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Urteil

7 A 919/19

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klage ist teilweise einzustellen, soweit sie zurückgenommen wurde. • Für subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG bestehen die Voraussetzungen nicht, wenn die Erkrankungen behandelbar und keine lebensbedrohliche Verschlimmerung bei Rückkehr zu erwarten ist. • Die Mangelfolgen einer Erkrankung im Heimatstaat rechtfertigen keinen Anspruch auf Behandlung nach deutschen Standards; unvorgelegte fachärztliche Atteste können zuungunsten des Klägers berücksichtigt werden.
Entscheidungsgründe
Kein subsidiärer Schutz und kein Abschiebungsverbot bei behandelbarer Erkrankung in Marokko • Die Klage ist teilweise einzustellen, soweit sie zurückgenommen wurde. • Für subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG bestehen die Voraussetzungen nicht, wenn die Erkrankungen behandelbar und keine lebensbedrohliche Verschlimmerung bei Rückkehr zu erwarten ist. • Die Mangelfolgen einer Erkrankung im Heimatstaat rechtfertigen keinen Anspruch auf Behandlung nach deutschen Standards; unvorgelegte fachärztliche Atteste können zuungunsten des Klägers berücksichtigt werden. Die Kläger, ein Ehepaar marokkanischer Herkunft, stellten in Deutschland Asylanträge; zwischenzeitlich nahmen sie einen Teil ihrer Anträge zurück. Die Klägerin leidet an Zöliakie und an einer Kardiomyopathie nach Myokarditis; die Ehefrau nahm vor und nach Einreise ärztliche Behandlung in Marokko in Anspruch. Die Familie reiste mit Schengen-Visa über Spanien nach Deutschland ein; das Bundesamt leitete zunächst ein Dublin-Verfahren ein, stellte dieses später zurück und entschied nach nationalem Recht. Das BAMF lehnte am 14.03.2019 Asyl, Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz ab, stellte kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG fest und drohte Abschiebung nach Marokko an. Die Kläger reichten Klage ein und beriefen sich insbesondere auf die Gesundheitsprobleme der Klägerin sowie auf die behauptet unzureichende medizinische Versorgung in Marokko. • Verfahrenseinstellung für zurückgenommene Anträge gemäß § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. • Der angegriffene Bescheid des BAMF ist in der Sache rechtmäßig; die Kläger haben die Voraussetzungen für subsidiären Schutz und für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG nicht dargelegt. • Rechtliche Maßstäbe: § 60 Abs. 5 AufenthG (Art. 3 EMRK), § 60 Abs. 7 AufenthG (erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit; § 60 Abs. 7 S.2 AufenthG: erhebliche Verschlimmerung einer Krankheit), § 77 Abs. 2 AsylG (Verweis auf Amtlich begründete Entscheidung), § 78 Abs. 1 AsylG (offensichtliche Unbegründetheit). • Sachorientierte Erwägung: Marokko verfügt über ein funktionierendes Gesundheitswesen insbesondere in städtischen Gebieten; chronische Erkrankungen sind grundsätzlich behandelbar, teure Spezialtherapien sind bei entsprechender Finanzkraft verfügbar. • Tatsächliche Feststellungen: Klägerin war vor der Ausreise bereits in Marokko behandelt worden; Medikamente wie ASS und Betablocker sind dort erhältlich; Klägerin legte keine fachärztlichen Atteste in Deutschland vor, obwohl das BAMF hierzu aufforderte. • Rechtliche Schlussfolgerung: Die Erkrankungen der Klägerin sind nicht so schwerwiegend, dass bei Rückkehr eine überwiegende Wahrscheinlichkeit lebensbedrohlicher Verschlimmerung besteht; daher greift § 60 Abs. 7 AufenthG nicht. • Weitere Erwägungen: Kein Anspruch auf Behandlung nach deutschen Standards oder Teilnahme am medizinischen Fortschritt; asylfremde Motive der Einreise (Versorgungswunsch) schwächen die Erfolgsaussichten; mögliche inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse (z.B. familiäre Bindungen) sind nicht Gegenstand des Asylverfahrens beim BAMF. • Prozessrechtlich: Das Gericht schließt sich den ausführlichen Begründungen des BAMF an (§ 77 Abs. 2 AsylG) und verweist auf einschlägige Entscheidungen und Lageberichte (Auswärtiges Amt, BAMF). Das Gericht stellte das Verfahren insoweit ein, als die Kläger ihre Klage bezüglich Asyl und Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen hatten. Im Übrigen wies es die Klage ab, weil die Voraussetzungen für subsidiären Schutz und für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Entscheidungsgrund ist insbesondere, dass die Klägerin bereits in Marokko ärztlich versorgt wurde, die beanspruchten Medikamente und Behandlungsoptionen grundsätzlich verfügbar und finanzierbar sind und bei prognostizierter Rückkehr keine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer lebensbedrohlichen Verschlimmerung besteht. Die Kläger hatten keine fachärztlichen Atteste vorgelegt, obwohl sie dazu aufgefordert wurden, sodass eine vertiefte Abklärung nicht möglich war. Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens; die Entscheidung ist insoweit vorläufig vollstreckbar.