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Urteil

7 A 2200/19

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein Verhalten festgestellt wird, das die Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs begründet (§ 5 Abs.2 S.1 BÄO). • Rechtskräftige strafgerichtliche Feststellungen dürfen in einem Approbationswiderrufsverfahren regelmäßig verwertet werden; eine Wiederholung der Tatsachenaufklärung im Verwaltungsverfahren ist nur bei gewichtigen Anhaltspunkten für deren Unrichtigkeit geboten. • Der Besitz kinderpornographischer Dateien, auch wenn sie im Cache gespeichert waren, kann als besonders gravierendes Fehlverhalten die Berufswürdigkeit zerstören und den Widerruf der Approbation rechtfertigen. • Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind Art, Schwere und Anzahl der Verfehlungen sowie der Zeitablauf und das Verhalten nach der Tat zu würdigen; bloßes Wohlverhalten unter dem Druck laufender Verfahren wiegt regelmäßig nicht schwer genug zur Wiederherstellung der Würdigkeit.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Approbation bei Besitz kinderpornographischer Dateien (Cache) • Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein Verhalten festgestellt wird, das die Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs begründet (§ 5 Abs.2 S.1 BÄO). • Rechtskräftige strafgerichtliche Feststellungen dürfen in einem Approbationswiderrufsverfahren regelmäßig verwertet werden; eine Wiederholung der Tatsachenaufklärung im Verwaltungsverfahren ist nur bei gewichtigen Anhaltspunkten für deren Unrichtigkeit geboten. • Der Besitz kinderpornographischer Dateien, auch wenn sie im Cache gespeichert waren, kann als besonders gravierendes Fehlverhalten die Berufswürdigkeit zerstören und den Widerruf der Approbation rechtfertigen. • Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind Art, Schwere und Anzahl der Verfehlungen sowie der Zeitablauf und das Verhalten nach der Tat zu würdigen; bloßes Wohlverhalten unter dem Druck laufender Verfahren wiegt regelmäßig nicht schwer genug zur Wiederherstellung der Würdigkeit. Der Kläger, approbierter Arzt und Oberstabsarzt der Bundeswehr, wurde aufgrund von Ermittlungen wegen Besitzes kinderpornographischer Dateien verurteilt; bei Durchsuchungen fanden sich mindestens 2.717 Bild- und 23 Videodateien mit kinderpornographischem Inhalt, gespeichert u.a. im Cache. Strafgerichte verurteilten ihn (Amtsgericht: Freiheitsstrafe ausgesetzt; Landgericht: Geldstrafe 120 Tagessätze) und stellten Besitz und Besitzwillen fest. Die Staatsanwaltschaft meldete die Verurteilung dem Beklagten, der daraufhin das Widerrufsverfahren nach §5 Abs.2 BÄO einleitete. Im Widerrufsbescheid führte die Behörde aus, die Straftat zerstöre das Vertrauen in die Ärzteschaft und ein Reifeprozess sei nicht ausreichend eingetreten; als Mindestdauer für Wiedererlangung der Würdigkeit wurden außerberuflich fünf bzw. acht Jahre genannt. Der Kläger rügte insbesondere die Bewertung des Cache-Besitzes, berief sich auf Reue und Lebensumstände und beantragte die Aufhebung des Bescheids. Das Truppendienstgericht sprach zwischenzeitlich die Entfernung aus dem Dienst aus; die Berufung dort ist noch anhängig. • Rechtsgrundlage des Widerrufs ist §5 Abs.2 S.1 BÄO i.V.m. §3 Abs.1 S.1 Nr.2 BÄO; Eingriff betrifft Art.12 Abs.1 GG und bedarf verhältnismäßiger Gefahrenabwehr. • Die Voraussetzungen für Widerruf sind erfüllt: Die strafrechtlichen Feststellungen (u.a. Besitz zahlreicher kinderpornographischer Dateien, auch im Cache) sind tragfähig und wurden im Verwaltungsverfahren gemäß §108 Abs.1 VwGO verwertet. Gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit liegen nicht vor, sodass keine erneute umfassende Tatsachenaufklärung geboten ist. • Zur strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Würdigung: Der Besitz kinderpornographischer Schriften trägt zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern bei und beeinträchtigt das Ansehen des ärztlichen Berufsstandes in schwerwiegender Weise. Die Anzahl der Dateien und die Feststellungen der Gerichte sprechen für ein hartnäckiges Fehlverhalten mit erheblichem Unwertgehalt (§184b StGB). • Entgegen dem Vorbringen des Klägers rechtfertigt das vergleichsweise geringe Strafmaß (Geldstrafe) keinen anderen verwaltungsrechtlichen Schluss; die Geldstrafe ist als Hauptstrafe mit Bedeutung zu behandeln und steht der Annahme der Unwürdigkeit nicht entgegen. Straf- und Disziplinarverfahren sowie das behördliche Verfahren mindern wegen des unter ihnen stehenden Drucks die Anrechenbarkeit der Zeiträume zur Wiedergutmachung; eine Anrechnung von höchstens 2/3 führt dazu, dass die regelmäßig geforderte Reifezeit (mindestens fünf Jahre bei außerberuflichen Verfehlungen) nicht nachweislich erreicht ist. • Eine Beschränkung der Approbation ist gesetzlich nicht möglich; der Widerruf ist als letztes, aber verhältnismäßiges Mittel zur Abwehr der Gefahr für das Ansehen des Berufs zulässig. Der Kläger hat nicht hinreichend Substantielles vorgetragen, das eine erneute Würdigung zugunsten der Wiedererlangung der Approbation rechtfertigen würde (keine belastbare Therapie, kein überzeugender Reifungsnachweis, fortdauerndes Bestreiten zentraler Feststellungen). Die Klage wird abgewiesen; der Widerruf der Approbation vom 28.06.2019 ist rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht sieht den Kläger zum Zeitpunkt der Entscheidung als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs an, weil sein Besitz umfangreicher kinderpornographischer Dateien (auch im Cache) ein sehr schwerwiegendes Fehlverhalten darstellt, das das Vertrauen in die Ärzteschaft erheblich beeinträchtigt. Strafgerichtliche Feststellungen konnten verwertet werden, gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit fehlen. Die von der Behörde berücksichtigten zeitlichen Anrechnungen und die Bewertung eines ungenügenden Reifeprozesses sind nachvollziehbar; eine Wiedererlangung der Würdigkeit ist demnach bislang nicht nachgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.