Beschluss
7 A 4713/15
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet, wenn die Streitigkeit ausschließlich zwischen Privatrechtssubjekten besteht und keine Beleihe vorliegt.
• Ansprüche aus § 22 PBefG gegen einen privatrechtlich organisierten Beförderer sind zivilrechtlich zu entscheiden, sofern keine Anordnung einer Aufsichtsbehörde über das Verwaltungsverfahren getroffen wurde.
• Sachlich zuständig für Streitigkeiten dieser Art sind die Amtsgerichte (§ 23 Nr. 1 GVG).
Entscheidungsgründe
Rechtsweg: Beförderungspflicht nach §22 PBefG gegenüber privatrechtlichem Unternehmen zivilrechtlich • Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet, wenn die Streitigkeit ausschließlich zwischen Privatrechtssubjekten besteht und keine Beleihe vorliegt. • Ansprüche aus § 22 PBefG gegen einen privatrechtlich organisierten Beförderer sind zivilrechtlich zu entscheiden, sofern keine Anordnung einer Aufsichtsbehörde über das Verwaltungsverfahren getroffen wurde. • Sachlich zuständig für Streitigkeiten dieser Art sind die Amtsgerichte (§ 23 Nr. 1 GVG). Der Kläger begehrt nach § 22 PBefG die Feststellung, dass die Beklagte ihn mit seinem dreirädrigen Elektromobil (E‑Scooter) in öffentlichen Bussen zu befördern habe. Kläger und Beklagte streiten über die Beförderungspflicht des Beförderungsunternehmens. Die Beklagte ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung privatrechtlich organisiert und nicht als Beliehene tätig. Streitgegenstand ist die rechtliche Einordnung des Anspruchs (öffentlich‑rechtlich oder zivilrechtlich) und damit der richtige Rechtsweg. Das Verwaltungsgericht hat nach Anhörung der Parteien entschieden, den Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht zu verweisen. Es ging nicht um Verwaltungsmaßnahmen einer Aufsichtsbehörde, sondern um die Verpflichtung des privaten Beförderers zur Beförderung des Fahrgasts. • Maßgeblich für den Rechtsweg ist die Natur des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses und ob eine hoheitliche Über‑/Unterordnung oder eine Beleihe vorliegt (vgl. § 40 Abs. 1 VwGO). • Hier sind beide Parteien Privatrechtssubjekte; die Beklagte ist eine privat organisierte GmbH und nicht als Beliehene mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet. Deshalb liegt kein öffentlich‑rechtliches Sonderrecht vor. • Die Tatsache, dass § 22 PBefG eine einseitige Beförderungspflicht normiert, begründet für sich genommen noch keinen öffentlich‑rechtlichen Charakter des Streitverhältnisses. Anders als bei bestimmten staatlichen Regelungen, die unabhängig von der Organisationsform des Verpflichteten hoheitlichen Charakter haben können, ist dies für § 22 PBefG nicht anzunehmen. • Nur wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde auf Antrag des Klägers eine Anordnung gegenüber der Beklagten getroffen oder abgelehnt hätte, käme der Verwaltungsrechtsweg in Betracht. • Nach § 23 Nr. 1 GVG sind sachlich die Amtsgerichte zuständig; örtlich ist das Amtsgericht Oldenburg zuständig. Daher war der Rechtsstreit an dieses Gericht zu verweisen. Das Verwaltungsgericht erklärt den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verweist die Klage an das Amtsgericht Oldenburg. Der Kläger hat somit keinen öffentlich‑rechtlichen Rechtsweg; seine Beförderungsansprüche gegen die privatrechtliche Beklagte sind zivilrechtlich zu verfolgen. Eine anderslautende Entscheidung wäre nur möglich, wenn die Aufsichtsbehörde eine anordnende oder ablehnende Entscheidung in einem Verwaltungsverfahren getroffen hätte. Damit muss der Kläger sein Anliegen beim zuständigen Amtsgericht weiterverfolgen.