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Beschluss

7 A 119/18

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Alleinige Behauptung einer einzelnen gleichgeschlechtlichen Begegnung begründet keine glaubhafte feste sexuelle Orientierung im Sinne des Asylrechts. • Die Strafbarkeit homosexueller Handlungen in Marokko kann grundsätzlich eine Zugehörigkeit zu einer besonderen sozialen Gruppe und damit Flüchtlingsschutz begründen; im Einzelfall sind jedoch Tatsachenglaubhaftigkeit und Verfestigungsgrad der sexuellen Orientierung zu prüfen. • Bei fehlender Glaubhaftigkeit des Vortrags kann trotz allgemein bestehender Gefährdungslage die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft versagt werden.
Entscheidungsgründe
Keine Flüchtlingseigenschaft wegen mangelnder Glaubhaftigkeit der homosexuellen Orientierung • Alleinige Behauptung einer einzelnen gleichgeschlechtlichen Begegnung begründet keine glaubhafte feste sexuelle Orientierung im Sinne des Asylrechts. • Die Strafbarkeit homosexueller Handlungen in Marokko kann grundsätzlich eine Zugehörigkeit zu einer besonderen sozialen Gruppe und damit Flüchtlingsschutz begründen; im Einzelfall sind jedoch Tatsachenglaubhaftigkeit und Verfestigungsgrad der sexuellen Orientierung zu prüfen. • Bei fehlender Glaubhaftigkeit des Vortrags kann trotz allgemein bestehender Gefährdungslage die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft versagt werden. Der Kläger, marokkanischer Staatsangehöriger, kam 2015 nach Deutschland und beantragte Asyl; er gab an, wegen Homosexualität verfolgt zu werden. In seiner Anhörung schilderte er ein einmaliges gleichgeschlechtliches Zusammenfinden in Marokko, eine anschließende Flucht und den Verlust von Papieren in Italien. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte die Anerkennung als Flüchtling mit Bescheid vom 22.04.2016 ab und forderte zur Ausreise nach Marokko auf. Der Kläger erhob Klage und begehrte subsidiär Schutz oder Feststellung von Abschiebungsverboten. Das Gericht prüfte die allgemeine Lage in Marokko, die Rechtslage zur Strafbarkeit homosexueller Handlungen und die Glaubhaftigkeit des individuellen Vortrags. • Rechtliche Maßstäbe: Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 AsylG in Verbindung mit einschlägigen Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie und erfordert begründete Furcht vor Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. • Allgemeine Lage in Marokko: Homosexualität ist nach Art. 489 StGB strafbewehrt; in der Vergangenheit kam es zu einzelnen Verurteilungen und vereinzelt zu Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure; staatlicher Schutz ist nicht zuverlässig. • Grundsatz: Homosexuelle können eine besondere soziale Gruppe im Sinne des § 3b AsylG bilden; strafrechtliche Verbote können zur Würdigung als Verfolgung führen, gleichwohl ist Einzelfallprüfung erforderlich. • Glaubwürdigkeitsprüfung im Einzelfall: Der Kläger ist nach Auffassung des Gerichts unverfolgt ausgereist; für unverfolgte Ausgereiste gilt die Anforderung, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Verfolgung nachzuweisen. • Bewertung der persönlichen Darstellung: Die Schilderungen des Klägers seien vage, detailarm und teilweise widersprüchlich; die angegebene einmalige Begegnung stelle ein Ausprobieren dar und nicht eine gefestigte sexuelle Orientierung, die öffentlich wahrgenommen und damit Verfolgungsrisiken begründet. • Folgerung: Mangels substantiiertem, glaubhaftem Vortrag zur Verfestigung der sexuellen Orientierung und zur daraus folgenden persönlichen Gefährdung könne die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden; auch sonstige Schutzansprüche greifen nicht. • Prozessverhalten: Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren keine ausreichenden weiteren Gründe vorgetragen und gesetzte Nachfristen verstreichen lassen; daher kann auf die im Bescheid dargelegten Gründe Bezug genommen werden. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf subsidiären Schutz, weil sein Vortrag zur Homosexualität und zur daraus resultierenden Gefährdung nicht glaubhaft und nicht hinreichend substantiiert war. Zwar ist die rechtliche und tatsächliche Lage in Marokko so beschaffen, dass Homosexualität grundsätzlich eine besondere soziale Gruppe bildet und strafrechtliche Regelungen sowie einzelne Verfolgungsfälle Schutzbedürftigkeit begründen können; im konkreten Einzelfall fehlte es hier jedoch an der erforderlichen Verfestigung der sexuellen Orientierung und an überzeugenden Tatsachen, die eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung belegen würden. Daher rechtfertigen die vorgelegten Angaben keine Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes und führen nicht zu einem Abschiebungsverbot.