Beschluss
7 B 721/20
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
7mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist abzulehnen, wenn die angegriffene Anordnung voraussichtlich rechtmäßig ist oder das öffentliche Vollzugsinteresse das private Suspensivinteresse überwiegt.
• § 28 Abs. 1 IfSG kann als Generalklausel Schutzmaßnahmen auch gegenüber Nicht-Erstwohnungsinhabern rechtfertigen, wenn dies zur Abwehr der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
• Bei hochgefährlichen, pandemischen Erkrankungen ist bei der Gefährdungswahrscheinlichkeit ein flexibler Maßstab anzulegen; je schwerer die möglichen Folgen, desto geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts.
• Eine Rückreiseanordnung für Nutzer von Nebenwohnungen kann verhältnismäßig sein, wenn sie der Freihaltung medizinischer Kapazitäten und dem Schutz der lokal ansässigen Bevölkerung dient.
• Private Unzumutbarkeitsgründe können eine Ausnahme begründen, wurden hier aber nicht vorgetragen und liegen nicht vor.
Entscheidungsgründe
Keine Aussetzung einer Rückreiseanordnung für Nutzer von Nebenwohnungen wegen COVID-19 • Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist abzulehnen, wenn die angegriffene Anordnung voraussichtlich rechtmäßig ist oder das öffentliche Vollzugsinteresse das private Suspensivinteresse überwiegt. • § 28 Abs. 1 IfSG kann als Generalklausel Schutzmaßnahmen auch gegenüber Nicht-Erstwohnungsinhabern rechtfertigen, wenn dies zur Abwehr der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. • Bei hochgefährlichen, pandemischen Erkrankungen ist bei der Gefährdungswahrscheinlichkeit ein flexibler Maßstab anzulegen; je schwerer die möglichen Folgen, desto geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. • Eine Rückreiseanordnung für Nutzer von Nebenwohnungen kann verhältnismäßig sein, wenn sie der Freihaltung medizinischer Kapazitäten und dem Schutz der lokal ansässigen Bevölkerung dient. • Private Unzumutbarkeitsgründe können eine Ausnahme begründen, wurden hier aber nicht vorgetragen und liegen nicht vor. Die Antragsteller besitzen eine Nebenwohnung im Landkreis Aurich; ihr Erstwohnsitz liegt in Rheinland-Pfalz. Der Antragsgegner erließ am 20. März 2020 eine sofort vollziehbare Allgemeinverfügung, die Nutzern von Nebenwohnungen im Landkreis Aurich die Rückreise bis spätestens 22. März 2020 auferlegte. Die Antragsteller klagten gegen die Verfügung; hier beantragten sie vorläufig die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Sie rügen insbesondere, die Behörde sei nicht zur Anordnung eines Ausreisegebots befugt und die Rückreise sei für sie unzumutbar wegen Alter, Asthma, Renovierungsarbeiten und Entfernung. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit und die Erfolgsaussichten des Eilantrags sowie eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der Pandemiesituation und medizinischer Kapazitäten. • Rechtliche Grundlage: § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO (Anordnung der aufschiebenden Wirkung), § 28 Abs. 1 IfSG (Generalklausel für Schutzmaßnahmen) sowie §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung). • Materielle Prüfung: Maßgeblich ist die Abwägung zwischen privatem Suspensivinteresse und öffentlichem Vollzugsinteresse; dabei sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu berücksichtigen. Eine offensichtlich erfolgversprechende Klage würde das private Interesse stärken; liegt die Verfügung offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Interesse. • Anwendbarkeit des IfSG: COVID-19 ist eine übertragbare Krankheit i.S.v. § 28 Abs. 1 IfSG; die Behörde ist verpflichtet, notwendige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung zu treffen. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist als Generalklausel zu verstehen und kann auch Maßnahmen gegenüber Personen ohne Erstwohnsitz vor Ort rechtfertigen, wenn dies zur Sicherung der medizinischen Versorgung und Gefahrenabwehr erforderlich ist. • Gefährdungs- und Verhältnismäßigkeitsmaßstab: Wegen des hohen Gefährdungsgrades von COVID-19 ist ein flexibler Maßstab für die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts gerechtfertigt; schwerwiegende gesundheitliche Folgen und die Gefahr der Überlastung medizinischer Kapazitäten rechtfertigen einschneidende Maßnahmen. • Folgenabwägung: Die möglichen Folgen einer Aufhebung der Verfügung (Überlastung der Gesundheitsversorgung, Gefährdung der ansässigen Bevölkerung) wiegen schwerer als die Folgen der Ablehnung des Eilantrags für die Antragsteller. Die Zumutbarkeit der Rückreise ist gegeben; die vorgetragenen Gesundheits- oder Unzumutbarkeitsgründe sind nicht substantiiert und genügen nicht, um ein überwiegendes privates Interesse zu begründen. • Einzelfallprüfung: Besonderheiten wie fortbestehende Erkrankungen, erhebliche Rückreisemängel oder eine unzumutbare Gefährdung bei der Rückkehr können Ausnahmen begründen, wurden hier aber nicht glaubhaft gemacht. • Verfahrenskosten und Streitwert: Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten; Streitwertfestsetzung 5.000,00 € (Rechtsgrundlage: §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und § 154 Abs. 1 VwGO bei Kostenentscheidung). Der Eilantrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde abgelehnt. Die Kammer hält die Allgemeinverfügung, die Nutzern von Nebenwohnungen die Rückreise anordnet, für voraussichtlich rechtmäßig aufgrund der Pflicht der Behörde, Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zu treffen, und wegen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Freihaltung medizinischer Kapazitäten. Eine gegenteilige private Unzumutbarkeit oder ein überwiegendes Suspensivinteresse wurde nicht hinreichend dargelegt; Alter, Asthma, Renovierungsarbeiten und die Fahrtstrecke rechtfertigen keine Aussetzung der Vollziehung. Daher bleibt die Verfügung zunächst vollziehbar; die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens und der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.