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Urteil

7 A 7349/17

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf subsidiären Schutz, weil keine individuelle Verfolgung oder ernsthafte Gefährdung in Armenien dargetan ist. • Ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegt nicht vor, da eine erhebliche alsbald eintretende Verschlechterung des Gesundheitszustandes in Armenien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. • Die Lage von Zeugen Jehovas oder Yeziden in Armenien rechtfertigt im vorliegenden Einzelfall keinen Schutz, da staatlicher Schutz und inländische Ausweichmöglichkeiten bestehen und Beeinträchtigungen nicht über die allgemeine Diskriminierung hinausgehen. • Bei Beurteilung medizinischer Schutzgründe ist eine konkrete Einzelfallprüfung des Krankheitsbildes und der Verfügbarkeit der Behandlung im Herkunftsstaat erforderlich; abstrakte Annahmen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Abweisung der Asylklage bei fehlender Verfolgung und fehlendem Abschiebungshindernis wegen Krankheit • Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf subsidiären Schutz, weil keine individuelle Verfolgung oder ernsthafte Gefährdung in Armenien dargetan ist. • Ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegt nicht vor, da eine erhebliche alsbald eintretende Verschlechterung des Gesundheitszustandes in Armenien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. • Die Lage von Zeugen Jehovas oder Yeziden in Armenien rechtfertigt im vorliegenden Einzelfall keinen Schutz, da staatlicher Schutz und inländische Ausweichmöglichkeiten bestehen und Beeinträchtigungen nicht über die allgemeine Diskriminierung hinausgehen. • Bei Beurteilung medizinischer Schutzgründe ist eine konkrete Einzelfallprüfung des Krankheitsbildes und der Verfügbarkeit der Behandlung im Herkunftsstaat erforderlich; abstrakte Annahmen genügen nicht. Die Klägerin, armenische Staatsangehörige, gibt an, Yezidin und Angehörige der Zeugen Jehovas zu sein. Sie lebte in den Jahren vor der Einreise überwiegend in Russland, reiste 2016 nach Armenien und kam mit Visum nach Deutschland, um Asyl zu beantragen. Sie leidet an einem Hodgkin-Lymphom und erhielt in Armenien und Deutschland Chemotherapien; sie befürchtet, eine Behandlung in Armenien nicht finanzieren zu können. Die Klägerin behauptet Diskriminierung wegen ihrer Religionszugehörigkeit in Russland und Armenien und beantragt Anerkennung als Flüchtling oder subsidiären Schutz, hilfsweise Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Das BAMF lehnte mit Bescheid vom 16.08.2017 ab; die Klägerin klagte und machte gesundheitliche Risiken bei Rückkehr sowie religiöse Verfolgung geltend. • Die Klage ist unbegründet; der angegriffene Bescheid verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). • Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG und Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG sind nicht dargetan; es bestehen keine Anhaltspunkte für eine lebensbedrohende Verfolgung in Armenien. • Auch ein ernsthafter Schaden nach § 4 Abs. 1 AsylVfG liegt nicht vor; die Lageberichte und Erkenntnismittel (u. a. Auswärtiges Amt, Lagebericht Februar 2017) belegen, dass Armenien keine systematische Verfolgung von Zeugen Jehovas oder Yeziden betreibt und staatlicher Schutz grundsätzlich verfügbar ist. • Religionsbezogene Nachteile in Armenien (privat oder durch gesellschaftliche Zurücksetzung) überschreiten nicht die Schwelle der Verfolgung; behauptete familiäre Verstoßung oder Anfeindungen genügen nicht für Asylansprüche. • Zum Schutz wegen Krankheit nach § 60 Abs. 7 AufenthG: Es fehlt der Nachweis einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bevorstehenden erheblichen und alsbald eintretenden Verschlechterung der Erkrankung. Die medizinische Versorgung in Armenien reicht nach Lagebericht grundsätzlich aus; notwendige Therapien und Medikamente sind verfügbar oder finanziell zugänglich. • Rechtsprechung und Gesetzesanforderungen verlangen eine konkrete Einzelfallprüfung des Krankheitsbildes und der individuell erreichbaren Behandlungsmöglichkeiten; hier ist die Erkrankung bereits in Armenien behandelt worden und gegenwärtig nicht als unzureichend versorgbar nachgewiesen. • Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen und Bewertungen des BAMF-Bescheids; auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist rechtmäßig (§ 77 AsylG). Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin erhält weder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch subsidiären Schutz; auch Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG sind nicht feststellbar. Die behaupteten religiösen Nachteile und die Familienstreitigkeiten begründen keinen Schutzanspruch, weil staatlicher Schutz und inländische Ausweichmöglichkeiten bestehen. Eine erhebliche, unmittelbar zu erwartende Verschlechterung der gesundheitlichen Lage in Armenien wurde nicht glaubhaft gemacht; medizinische Versorgung und Medikamente sind grundsätzlich verfügbar. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.