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Urteil

7 A 23/17

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gebühren für Erlaubnis nach § 24 GlüStV können nach Gebührentarif Nr. 57.1.7.1 der AllGO auch am wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis bemessen werden. • Gebührenrahmen ist verfassungsgemäß und mit dem NVwKostG vereinbar, soweit Verwaltungaufwand und Wert der Amtshandlung bei der Gebührenfestsetzung in einer angemessenen Relation zu einander gesetzt werden. • Die konkrete Gebührenfestsetzung ist zu überprüfen: Bei Vorliegen eines Gebührenrahmens müssen Verwaltungsaufwand und Gegenstandswert nach § 9 NVwKostG kumulativ und verhältnismäßig gewichtet werden; eine bloße Addition oder ein einseitig wertorientierter Multiplikator kann ermessensfehlerhaft sein. • Ist die Behörde bei der Gebührenfindung ermessensfehlerhaft vorgegangen, ist der Bescheid insoweit aufzuheben; eine teilweise Aufrechterhaltung der Mindestgebühr ist zulässig.
Entscheidungsgründe
Gebühren für Spielhallenerlaubnis: Gebührentarif zulässig, konkrete Bemessung ermessensfehlerhaft • Gebühren für Erlaubnis nach § 24 GlüStV können nach Gebührentarif Nr. 57.1.7.1 der AllGO auch am wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis bemessen werden. • Gebührenrahmen ist verfassungsgemäß und mit dem NVwKostG vereinbar, soweit Verwaltungaufwand und Wert der Amtshandlung bei der Gebührenfestsetzung in einer angemessenen Relation zu einander gesetzt werden. • Die konkrete Gebührenfestsetzung ist zu überprüfen: Bei Vorliegen eines Gebührenrahmens müssen Verwaltungsaufwand und Gegenstandswert nach § 9 NVwKostG kumulativ und verhältnismäßig gewichtet werden; eine bloße Addition oder ein einseitig wertorientierter Multiplikator kann ermessensfehlerhaft sein. • Ist die Behörde bei der Gebührenfindung ermessensfehlerhaft vorgegangen, ist der Bescheid insoweit aufzuheben; eine teilweise Aufrechterhaltung der Mindestgebühr ist zulässig. Die Klägerin beantragte die Erteilung einer bis 30.06.2021 befristeten Erlaubnis nach § 24 GlüStV für den Betrieb einer Spielhalle mit 12 Geldspielgeräten. Die Beklagte erteilte die Erlaubnis und setzte mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 31.10.2016 Gebühren in Höhe von 11.328,00 € fest, gestützt auf Nr. 57.1.7.1 der AllGO. Die Klägerin klagte gegen die Gebühr als formell und materiell rechtswidrig und beanstandete insbesondere fehlende Ermächtigungsgrundlage, Verstoß gegen Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip sowie mangelnde Rechtfertigung im Verhältnis zur Gebühr für § 33i GewO-Erlaubnisse. Die Beklagte verteidigte den Tarif und erläuterte ihren Berechnungsweg; im Termin änderte sie den Bescheid und hob den über 9.428,00 € hinausgehenden Betrag auf; die Parteien erklärten den Rechtsstreit über den darüber hinausgehenden Betrag für erledigt. • Rechtsgrundlage für die Gebühr ist Gebührentarif Nr. 57.1.7.1 der Anlage zur AllGO in Verbindung mit § 3 Abs. 5 NVwKostG; die Regelung erfasst eigenständige Erlaubnisse nach § 24 GlüStV neben gewerberechtlichen Erlaubnissen. • Der Gebührentarif ist mit höherrangigem Recht vereinbar: Er verletzt nicht das Äquivalenzprinzip, das Kostendeckungsprinzip oder den Bestimmtheitsgrundsatz, weil der Verordnungsgeber einen Gestaltungsspielraum besitzt und auch der wirtschaftliche Wert der Erlaubnis zu berücksichtigen ist. • Nach § 3 Abs.2 NVwKostG und § 9 NVwKostG sind Verwaltungsaufwand und Wert der Amtshandlung kumulativ zu gewichten; bei Rahmengebühren muss die Behörde im Einzelfall eine angemessene Wertrelation zwischen den beiden Faktoren herstellen. • Die Beklagte ist bei der konkreten Gebührenfindung ermessensfehlerhaft vorgegangen: Sie addierte zunächst einen Verwaltungssockel und einen wertbezogenen Betrag und wandte später eine Formel an, die den Wert der Amtshandlung unverhältnismäßig stark gewichtet. • Ein weiterer Fehler lag darin, dass die Beklagte Teile des ihr zurechenbaren Verwaltungsaufwands angesetzt hat, die nicht dem Tatbestand von Nr. 57.1.7.1 zuzurechnen sind; gewerberechtliche und baurechtliche Prüfungen sind gesondert abzurechnen. • Vor diesem Hintergrund ist die festgesetzte Gebühr in der vom Bescheid veränderten Höhe rechtswidrig, soweit sie den Betrag von 4.000,00 € übersteigt; die Festsetzung der Mindestgebühr bis 4.000,00 € ist jedoch nicht zu beanstanden. • Die Klage wurde insoweit teilweise erledigt; das Verfahren ist sonst in dem im Tenor genannten Umfang einzustellen bzw. abzuweisen. Das Gericht stellt das Verfahren insoweit ein, als die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Der Kostenfestsetzungsbescheid wird aufgehoben, soweit darin Gebühren von mehr als 4.000,00 € festgesetzt wurden; im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Begründend ist festzuhalten, dass der Gebührentarif Nr. 57.1.7.1 der AllGO grundsätzlich zulässig und mit höherrangigem Recht vereinbar ist, die konkrete Gebührenermittlung der Beklagten jedoch ermessensfehlerhaft war, weil sie Verwaltungsaufwand und Wert der Amtshandlung nicht in angemessener Relation zueinander gesetzt und nicht ausschließlich abrechenbare Aufwendungen berücksichtigt hat. Die Aufhebung beschränkt sich auf den über 4.000,00 € hinausgehenden Teil; die Mindestgebühr bleibt bestehen. Die Klägerin trägt ein Drittel und die Beklagte zwei Drittel der Verfahrenskosten.