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Urteil

2 A 641/18

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein syrischer Mann im wehrpflichtigen Alter kann wegen der bei Rückkehr drohenden Maßnahmen des syrischen Regimes die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs.1 AsylG haben. • Wehrdienstentziehung oder Desertion kann in Syrien mit Misshandlung, Folter und übermäßiger Bestrafung verbunden sein und wird objektiv als regimefeindliche Gesinnung gewertet (§ 3b Abs.1 Nr.5, § 3b Abs.2 AsylG). • Für Familienangehörige (Frau, Kind) ist eine eigenständige Flüchtlingseigenschaft nicht ohne weiteres gegeben; deren Anerkennung kann sich an die unanfechtbare Anerkennung des Hauptantragstellers knüpfen (§ 26 AsylG). • Eine innerstaatliche Fluchtalternative innerhalb Syriens ist nicht gegeben, sodass interner Schutz (§ 3e AsylG) regelmäßig ausscheidet.
Entscheidungsgründe
Flüchtlingsanerkennung wegen drohender Verfolgung bei wehrpflichtigen syrischen Männern • Ein syrischer Mann im wehrpflichtigen Alter kann wegen der bei Rückkehr drohenden Maßnahmen des syrischen Regimes die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs.1 AsylG haben. • Wehrdienstentziehung oder Desertion kann in Syrien mit Misshandlung, Folter und übermäßiger Bestrafung verbunden sein und wird objektiv als regimefeindliche Gesinnung gewertet (§ 3b Abs.1 Nr.5, § 3b Abs.2 AsylG). • Für Familienangehörige (Frau, Kind) ist eine eigenständige Flüchtlingseigenschaft nicht ohne weiteres gegeben; deren Anerkennung kann sich an die unanfechtbare Anerkennung des Hauptantragstellers knüpfen (§ 26 AsylG). • Eine innerstaatliche Fluchtalternative innerhalb Syriens ist nicht gegeben, sodass interner Schutz (§ 3e AsylG) regelmäßig ausscheidet. Die Kläger sind syrische Staatsangehörige kurdischer Herkunft; Kläger 1 (1990) ist männlich und wehrpflichtig, Klägerin 2 (1994) seine Ehefrau und Klägerin 3 (2015) deren Kind. Kläger 1 und 2 stellten in Deutschland Asylanträge; Klägerin 3 wurde in Deutschland geboren. Die Behörde erkannte den Klägern nur subsidiären Schutz zu und wies die übrigen Anträge ab. Die Kläger rügen, bei Rückkehr drohe ihnen insbesondere durch staatliche Stellen oder nichtstaatliche Akteure wie die ISIS Verfolgung, insbesondere wegen vermuteter Desertion oder Wehrdienstentziehung. Das Gericht prüfte die Lage in Syrien, die Praxis der syrischen Sicherheitskräfte und das Risiko bei Wiedereinreise. Die Kläger beantragen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; die Behörde beantragt Klageabweisung. • Klage ist zulässig und in dem angezeigten Umfang begründet; der Kläger 1 erfüllt die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs.1 AsylG. • Rechtliche Grundlagen: § 3 Abs.1, § 3b, § 3c, § 3d, § 3e, § 3a, § 4 Abs.3, § 26 AsylG; Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für Verfolgungsgefahr. • Sachverhaltswürdigung: Der Senat ist überzeugt, dass syrische Männer im wehrpflichtigen Alter bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatlichen Maßnahmen wie Festnahme, Misshandlung, Folter oder übermäßiger Bestrafung ausgesetzt sind, weil sie leicht als Wehrdienstverweigerer oder Deserteure identifiziert werden können. • Kausale Verknüpfung: Die Maßnahmen sind nach objektiver Betrachtung an eine vom Regime zugeschriebene politische Überzeugung angeknüpft (§ 3b Abs.1 Nr.5, § 3b Abs.2), weil das Regime ein Freund-Feind-Schema verfolgt und Desertion als Illoyalität wertet. • Interner Schutz: Es besteht keine zumutbare interne Fluchtalternative; sichere legale Rückkehr ohne Kontakt zu Sicherheitsbehörden ist nicht möglich, sodass § 3e AsylG nicht greift. • Familienangehörige: Klägerin 2 und 3 erfüllen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht eigenständig; ihre Anerkennung als Angehörige nach § 26 AsylG kann in einem Folgeverfahren erfolgen, sobald die Anerkennung des Kläger 1 unanfechtbar ist. • Abwägung und Verweis: Das Gericht berücksichtigt divergierende obergerichtliche Rechtsprechung, folgt aber der Auffassung, dass die konkrete Lage in Syrien und das Risiko für wehrdienstfähige Männer flüchtlingsrelevant sind. Der Kläger 1 wird die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs.1 AsylG zuerkannt; Ziffer 2 des Bescheids vom 23.01.2018 wird insoweit aufgehoben. Die Klage der übrigen Antragsteile wird abgewiesen. Klägerin 2 und 3 erhalten keine eigenständige Anerkennung; eine mögliche Zuerkennung als Familienangehörige nach § 26 AsylG kann in einem Folgeverfahren erfolgen, sobald die Anerkennung des Klägers 1 unanfechtbar ist. Die außergerichtlichen Kosten werden anteilig auf die Parteien verteilt und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.