Beschluss
3 B 8299/17
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zuweisung von Sitzen im Kreisausschuss richtet sich nach § 71, § 74 und § 75 NKomVG; Bildung von Gruppen kann bei der Sitzverteilung zu berücksichtigen sein.
• Der verfassungsrechtliche Spiegelbildlichkeitsgrundsatz darf nur insoweit eingeschränkt werden, wie dies zur Sicherung einer stabilen Mehrheitsbildung im Ausschuss erforderlich ist.
• Eine Abweichung vom Spiegelbildlichkeitsgrundsatz ist gerechtfertigt, wenn alternative, den Grundsatz weniger beeinträchtigende Maßnahmen keine ausreichende stabile Mehrheit im Ausschuss gewährleisten würden.
Entscheidungsgründe
Sitzverteilung im Kreisausschuss: Berücksichtigung von Gruppen und zulässige Abweichung vom Spiegelbildlichkeitsgrundsatz • Die Zuweisung von Sitzen im Kreisausschuss richtet sich nach § 71, § 74 und § 75 NKomVG; Bildung von Gruppen kann bei der Sitzverteilung zu berücksichtigen sein. • Der verfassungsrechtliche Spiegelbildlichkeitsgrundsatz darf nur insoweit eingeschränkt werden, wie dies zur Sicherung einer stabilen Mehrheitsbildung im Ausschuss erforderlich ist. • Eine Abweichung vom Spiegelbildlichkeitsgrundsatz ist gerechtfertigt, wenn alternative, den Grundsatz weniger beeinträchtigende Maßnahmen keine ausreichende stabile Mehrheit im Ausschuss gewährleisten würden. Die Fraktion D begehrt die Zuweisung eines Sitzes im Kreisausschuss des Landkreises Z. Nach der Kommunalwahl verteilen sich die Kreistagssitze auf mehrere Parteien; die Fraktionen A und C bildeten zusammen mit Einzelabgeordneten die Gruppe X, die Fraktion B vereinigte sich mit H zur Gruppe Y. In der konstituierenden Sitzung wurde die Zahl der Beigeordneten auf zehn festgesetzt und die Sitze im Kreisausschuss unter Berücksichtigung der Fraktionen und Gruppen der Gruppe X sechs und der Gruppe Y vier Sitze zugewiesen; D erhielt keinen Sitz. Die Antragstellerin rügt Verletzung des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes und begehrt vorläufig ihren Sitz zugewiesen zu bekommen. Das Innenministerium lehnte eine Beanstandung ab; das Gericht prüft vorläufig nach summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten des Antrags. • Zulässigkeit: Die Antragstellerin ist antragsbefugt, weil sie als Fraktion ein durch Kommunalrecht geschütztes Organrecht geltend macht (§§57,71 NKomVG). • Anordnungsvoraussetzungen: Es fehlt an einem Anordnungsanspruch, da eine summarische Prüfung zeigt, dass die Hauptsache aller Voraussicht nach erfolglos wäre (§ 123 VwGO). • Rechtliche Grundlagen: Die Sitzverteilung richtet sich nach § 74 Abs.3, § 71 Abs.2–3 und § 75 Abs.1 NKomVG; bei Aufteilung nach Bruchteilen sind ganze Sitze zunächst zuzuteilen und Restplätze nach höchsten Zahlenbruchteilen zu vergeben. • Gruppenbegriff: Zusammenschlüsse verschiedener Fraktionen oder Einzelabgeordneter sind nach § 57 Abs.1 NKomVG regelmäßig als Gruppen zu qualifizieren; solche Gruppen können die kommunalverfassungsrechtlichen Rechte der beteiligten Fraktionen wahrnehmen, wenn sichergestellt ist, dass sie dauerhaft zusammenarbeiten. • Spiegelbildlichkeitsprinzip: Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit schützt die Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen; er darf allerdings eingeschränkt werden, wenn andernfalls eine stabile Mehrheitsbildung im verkleinerten Gremium (Kreisausschuss) nicht gewährleistet wäre. • Anwendung auf den Einzelfall: Numerische Beispiele zeigen, dass bei Berücksichtigung nur der Fraktionen keine stabile Mehrheit im zehnköpfigen Kreisausschuss zu erwarten gewesen wäre. Die Erhöhung der Zahl der Beigeordneten durch den Kreistag (auf zehn) war zulässig und führte nicht dazu, dass die Antragstellerin in einer alternativen Konstellation zwingend einen Sitz erhalten hätte. • Zurechenbarkeit des Landrats: Die Stimme des Landrats wurde nicht zu Gunsten der Fraktion A zuzurechnen; sein Amt verpflichtet zu besonderer Unabhängigkeit, sodass auf regelmäßige Parteilichkeit nicht geschlossen werden kann. • Zureichende Vertretungsgröße: Die Antragstellerin ist mit 4,65 % der Stimmen und zwei von 42 Sitzen nicht als ‚ansehnlich groß‘ anzusehen, sodass ihr Wegfall im Ausschuss nicht als wesentliche Abweichung vom Spiegelbildlichkeitsgrundsatz zu bewerten ist. • Keine bloße Zählgemeinschaft: Anhaltspunkte (Zukunftspapier, gemeinsame Ziele) sprechen dafür, dass die Gruppe X keine reine Zählgemeinschaft ist; daher ist ihre Berücksichtigung rechtlich gerechtfertigt. Der Antrag auf vorläufige Zuweisung eines Sitzes an die Antragstellerin wird abgelehnt. Die summarische Prüfung ergab, dass die auf der konstituierenden Sitzung festgesetzte Verteilung der Sitze im Kreisausschuss voraussichtlich rechtmäßig ist, weil die Bildung und Berücksichtigung der Gruppen nach § 57, § 71 und § 75 NKomVG zulässig ist und nur so eine stabile Mehrheit im zehnköpfigen Kreisausschuss herbeigeführt werden konnte. Eine Verletzung des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor, da alternative, den Grundsatz weniger beeinträchtigende Maßnahmen keine ausreichende stabile Mehrheitsbildung ermöglicht hätten und die Antragstellerin zudem nicht als ansehnlich große Fraktion erscheint. Damit besteht für die Antragstellerin keinen durchsetzbaren Anspruch auf einen Sitz im Kreisausschuss, weshalb der Eilantrag in der Sache zurückgewiesen wird.