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Urteil

7 A 4064/16

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei fleischerzeugnissen ist eine besondere Behandlungsmethode nach Anhang VI Teil A Nr. 1 LMIV anzugeben, wenn das Unterlassen der Angabe geeignet ist, Verbraucher zu irreführen. • Die Kennzeichnungspflicht für besondere Behandlungsverfahren (Generalklausel) steht neben der speziellen Regelung zur Angabe zugesetzten Wassers (Anhang VI Teil A Nr. 6 LMIV); letztere verdrängt die Generalklausel nicht über ihren eigenen Anwendungsbereich hinaus. • Ob zugesetztes Wasser im Endprodukt mehr oder weniger als 5 % beträgt, ist für die Frage, ob eine besondere Behandlungsmethode anzugeben ist, nicht entscheidend; auch bei weniger als 5 % kann die Behandlung kennzeichnungspflichtig sein. • Die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde kann nach Art. 54 VO (EG) 882/2004 Maßnahmen einschließlich Kennzeichnungspflichten anordnen, um Verbraucherinformationen sicherzustellen.
Entscheidungsgründe
Kennzeichnungspflicht für Flüssigwürzung bei panierten gegarten Schnitzeln • Bei fleischerzeugnissen ist eine besondere Behandlungsmethode nach Anhang VI Teil A Nr. 1 LMIV anzugeben, wenn das Unterlassen der Angabe geeignet ist, Verbraucher zu irreführen. • Die Kennzeichnungspflicht für besondere Behandlungsverfahren (Generalklausel) steht neben der speziellen Regelung zur Angabe zugesetzten Wassers (Anhang VI Teil A Nr. 6 LMIV); letztere verdrängt die Generalklausel nicht über ihren eigenen Anwendungsbereich hinaus. • Ob zugesetztes Wasser im Endprodukt mehr oder weniger als 5 % beträgt, ist für die Frage, ob eine besondere Behandlungsmethode anzugeben ist, nicht entscheidend; auch bei weniger als 5 % kann die Behandlung kennzeichnungspflichtig sein. • Die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde kann nach Art. 54 VO (EG) 882/2004 Maßnahmen einschließlich Kennzeichnungspflichten anordnen, um Verbraucherinformationen sicherzustellen. Die Klägerin produziert panierte und gegarte Schweine- und Putenschnitzel, die im Herstellungsverfahren mit einer Flüssigwürzung (ca. 8 % bezogen auf Frischfleisch; Lake: ca. 90 % Trinkwasser, 4,6 % Salz, 5,4 % Gewürze) injiziert und getumbelt werden. Nach dem Garprozess beträgt der Anteil des zugesetzten Wassers im Endprodukt unter 5 %. Auf der Vorderseite der Verpackung steht nur „paniert und gegart“, auf der Rückseite sind Zutaten wie Fleisch (74 %), Weizenmehl und Trinkwasser aufgeführt; ein Hinweis auf Flüssigwürzung fehlt. Die Behörde ordnete im Bescheid die Kennzeichnung der Produkte in der Verkehrsbezeichnung mit dem Hinweis auf die Flüssigwürzung an; die Klägerin focht dies an und rügte u.a. fehlende Anhörung und die Unzulässigkeit einer solchen Kennzeichnungspflicht. Das Gericht hielt die Anhörung für erbracht und prüfte materielle Kennzeichnungspflichten nach LMIV und einschlägigen unionsrechtlichen Kontrollbefugnissen. • Rechtsgrundlage und Zuständigkeit: Die Anordnung stützt sich auf Art. 54 Abs.1 VO (EG) 882/2004 in Verbindung mit Anhang VI Teil A Nr.1 zu Art.17 Abs.5 VO (EU) 1169/2011 (LMIV); die unionsrechtliche Kontrollermächtigung geht der nationalen Eingriffsbefugnis vor. • Formelle Rechtmäßigkeit: Die Anhörung der Klägerin war ausreichend; es bestand keine Formpflicht für ein rein schriftliches Verfahren und die Behörde hat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (§28 VwVfG). • Auslegung LMIV: Art.7 Abs.1 LMIV enthält das allgemeine Irreführungsverbot; Anhang VI Teil A Nr.1 erfasst besondere Behandlungsverfahren, die in der Verkehrsbezeichnung anzugeben sind, wenn das Unterlassen geeignet ist, Käufer zu irrezuführen. • Maßstab der Irreführung: Maßgeblich ist die Erwartung des durchschnittlichen, angemessen gut unterrichteten Verbrauchers; hierfür begründen Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse eine Vermutungswirkung. • Anwendung auf den Fall: Flüssigwürzung verändert Zusammensetzung und Beschaffenheit (z. B. Saftigkeit, Zartheit) und enthält neben Wasser auch Salz und Gewürze, sodass die Verbrauchererwartung an naturbelassene Schnitzel enttäuscht wird; daher ist die Kennzeichnungspflicht für die besondere Behandlung gegeben. • Beziehung zu spezieller Wasservorschrift: Die Regelung, Wasser nur anzugeben, wenn zugesetztes Wasser mehr als 5 % des Endprodukts beträgt (Anhang VI A Nr.6), regelt nur die Angabe des Wasserzusatzes und schließt nicht die Anwendung der Generalklausel für besondere Behandlungen aus; die Kennzeichnungspflicht kann daher auch bestehen, wenn der Wasseranteil im Endprodukt unter 5 % liegt. • Begründung der Behörde und wissenschaftliche Einordnung: Stellungnahmen des LAVES und ein ALTS-Beschluss stützen die Auffassung, dass Flüssigwürzung tauglich ist, Verbraucher über Beschaffenheit oder Zusammensetzung irrezuführen; das Gericht folgt dieser Einschätzung und hält die Anordnung für materiell rechtmäßig. Die Klage ist unbegründet; der Bescheid vom 7. Juli 2016 ist rechtmäßig und bleibt in Kraft. Das Gericht bestätigt, dass die Produkte nur in der Verkehrsbezeichnung mit Angabe der Flüssigwürzung oder einer gleichwertigen Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden dürfen, weil das Unterlassen dieser Angabe geeignet ist, den durchschnittlichen Verbraucher über die Beschaffenheit und Zusammensetzung der unter der Panade befindlichen Fleischscheibe irrezuführen. Die Anordnung stützt sich auf Art.54 VO (EG) 882/2004 i.V.m. Anhang VI Teil A Nr.1 und Art.7 Abs.1 LMIV; die spezielle Vorschrift zur Angabe zugesetzten Wassers nach Anhang VI Teil A Nr.6 LMIV steht dem nicht entgegen. Die Klägerin wurde nicht in ihren Rechten verletzt.