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Urteil

7 A 487/19

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Asylantrag einer in Deutschland geborenen Klägerin serbischer Herkunft ist offensichtlich unbegründet; Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat (§ 29a AsylG). • Allgemeine schwierige Lebensverhältnisse der Roma in Serbien begründen weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiären Schutz (§ 3, § 4 AsylG) und auch kein Abschiebungsverbot (§ 60 AufenthG). • Bei der Rückkehrprognose ist von einer fiktiven Rückkehr im Familienverbund auszugehen; das Gericht kann auf die ausführlichen Gründe des Verwaltungsakts verweisen (§§ 77 Abs.1,2 AsylG, 117 Abs.5 VwGO).
Entscheidungsgründe
Asylantrag gegen Ablehnungsbescheid: Serbien als sicherer Herkunftsstaat, keine Abschiebungsverbote • Der Asylantrag einer in Deutschland geborenen Klägerin serbischer Herkunft ist offensichtlich unbegründet; Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat (§ 29a AsylG). • Allgemeine schwierige Lebensverhältnisse der Roma in Serbien begründen weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiären Schutz (§ 3, § 4 AsylG) und auch kein Abschiebungsverbot (§ 60 AufenthG). • Bei der Rückkehrprognose ist von einer fiktiven Rückkehr im Familienverbund auszugehen; das Gericht kann auf die ausführlichen Gründe des Verwaltungsakts verweisen (§§ 77 Abs.1,2 AsylG, 117 Abs.5 VwGO). Die Klägerin, 2018 in Oldenburg geboren und Tochter einer 1998 geborenen Mutter, wendet sich gegen den Bescheid des BAMF vom 31.01.2019, der ihren Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnte, Abschiebung nach Serbien anordnete und Wiedereinreise‑/Aufenthaltsverbote festsetzte. Sie rügt insbesondere die Lage der Roma in Serbien und beantragt Feststellung von Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärem Schutz bzw. Abschiebungsverbote. Das BAMF beantragt Klageabweisung. Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung nach Übernahme durch den Einzelrichter und verweist auf die beiaktenmäßigen Erkenntnismittel und Lageberichte. Relevante Tatsachen sind die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat, die familiäre Rückkehrprognose im Familienverbund und das Fehlen konkreter, individuelles Verfolgungs‑ oder Gefährdungsbelege der Klägerin. • Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig; die Klägerin ist in ihren Rechten nicht verletzt (§ 113 Abs.1,5 VwGO). • Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Klägerin in Serbien Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung droht (§ 3 Abs.1 AsylG). • Es besteht auch kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs.1 Satz 2 AsylG (Tod, Folter, ernsthafte individuelle Bedrohung durch bewaffneten Konflikt). • Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.5 oder Abs.7 AufenthG greifen nicht: Die allgemeinen Lebensschwierigkeiten der Roma erreichen nicht die erforderliche Schwere und Wahrscheinlichkeit einer willkürlichen, irreparablen Menschenrechtsverletzung (Art.3 EMRK). • Serbien verfügt über rechtliche und institutionelle Schutzvorkehrungen; staatlicher Schutz ist grundsätzlich vorhanden, und es bestehen zumutbare inländische Fluchtalternativen. Konkrete Hinweise auf staatliche oder nichtstaatliche Gruppenverfolgung der Roma fehlen. • Bei der Rückkehrsprognose ist von einer Rückkehr im Familienverbund auszugehen; die Mutter beherrscht Romanes und kann sprachlich und sozial vermitteln. Frühere einzelne Feststellungen des BAMF zu Abschiebungsverboten rechtfertigen keine abweichende rechtliche Bewertung. • Das Gericht stützt sich auf die ausführlichen, im Bescheid niedergelegten Gründe sowie auf aktuelle Lageberichte und einschlägige Rechtsprechung und hält die Einstufung Serbiens als sicheren Herkunftsstaat für nicht zu beanstanden (§ 29a AsylG; §§ 77 Abs.1,2 AsylG, 117 Abs.5 VwGO). Die Klage wird abgewiesen; der Bescheid des BAMF vom 31.01.2019 bleibt in voller Rechtsgestalt bestehen. Die Begründung des BAMF ist nach Ansicht des Gerichts zutreffend und hinreichend detailliert, sodass weder Flüchtlingseigenschaft noch subsidiärer Schutz der Klägerin festgestellt werden können. Abschiebungsverbote nach §§ 60 Abs.5, 7 AufenthG liegen nicht vor, weil die Lebenslage der Roma in Serbien keine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bevorstehenden, extremen Gefährdungen für Leib, Leben oder Freiheit der Klägerin begründet. Die Klägerin hat daher keinen Erfolg; sie trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens und das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.