Urteil
7 A 4566/18
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klage gegen die Ablehnung eines Asylantrags ist unbegründet, wenn die Beurteilung des Bundesamtes zutreffend ist.
• Die Tatsache, dass die Klägerin ein Kind mit einem deutschen Staatsangehörigen erwartet, begründet im Asylverfahren kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot.
• Fragen zu inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen, insbesondere zur Wahrung der Familieneinheit, sind vorrangig von der zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen und nicht im Asylverfahren zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Asylablehnung: Geburt eines Kindes mit deutschem Vater begründet kein Asyl- oder zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot • Die Klage gegen die Ablehnung eines Asylantrags ist unbegründet, wenn die Beurteilung des Bundesamtes zutreffend ist. • Die Tatsache, dass die Klägerin ein Kind mit einem deutschen Staatsangehörigen erwartet, begründet im Asylverfahren kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot. • Fragen zu inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen, insbesondere zur Wahrung der Familieneinheit, sind vorrangig von der zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen und nicht im Asylverfahren zu entscheiden. Die Klägerin ist marokkanische Staatsangehörige und reiste 2015 nach Deutschland. Sie beantragte Asyl und gab an, in Marokko Verfolgung und Gewalt nach einer Scheidung erlitten zu haben, dann in die Türkei geflohen und später nach Deutschland gekommen zu sein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte am 11.12.2018 Asyl, Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz ab, stellte fehlende Abschiebungshindernisse fest und drohte Abschiebung nach Marokko bei 30 Monaten Einreiseverbot an. Die Klägerin macht im Klageverfahren ergänzend geltend, sie erwarte ein Kind mit einem deutschen Staatsangehörigen und beruft sich darauf, dass dies ihr Aufenthaltserfordernisse begründen könnte. Sie beantragt Anerkennung von Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärem Schutz oder Feststellung eines Abschiebeverbots. • Das Gericht hat die Erwägungen des Bescheids des Bundesamtes übernommen und festgestellt, dass die in ihm genannten Gründe die Klage widerlegen (§113 Abs.1,5 VwGO; §77 Abs.2 AsylG). • Die Erwartung eines Kindes mit deutschem Vater stellt kein asyl- oder flüchtlingsrechtliches Abschiebungsverbot dar; solche inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse sind nicht Gegenstand des Asylverfahrens (§60 Abs.5, §60 Abs.7 AufenthG betreffend zielstaatsbezogene Hindernisse). • Die Prüfung, ob eine Abschiebung eine mit Art.6 GG oder Art.8 EMRK unvereinbare Trennung der Familie bewirken würde, obliegt der Ausländerbehörde; das Bundesamt trifft hierzu keine Entscheidung und kann hierdurch keine Bindungswirkung für die Ausländerbehörde erzeugen. • Selbst wenn die Klägerin später eine Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung der Familieneinheit erhalten sollte, würde dies die im Asylbescheid enthaltene Abschiebungsandrohung lediglich gegenstandslos machen, nicht jedoch die Rechtsmäßigkeit des Bescheids im Zeitpunkt seiner Erlassung. • Das Gericht verwies auf einschlägige Rechtsprechung, die die abgrenzende Zuständigkeit zwischen Asylverfahren und ausländerrechtlicher Vollstreckungspraxis etabliert und bestätigte, dass die Beklagte ihrer eingeschränkten Aufklärungspflicht nach §24 Abs.2 AsylG nachzukommen hatte. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit des Bescheids des Bundesamtes vom 11.12.2018 und sieht keine Grundlage für Anerkennung von Flüchtlingseigenschaft, subsidiärem Schutz oder für ein Abschiebeverbot im asylrechtlichen Sinne. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens; das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. Hinweise auf mögliche spätere ausländerrechtliche Prüfungen zur Wahrung der Familieneinheit ändern nichts an der Entscheidung im Asylverfahren.