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Urteil

15 A 3952/16

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG kann erfolgen, wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden begründen. • Behördliche Doppelzuständigkeit (untere Abfallbehörde und öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger) ist zulässig, wenn organisatorische und personelle Trennung die erforderliche Neutralität gewährleistet. • Systematische und wiederholte rechtswidrige Aufstellung von Sammelcontainern (öffentlicher Raum und Privatgrundstücke) kann die Unzuverlässigkeit des Sammlers rechtfertigen und eine Untersagung sowie Entfernung der Container begründen.
Entscheidungsgründe
Untersagung von Alttextiliensammlungen bei wiederholten, systematischen Aufstellverstößen • Eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG kann erfolgen, wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden begründen. • Behördliche Doppelzuständigkeit (untere Abfallbehörde und öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger) ist zulässig, wenn organisatorische und personelle Trennung die erforderliche Neutralität gewährleistet. • Systematische und wiederholte rechtswidrige Aufstellung von Sammelcontainern (öffentlicher Raum und Privatgrundstücke) kann die Unzuverlässigkeit des Sammlers rechtfertigen und eine Untersagung sowie Entfernung der Container begründen. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin eines Unternehmens, das Altkleider mittels Container sammelte. Die Beklagte als untere Abfallbehörde untersagte der früheren Trägerin sowie deren Rechtsnachfolgerin die gewerbliche Sammlung in der Stadt Emden und forderte die Entfernung aufgestellter Container; bei Zuwiderhandlung drohte sie ein Zwangsgeld an. Anlass waren zahlreiche Feststellungen, dass Container ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnisse auf öffentlichen Flächen und ohne Einwilligung auf privaten Grundstücken aufgestellt worden waren; dies wurde auch in anderen Kommunen dokumentiert. Die Klägerin behauptete, durch Abspaltung und organisatorische Maßnahmen habe sie die Mängel behoben und sei nicht mit der früheren Firma zu identifizieren; sie rügte u.a. Neutralitätsverstöße der Behörde und Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Untersagung unter Bezug auf § 18 KrWG sowie die Übertragbarkeit der Anzeige und der hiermit verbundenen Verpflichtungen durch Abspaltung. • Zuständigkeit und Neutralität: Die Beklagte ist als untere Abfallbehörde zuständig; eine gesetzwidrige Doppelzuständigkeit liegt nicht vor. Eine hinreichende innerbehördliche organisatorische und personelle Trennung zwischen Abfallbehörde und dem Eigenbetrieb (Bau- und Entsorgungsbetrieb) sichert die erforderliche Neutralität. • Übertragbarkeit der Anzeige und Pflichten: Die Anzeige nach § 18 KrWG sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten sind nicht höchstpersönlich und konnten kraft Umwandlungsgesetz auf die Klägerin übergehen; die Klägerin ist prozessführungsbefugt. • Rechtsgrundlage der Untersagung: Ermächtigungsgrundlage ist § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG; sowohl Bedenken gegen die Zuverlässigkeit (1. Halbsatz) als auch die Sicherstellung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 3/4 KrWG (2. Halbsatz) sind selbstständige Untersagungsgründe. • Begriff der Zuverlässigkeit: Maßstab sind die zu § 35 GewO entwickelten Grundsätze; nicht nur unmittelbar umweltbezogene Verstöße, sondern auch systematische Missachtungen straßenrechtlicher und privatrechtlicher Vorschriften (z.B. fehlende Sondernutzungserlaubnisse, unbefugte Aufstellungen auf Privatgrund) können bei Häufung oder Systematik auf mangelnde künftige Rechtstreue schließen lassen. • Festgestellte Tatsachen: Die Behörde hat umfangreich dokumentierte und mehrfach wiederkehrende Verstöße der früheren Trägerin und ihrer Dienstleister in Emden und anderen Kommunen dargelegt; Verträge mit Dienstleistern, wechselnde Gesellschaftsbeziehungen und Verschleierungserscheinungen wurden aufgezeigt. • Strohmann- und Organisationsrisiko: Anhaltspunkte sprechen für ein Strohmannverhältnis und wirtschaftlich nicht nachvollziehbare Abspaltungsgestaltungen; die Klägerin konnte wesentliche Nachfragen nicht klären und erschien nicht zur Verhandlung, was die Zweifel erhärtete. • Verhältnismäßigkeit und Abschöpfung milderer Mittel: Wegen der zureichenden Indizien für Unzuverlässigkeit waren Auflagen, Befristungen oder Schließung der Behälter nicht ausreichend; die vollständige Untersagung samt Entfernung der Container war geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. • Kosten und Zwangsmittel: Die Festsetzung von Gebühren und die Androhung eines Zwangsgeldes von 1.500 € waren im Rahmen einschlägiger Landesvorschriften und angesichts der Einnahmeinteressen der Sammlungen sachgerecht. Die Klage wird abgewiesen. Die Behörde durfte nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG die gewerbliche Alttextiliensammlung untersagen und die Entfernung der Container anordnen, weil ausreichend gewichtige, sich aus systematischen und wiederholten Verstößen ergebende Tatsachen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin und der eingesetzten Dienstleister begründen. Eine unzulässige Vermischung von Behördenaufgaben lag nicht vor, da organisatorische und personelle Trennung die Neutralität gewährleistete. Mildere Maßnahmen erschienen angesichts der Gesamtschau der Verstöße nicht geeignet; auch die Kosten- und Zwangsmittelanordnung ist rechtmäßig. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; die außergerichtlichen Kosten der beigeladenen Stelle sind nicht erstattungsfähig.