Urteil
12 A 3971/16
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klage gegen die Abschiebungsanordnung und das befristete Einreise‑ und Aufenthaltsverbot ist trotz zwischenzeitlicher Abschiebung der Kläger zulässig, weil die angefochtenen Ziffern 2 und 3 nicht erledigt sind und ein Rechtsschutzinteresse fortbesteht.
• Nach der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Fassung des AsylG richtet sich die Abschiebungsandrohung in Fällen, in denen in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationaler Schutz gewährt wurde, nach § 35 AsylG; das Bundesamt hätte insoweit die Prüfung nach § 35 AsylG vorzunehmen gehabt.
• Die Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG ist rechtswidrig, weil das Bundesamt nicht überprüft hat, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, und weil für die Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (Art. 3 EMRK) besteht, da in Bulgarien für anerkannte Schutzberechtigte systemische Mängel und unmenschliche Lebensverhältnisse vorliegen.
• Folge: Die Abschiebungsanordnung/‑androhung und darauf gestützte Einreise‑ und Aufenthaltsbefristung sind aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot bei Überstellung nach Bulgarien • Die Klage gegen die Abschiebungsanordnung und das befristete Einreise‑ und Aufenthaltsverbot ist trotz zwischenzeitlicher Abschiebung der Kläger zulässig, weil die angefochtenen Ziffern 2 und 3 nicht erledigt sind und ein Rechtsschutzinteresse fortbesteht. • Nach der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Fassung des AsylG richtet sich die Abschiebungsandrohung in Fällen, in denen in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationaler Schutz gewährt wurde, nach § 35 AsylG; das Bundesamt hätte insoweit die Prüfung nach § 35 AsylG vorzunehmen gehabt. • Die Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG ist rechtswidrig, weil das Bundesamt nicht überprüft hat, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, und weil für die Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (Art. 3 EMRK) besteht, da in Bulgarien für anerkannte Schutzberechtigte systemische Mängel und unmenschliche Lebensverhältnisse vorliegen. • Folge: Die Abschiebungsanordnung/‑androhung und darauf gestützte Einreise‑ und Aufenthaltsbefristung sind aufzuheben. Die Kläger, eine syrische Mutter und ihr 2002 geborener Sohn, reisten 2015 über Bulgarien nach Deutschland ein und stellten im Juni 2016 Asylanträge. Eine EURODAC‑Abfrage ergab einen Treffer für Bulgarien; die bulgarischen Behörden lehnten ein Wiederaufnahmeersuchen ab mit dem Hinweis, dass der Klägerin in Bulgarien bereits Schutz gewährt worden sei. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 21.07.2016 die Asylanträge als unzulässig ab, ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an und verfügte ein befristetes Einreise‑ und Aufenthaltsverbot. Die Kläger erhoben Klage; zwischenzeitlich wurden sie am 14.12.2016 nach Bulgarien überstellt, hielten aber weiter Kontakt zum Prozessbevollmächtigten. Sie rügen, dass die Lebens‑ und Versorgungsbedingungen in Bulgarien unzumutbar seien. Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung entschieden. • Zulässigkeit: Die Klage ist trotz erfolgter Überstellung nicht erledigt; die angefochtenen Ziffern 2 und 3 bleiben Rechtsgrundlage für die durchgeführte Abschiebung und können Folgenbeseitigungsansprüche auslösen, sodass ein Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses gegeben ist. • Anwendbares Recht: Maßgeblich ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung; die einschlägigen neuen Regelungen des AsylG (insbesondere § 29, § 35 AsylG) sind heranzuziehen. • Rechtsfolge der Schutzgewährung in anderem Mitgliedstaat: Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und Art. 33 Asylverfahrensrichtlinie ist ein Asylantrag unzulässig, wenn in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationaler Schutz gewährt wurde; daraus folgt, dass die Abschiebungsentscheidung nach § 35 AsylG zu prüfen ist. • Fehlende Prüfung von Abschiebungsverboten: Das Bundesamt hat nicht ausreichend geprüft, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG (Schutz nach Art. 3 EMRK) einschlägig sind; insbesondere fehlen Anhaltspunkte, dass ein solcher Test vorgenommen wurde. • Vorliegen eines Abschiebungsverbots: Für die Kläger besteht ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, weil in Bulgarien systemische Mängel in der Versorgung anerkannter Schutzberechtigter bestehen und reale Gefahren unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen. • Folgen für die Abschiebungsandrohung und das Einreiseverbot: Wegen der Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung (§ 35 AsylG) ist auch die darauf gestützte Befristung des Einreise‑ und Aufenthaltsverbots nicht aufrechtzuerhalten. Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 21.07.2016 ist hinsichtlich Ziffern 2 (Abschiebungsanordnung/‑androhung) und 3 (befristetes Einreise‑ und Aufenthaltsverbot) aufzuheben, da das Bundesamt die nach § 35 AsylG erforderliche Prüfung nicht vorgenommen hat und ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht wegen der in Bulgarien vorgefundenen systemischen Mängel und der damit verbundenen Gefahr unmenschlicher Behandlung. Die Kläger haben damit in der Sache obsiegt; die aufzuhebenden Maßnahmen verletzen ihre Rechte und sind rechtswidrig. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits und kann die Vollstreckung gegen Sicherheit abwenden.