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Beschluss

7 A 803/18

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die klägerische Darstellung privater Gewalt begründet allein keinen Anspruch auf Asyl oder subsidiären Schutz, wenn der Herkunftsstaat grundsätzlich willens und in der Lage ist, Schutz zu gewähren. • Eine bloß lückenhafte staatliche Schutzgewährung steht einer Schutzbereitschaft nicht zwingend entgegen; hierfür bedarf es konkreter, gesicherter Anhaltspunkte für systemische Schutzversagen. • Besteht eine zumutbare inländische Fluchtalternative oder hat die Betroffene nicht hinreichend polizeiliche Hilfe gesucht, schließt dies subsidiären Schutz und Abschiebungshindernisse aus.
Entscheidungsgründe
Keine Schutzberechtigung wegen mangelnder staatlicher Schutzunfähigkeit Armeniens • Die klägerische Darstellung privater Gewalt begründet allein keinen Anspruch auf Asyl oder subsidiären Schutz, wenn der Herkunftsstaat grundsätzlich willens und in der Lage ist, Schutz zu gewähren. • Eine bloß lückenhafte staatliche Schutzgewährung steht einer Schutzbereitschaft nicht zwingend entgegen; hierfür bedarf es konkreter, gesicherter Anhaltspunkte für systemische Schutzversagen. • Besteht eine zumutbare inländische Fluchtalternative oder hat die Betroffene nicht hinreichend polizeiliche Hilfe gesucht, schließt dies subsidiären Schutz und Abschiebungshindernisse aus. Die 1960 geborene Klägerin aus Armenien stellte in Deutschland Asylantrag und gab an, von ihrem alkoholkranken Bruder in Armenien bedroht bzw. körperlich angegriffen worden zu sein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 02.02.2018 Asyl, Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutz sowie Abschiebungshindernisse ab und forderte die Klägerin zur Ausreise nach Armenien auf. Die Klägerin klagte hiergegen mit dem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz bzw. Feststellung von Abschiebungsverboten. Das Gericht führte die Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch und wertete die vorgelegten Akten, Lageberichte und das persönliche Vorbringen der Klägerin aus. Das Gericht prüfte insbesondere, ob Verfolgung im Sinne des Asylrechts, ein ernsthafter Schaden nach § 4 Abs. 1 AsylVfG oder Abschiebungshindernisse nach § 60 AufenthG vorliegen. • Die Klage ist unbegründet; der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO). • Keine Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG: Es fehlt an einer Verfolgung aus den in § 3 Abs. 1 genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe). Die geschilderten Übergriffe sind nach Feststellung des Gerichts kriminisches Unrecht ohne Bezug zu diesen Merkmalen. • Kein subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit §§ 3c, 3d, 3e AsylVfG: Es liegen keine stichhaltigen Gründe für einen ernsthaften Schaden (Todesstrafe, Folter, ernsthafte Gewalt im Konflikt) vor; die armenischen Behörden sind grundsätzlich willens und in der Lage, Schutz zu gewähren (§ 3d AsylVfG). • Keine Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention i.S.v. § 60 Abs. 5 AufenthG und kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG: Es besteht keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bei Rückkehr. Die Klägerin hat zudem keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine generelle Schutzunfähigkeit des Staates vorgebracht. • Inländische Fluchtalternative und fehlende Inanspruchnahme staatlicher Hilfe: Die Klägerin hätte sich an anderer Stelle in Armenien aufhalten können (§ 3e AsylVfG) und hat nach den eigenen Angaben nicht hinreichend polizeiliche Hilfe gesucht; beides schränkt Schutzansprüche weiter aus. • Die verwaltungsgerichtliche Würdigung stützt sich auf Lageberichte, insbesondere des Auswärtigen Amtes, und auf frühere Rechtsprechung des Gerichts, die die grundsätzliche Schutzbereitschaft Armeniens bestätigt. • Kostenentscheidung: Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens; der Gerichtsbescheid ist insoweit vorläufig vollstreckbar. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutz oder Feststellung von Abschiebungshindernissen. Das Gericht hält die Annahme eines ernsthaften, staatlich verursachten Verfolgungsrisikos nicht für ausreichend belegt und stellt fest, dass Armenien grundsätzlich willens und in der Lage ist, wirksamen Schutz zu gewähren. Zudem bestand für die Klägerin eine zumutbare inländische Fluchtalternative und sie hat nicht hinreichend polizeiliche Hilfe in Anspruch genommen, sodass weder subsidiärer Schutz noch ein Abschiebungsverbot eingreifen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens; insoweit ist der Bescheid vorläufig vollstreckbar.