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Urteil

15 A 6118/16

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist abzuweisen, wenn das Vorbringen in wesentlichen Punkten unglaubwürdig und widersprüchlich ist. • Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG kommt nur bei stichhaltigen Gründen für einen ernsthaften Schaden in Betracht; dies ist bei unzureichender Glaubhaftmachung zu verneinen. • Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG ist nur bei einer hinreichend realen Gefahr einer Art.3-EMRK-widrigen Behandlung zu bejahen; bloße gesundheitliche Probleme oder schlechte humanitäre Verhältnisse genügen nicht ohne außergewöhnliche Einzelfallmerkmale.
Entscheidungsgründe
Abweisung der Klage wegen fehlender Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen • Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist abzuweisen, wenn das Vorbringen in wesentlichen Punkten unglaubwürdig und widersprüchlich ist. • Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG kommt nur bei stichhaltigen Gründen für einen ernsthaften Schaden in Betracht; dies ist bei unzureichender Glaubhaftmachung zu verneinen. • Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG ist nur bei einer hinreichend realen Gefahr einer Art.3-EMRK-widrigen Behandlung zu bejahen; bloße gesundheitliche Probleme oder schlechte humanitäre Verhältnisse genügen nicht ohne außergewöhnliche Einzelfallmerkmale. Die Kläger sind irakische Sunniten (Mutter und mehrere Kinder), die 2015 in die Bundesrepublik eingereist und 2016 Asyl beantragt haben. Die Klägerin zu 1. berichtete von Drohbriefen, Zwangsräumung, körperlichen Übergriffen und der Entführung einer Tochter; ein Sohn ist nach Angaben der Familie schwer behindert. Das Bundesamt lehnte Flüchtlingsschutz und subsidiären Schutz ab, stellte fehlende Abschiebungsverbote fest und drohte Abschiebung in den Irak an. Die Kläger rügten Verfolgung wegen Religion und fehlende innerstaatliche Fluchtalternative und beantragten Anerkennung als Flüchtlinge bzw. subsidiären Schutz oder subsidiär die Feststellung von Abschiebungsverboten. Zur Glaubhaftmachung legten sie Schreiben, ärztliche Unterlagen und Gerichtsentscheidungen aus dem Irak vor. Das Gericht hielt die Klage für zulässig, prüfte jedoch Tatsachen und Vorlageunterlagen im gerichtlichen Verfahren. • Rechtliche Maßstäbe: Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs.1 AsylG; Verfolgungserfordernis gemäß §§ 3a–3c AsylG; subsidiärer Schutz nach § 4 Abs.1 AsylG; Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5,7 AufenthG i.V.m. Art.3 EMRK und Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. • Glaubhaftigkeitsprüfung: Klägerträger müssen den fluchtbegründenden Lebenssachverhalt detailliert und schlüssig vortragen; Gericht muss sich gemäß §108 VwGO von Wahrheit der Tatsachen überzeugen. Bei Widersprüchen, zeitlichen Unstimmigkeiten und sich steigerndem Vortrag tritt negative Glaubhaftigkeit ein. • Tatsächliche Bewertung: Das Vorbringen der Familie wies zahlreiche Widersprüche, Ungenauigkeiten und unvereinbare zeitliche Angaben auf (z. B. zur Entführung der Tochter, Zeitpunkt der Messerangriffe, Drohbrief und Gründe für Wohnungsverlust), sodass das Gericht nicht überzeugt war, dass die behaupteten Verfolgungshandlungen stattgefunden haben. • Beweiswürdigung der Unterlagen: Vorgelegte Dokumente (Drohbrief, Gerichtsakten) sind im irakischen Kontext wenig belastbar; zudem können Dokumentenfälschungen dort leicht erfolgen. Die Schilderungen des behinderten Sohnes wichen im Verfahren voneinander ab und enthielten erstinstanzlich neue, unglaubwürdige Angaben. • Subsidiärer Schutz/Art.3-Prüfung: Es liegen keine stichhaltigen Gründe für einen ernsthaften individuellen Schaden oder für eine Art.3-EMRK-widrige Behandlung bei Rückkehr vor; allgemeine humanitäre oder medizinische Mängel genügen nicht ohne außergewöhnliche individuelle Umstände. • Familienverbund und Rückkehrprognose: Es ist von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband auszugehen; berufliche Fähigkeiten eines erwachsenen Sohnes und vorhandene familiäre Unterstützungsstrukturen sowie mögliche Reintegrationshilfen sprechen gegen eine existenzielle Gefährdung. • Gesundheitsprüfung: Bei Vorlage medizinischer Befunde der Klägerin zu 1. (Diabetes, Hypertonie, Adipositas) fehlt ein dringender, im Irak nicht behandelbarer Behandlungsbedarf; daher kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.7 AufenthG. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger können die Flüchtlingseigenschaft nicht nach § 3 AsylG geltend machen, weil ihr Vorbringen in wesentlichen Punkten unglaubwürdig und widersprüchlich ist und keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für Verfolgung besteht. Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG ist nicht begründet, da stichhaltige Gründe für einen ernsthaften Schaden fehlen. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5 oder Abs.7 AufenthG ist nicht gegeben, weil keine hinreichend reale Gefahr einer Art.3-EMRK-widrigen Behandlung oder eine außergewöhnliche individuelle Gefährdung ersichtlich ist. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Klägerseite; gerichtliche Gebühren werden nicht erhoben.