Urteil
15 A 3997/16
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Gefährdung durch traditionelle Blutrache allein begründet keine Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, wenn kein Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG vorliegt.
• Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG kann zuerkannt werden, wenn einem Antragsteller durch nichtstaatliche Akteure ein ernsthafter Schaden droht und der Staat keinen wirksamen Schutz gewährt.
• Bei glaubhaftem individuellen Vortrag zu andauernder Bedrohung und wiederholten gescheiterten Polizeieinschaltungen kann innerstaatlicher Schutz nach § 4 Abs.3 i.V.m. § 3e AsylG ausgeschlossen sein.
• Frauen und Kinder sind nach den Regeln des traditionellen Kanun in der Regel nicht Ziel von Blutrache; daraus folgt, dass subsidiärer Schutz hiergegen nur ausnahmsweise zu bejahen ist.
• Eine Ausreiseaufforderung/Abschiebungsandrohung entfällt, sobald subsidiärer Schutz zuerkannt wird.
Entscheidungsgründe
Zuerkennung subsidiären Schutzes bei glaubhafter Blutrachebedrohung (kein Flüchtlingsstatus) • Die Gefährdung durch traditionelle Blutrache allein begründet keine Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, wenn kein Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG vorliegt. • Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG kann zuerkannt werden, wenn einem Antragsteller durch nichtstaatliche Akteure ein ernsthafter Schaden droht und der Staat keinen wirksamen Schutz gewährt. • Bei glaubhaftem individuellen Vortrag zu andauernder Bedrohung und wiederholten gescheiterten Polizeieinschaltungen kann innerstaatlicher Schutz nach § 4 Abs.3 i.V.m. § 3e AsylG ausgeschlossen sein. • Frauen und Kinder sind nach den Regeln des traditionellen Kanun in der Regel nicht Ziel von Blutrache; daraus folgt, dass subsidiärer Schutz hiergegen nur ausnahmsweise zu bejahen ist. • Eine Ausreiseaufforderung/Abschiebungsandrohung entfällt, sobald subsidiärer Schutz zuerkannt wird. Drei albanische Angehörige (Ehemann, Ehefrau, Tochter) stellten 2013 Asylanträge in Deutschland. Der Ehemann behauptete, seine Familie drohe aufgrund einer Tat seines Vaters der traditionellen Blutrache (Kanun) ausgesetzt zu sein; die Familie habe mehrfach bedroht und sie hätten mehrfach bei der Polizei vergeblich Hilfe gesucht. Das Bundesamt lehnte die Anerkennung ab mit der Begründung mangelnder Glaubhaftigkeit, fehlender Verfolgungsgründe und ausreichendem staatlichem Schutz. Die Kläger reichten Klage ein und legten u.a. historische Unterlagen zum Vater vor; sie machten subsidiären Schutz und alternativ Abschiebungsverbote geltend. Das Verwaltungsgericht prüfte Glaubhaftigkeit, Gefährdungslage, staatlichen Schutz und interne Schutzmöglichkeiten und berücksichtigte Erkenntnisse zur aktuellen Lage in Albanien. • Kein Anspruch auf Flüchtlingseigenschaft: Die Gefahr durch Blutrache stellt nicht ohne Weiteres einen der in § 3 Abs.1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe dar, weil es an einer Verknüpfung mit den genannten Gründen und an systematischer Verfolgung durch staatliche oder gleichgestellte Akteure fehlt. • Subsidiärer Schutz für Kläger zu 1.: Der Kläger hat glaubhaft dargelegt, dass ihm durch nichtstaatliche Akteure ein ernsthafter Schaden (Tötung im Rahmen der Blutrache) droht und der Staat keinen wirksamen Schutz bietet (vgl. § 4 Abs.1,3 i.V.m. §§ 3c, 3d AsylG). • Glaubhaftigkeitswürdigung: Vorgelegte Karteikarte und Schreiben des verstorbenen Vaters sowie übereinstimmende Angaben der Familienmitglieder begründen ein stichhaltiges Glaubhaftmachen der individuellen Gefährdung; zeitliche Unschärfen sind nachvollziehbar und stehen der Glaubhaftigkeit nicht entgegen. • Fehlen wirksamen staatlichen Schutzes: Erkenntnismittel und die wiederholten, erfolglosen Polizeianzeigen der Kläger sprechen für Mängel im albanischen Schutzsystem (Korruptionsrisiken, Zurückhaltung bei Familienfehden), sodass Schutz durch Strafverfolgung nicht als gewährleistet angesehen werden kann (§ 4 Abs.3 i.V.m. § 3d AsylG). • Keine interne Schutzalternative: Mehrfache Umzüge innerhalb Albaniens/Tirana führten nicht zur Beendigung der Bedrohung; die verfeindete Familie ist groß und verfügt weiterhin über Mittel, die Drohung umzusetzen (§ 3e, § 4 Abs.3 AsylG). • Klage der Ehefrau und Tochter erfolglos: Nach dem Kanun sind primär männliche Angehörige Ziel der Blutrache, Frauen und Kinder bleiben regelmäßig außen vor; der Vortrag der Klägerinnen liefert keine konkreten Anhaltspunkte für eine Ausnahme, sodass für sie subsidiärer Schutz, nationales Abschiebungsverbot (§ 60 Abs.5 AufenthG) oder Abschiebungsverbot wegen erheblicher Gefahr (§ 60 Abs.7 AufenthG) nicht zu bejahen sind. • Folgen für Abschiebungsandrohung: Die mit dem Bescheid verbundene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung gegenüber dem Kläger zu 1. entfällt, soweit subsidiärer Schutz zuerkannt wird (§ 34 Abs.1 Nr.2a AsylG). Die Klage ist teilweise erfolgreich: Dem Kläger zu 1. wird subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG zuerkannt, weil ihm glaubhaft ein ernsthafter Schaden durch nichtstaatliche Akteure droht und der albanische Staat keinen wirksamen Schutz leisten kann; der angefochtene Bescheid ist insoweit aufzuheben und die Abschiebungsandrohung gegen ihn entfällt. Die Anträge auf Anerkennung als Flüchtling sowie die subsidiären Schutz- bzw. Abschiebungsverbotsanträge der Klägerin zu 2. und der Klägerin zu 3. werden abgewiesen, weil der Vortrag keine Verfolgungsgründe nach § 3 AsylG begründet und Frauen/Kindern im Regelfall keine Zielpersonen der Blutrache sind. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6; die Entscheidung zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes führt zur Aufhebung entsprechender Vollzugsandrohungen.