Beschluss
7 B 2527/21
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein mehrtägiges Protestcamp mit Zelten und Informationsangeboten kann eine Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG sein.
• Bauliche Einrichtungen wie Zelte können versammlungsrechtlich geschützt sein, wenn sie funktional oder symbolisch auf das Versammlungsthema bezogen sind.
• Die Dauer oder Übernachtung bei einer Dauermahnwache schließt den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG nicht automatisch aus.
• Bei unklarer Behördeneinschätzung ist eine vorläufige Feststellung im Wege der einstweiligen Anordnung zulässig, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.
Entscheidungsgründe
Protestcamp mit Zeltlager kann Versammlung nach Art. 8 Abs. 1 GG sein • Ein mehrtägiges Protestcamp mit Zelten und Informationsangeboten kann eine Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG sein. • Bauliche Einrichtungen wie Zelte können versammlungsrechtlich geschützt sein, wenn sie funktional oder symbolisch auf das Versammlungsthema bezogen sind. • Die Dauer oder Übernachtung bei einer Dauermahnwache schließt den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG nicht automatisch aus. • Bei unklarer Behördeneinschätzung ist eine vorläufige Feststellung im Wege der einstweiligen Anordnung zulässig, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Der Antragsteller zeigte ein mehrtägiges Protestcamp „Camp für Agrarwende 2021“ mit Übernachtung, Feldküche, Versorgungszelten, Veranstaltungszelten und Lautsprecheranlagen für etwa 500 Teilnehmer im Kreisgebiet des Antragsgegners an. Ziel war die Meinungsäußerung gegen industrielle Tierwirtschaft und die öffentliche Darstellung alternativer landwirtschaftlicher Praktiken nahe den Standorten eines Geflügelproduzenten und eines Futtermittelwerks. Der Antragsgegner stellte per Bescheid fest, es handele sich nicht um eine Versammlung im Sinne des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes und verweigerte damit versammlungsrechtlichen Schutz. Der Antragsteller erhob Eilantrag beim Verwaltungsgericht mit dem Ziel, die Veranstaltung wie angemeldet durchführen zu können. Das Gericht prüfte sodann summarisch, ob Zelte und das Camp als schutzbereichsbildende Bestandteile einer Versammlung zu qualifizieren sind. • Rechtliche Grundlagen und Prüfmaßstab: Art. 8 Abs. 1 GG schützt kollektive, nach außen gerichtete Meinungsäußerungen; für vorläufigen Rechtsschutz kommt § 123 VwGO in Betracht, insbesondere als Feststellungsanordnung. • Schutzbereichseröffnung: Die Kammer folgt der vorgenannten Rechtsprechung, wonach Zelte und bauliche Elemente versammlungsrechtlich erfasst sein können, wenn sie funktional oder symbolisch Bezug zum Versammlungsthema haben. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Anmeldung und vorgelegte Materialien zeigen, dass Zelte und Informationsstände integraler Bestandteil der angemeldeten Dauermahnwache sind und teilweise mit themenbezogenen Bannern versehen werden; die räumliche Nähe zur streitigen Infrastruktur (Geflügelproduzent, Trassenführung) spricht für einen inhaltlichen Bezug. • Abgrenzung zu rein infrastrukturbezogener Nutzung: Hinweise, das Camp diene lediglich als Basislager für Aktionen an anderer Stelle, sind nicht tragfähig; die angenommenen Äußerungen Dritter und Presseberichte reichen nicht aus, um die versammlungsrechtliche Relevanz zu verneinen. • Dauer und Übernachtung: Längere Verweildauern und Übernachtungen schließen verfassungsrechtlichen Schutz nicht aus, insbesondere bei Dauermahnwachen, die auf nachhaltige Wirkung in einem dünn besiedelten Trassenbereich angelegt sind. • Vorläufigkeitsentscheidung: Angesichts der Verfassungsrangigkeit des Art. 8 Abs. 1 GG und der offenen, aber gewichtigen Anhaltspunkte für Versammlungscharakter war eine einstweilige Feststellung zugunsten des Antragstellers gerechtfertigt. Das Gericht hat vorläufig festgestellt, dass die angemeldete Veranstaltung „Camp für Agrarwende 2021“ eine Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG darstellt. Der Bescheid des Antragsgegners vom 6. Juli 2021, der dies verneint hatte, ist damit rechtswidrig in der vorläufigen Bewertung; deshalb bestehen Anordnungsanspruch und Eilbedürftigkeit. Die Kammer betont, dass Zelte und weitere Einrichtungsteile funktional und symbolisch auf das Versammlungsthema bezogen sind und damit vom Schutzbereich erfasst sein können, sodass die Durchführung der Veranstaltung nicht generell versammlungsrechtlich ausgeschlossen werden darf. Der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde vorläufig festgesetzt.