war daher verpflichtet, Maßnahmen zu unterlassen, die die Wirksamkeit des Widerrufs voraussetzen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 13. März 2001 - 11 S 2374/99 - InfAuslR 2001, 410 <411 f.>; VG Dresden, Beschluss vom 25. November 2004 - 2 K 2398/04 - InfAuslR 2005, 38 <39>). Dies wird durch den Gegenschluss aus der zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Regelung des § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG bestätigt. Danach entfällt lediglich für den Sonderfall des Einbürgerungsverfahrens bereits vor der Bestandskraft des Widerrufs die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag. Die Flüchtlingsanerkennung ist auch nicht nach § 51 Abs. 3 AuslG entfallen. Die Bestimmung findet nur bei Freiheitsstrafen nach Erwachsenenstrafrecht, nicht aber bei Verurteilungen zu einer Jugendstrafe Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 4.00 - BVerwGE 112, 180 <182 ff.>). 22 Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG darf daher eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgen. Solche sind allerdings in der Regel in den Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG gegeben (§ 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG). Einen Ausnahmefall vermag das Gericht weder in spezialpräventiver noch in generalpräventiver Hinsicht festzustellen. Aus den Regelungen folgt eine gesetzliche Vermutung, die allerdings eine individuelle Prüfung erfordert, ob nicht im jeweiligen Einzelfall Besonderheiten vorliegen, die den an sich schwerwiegenden Ausweisungsanlass nach § 47 Abs. 1 AuslG als weniger gewichtig erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2004 - 1 C 25.03 - NVwZ 2005, 229 <230>) 23 In spezialpräventiver Hinsicht müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr ausgeht (vgl. a.a.O.). 24 Dies ist hier zur Überzeugung des Gerichts der Fall. Der Kläger hat sich des schwerwiegendsten Verbrechens, nämlich eines Mordes, schuldig gemacht. Die verhängte Jugendstrafe liegt ganz erheblich über der für die Ist-Ausweisung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG vorgeschriebenen Mindestsanktion von drei Jahren. Außerdem ist die Straftat in besonders verabscheuungswürdiger Weise begangen worden, so dass auf ein sehr deutlich ausgeprägtes kriminelles Potenzial zu schließen ist. Der Kläger wollte nach den Feststellungen des Landgerichts Verden im Urteil vom 3. Dezember 1997 am 16. Januar 1997 mit einem Mittäter den PKW eines 81-jährigen Körperbehinderten entwenden. Als dieser sich weigerte, die Autoschlüssel herauszugeben, ist er mit mehreren Messerstichen getötet worden. Zuvor ist das Opfer misshandelt worden. Er hat Fußtritte ins Gesicht erhalten und wurde mit dem Messer gestochen. Außerdem ist versucht worden, ihn mit einem Kopfkissen zu ersticken. Nach Zufügung der tödlichen Messerstiche ist der Getötete die Kellertreppe seines Wohnhauses heruntergeworfen worden. Im Urteil des Landgerichts Verden vom 3. Dezember 1997 (S. 53) ist ausgeführt, dass der Kläger und sein Mittäter das Opfer über einen längeren Zeitraum „quasi gefoltert“ hätten. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. S. vom 8. August 2002 (S. 22) wird die Einschätzung vertreten, dass die Tat von äußerster Brutalität mit Aspekten eines „overkill“ gekennzeichnet gewesen sei. Es sei auch darauf hingewiesen, dass zwei erhebliche weitere Gewaltdelikte (gefährliche Körperverletzung und ein versuchter schwerer Raub) im Hinblick auf die Verurteilung wegen Mordes nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden sind (vgl. Urteil des Landgerichts Verden (a.a.O., S. 10 und 12). 25 Die vom Kläger angeführten Gesichtspunkte vermögen eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Soweit er darauf hinweist, dass er zur Tatzeit noch Jugendlicher gewesen ist, ist dies in Anbetracht der Regelung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, die gerade auch Jugendstraftaten erfasst und der Höhe der verhängten Strafe, nicht geeignet die von dem Kläger ausgehenden Gefahren maßgeblich zu mindern. 26 Soweit der Kläger inzwischen auf Grund eines Beschlusses des Amtsgerichts Bremen vom 6. März 2003 zur Bewährung aus der Haft entlassen worden ist, kann dies eine hinreichend verlässliche positive Prognose nicht begründen. Die Entscheidungen der Strafvollstreckungsgerichte sind zwar von tatsächlichem Gewicht, binden die Ausländerbehörde aber in rechtlicher Hinsicht nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1996 - 1 B 194.95 - InfAuslR 1996, 303). Eine Abweichung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Ausländerbehörde von einem geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit einer neuen Straftat ausgehen darf (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Februar 2005 - 8 ME 7/05 - <S. 4>). So liegt der Fall hier. Nach § 88 Abs. 1 JGG ist für die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Jugendstrafe lediglich maßgeblich, ob dies im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Der Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 6. März 2003 enthält hierzu außerdem tatsächliche Feststellungen nicht, sondern erschöpft sich in allgemeinen Wendungen. Der Kläger ist auch erst deutlich nach Ablauf der üblichen 2/3 der Strafzeit, welche am 2. Juni 2002 verstrichen gewesen ist, entlassen worden. Erst auf den Druck des noch erheblich negativen forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. S. vom 8. August 2002 hat der Kläger die darin vorgeschlagenen Maßnahmen (vgl. a.a.O., S. 26 f.), insbesondere eine Tätertherapie, durchgeführt. Dies hat dann - so der hier als richtig unterstellte Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung - zu der vorzeitigen Haftentlassung geführt. In dem Gutachten S. (a.a.O., S 24 ff.) ist zudem zusammenfassend ausgeführt, dass die Zukunftsvorstellungen des Klägers vage seien. Ungünstig seien die besonders grausame Tat und das davor liegende über Jahre hinweg festzustellende dissoziale Verhalten, sowie das Leugnen essentieller Tatbeteiligung zu bewerten. Eine Beteiligung an der zur Verfügung stehenden Tätergruppe hatte der Kläger bis dahin abgelehnt. Dafür dass dies alles durch die unter erheblichem äußeren Zwang absolvierte Tätertherapie hinreichend aufgewogen werden könnte, fehlen dem Gericht zureichende Anhaltspunkte. Zu beachten ist auch, dass der Kläger offenbar weiterhin nicht über einen Schulabschluss oder einen Arbeitsplatz verfügt. 27 Darüber hinaus fehlt es an einem zusätzlich erforderlichen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Mai 2004 - 8 ME 30/04 -) Ausnahmefall in generalpräventiver Hinsicht. Voraussetzung hierfür ist, dass die Straftat besonders schwerwiegend ist und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2004 a.a.O.). Dass dies angesichts eines Mordes in der vom Kläger begangenen Art und Weise der Fall ist, ist so offensichtlich, dass dies weiterer Begründung nicht bedarf. 28 Nach § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG wird der Ausländer, der erhöhten Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG genießt, in der Regel ausgewiesen. In solchen Fällen hat die zuständige Ausländerbehörde im Normalfall keinen Spielraum, sondern muss den Ausländer ausweisen. Hiervon kann nur in besonderen Ausnahmefällen abgesehen werden. Diese sind durch atypische Umstände gekennzeichnet sind, die als so bedeutsam angesehen werden müssen, dass das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt wird, wobei hierbei auch höherrangiges Recht, wie die verfassungsrechtlich verankerten Grundrechte, zu beachten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2002 - 1 C 21.00 - BVerwGE 116, 55 <64 f.>). 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