Urteil
5 A 464/16
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG ist im Ermessen der Behörde unter Berücksichtigung der bei Entscheidungsergehen bestehenden tatsächlichen Verhältnisse zu treffen.
• Bei Streitigkeiten über die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes ist für die Beurteilung die Sachlage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich (§ 77 Abs. 1 AsylG).
• Bei nachträglich entstandenen konkreten Chancen auf legale Wiedereinreise zum Zwecke der Beschäftigung (z. B. Ausbildungsvertrag in Verbindung mit § 26 Abs. 2 BeschV) müssen diese Umstände bei der Ermessensentscheidung über ein Einreiseverbot berücksichtigt werden; unterlassene Berücksichtigung kann zur Rechtswidrigkeit der Behördenerwägung führen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots wegen zu berücksichtigender Wiedereinreisemöglichkeit (BeschV/§ 11 Abs.7 AufenthG) • Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG ist im Ermessen der Behörde unter Berücksichtigung der bei Entscheidungsergehen bestehenden tatsächlichen Verhältnisse zu treffen. • Bei Streitigkeiten über die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes ist für die Beurteilung die Sachlage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich (§ 77 Abs. 1 AsylG). • Bei nachträglich entstandenen konkreten Chancen auf legale Wiedereinreise zum Zwecke der Beschäftigung (z. B. Ausbildungsvertrag in Verbindung mit § 26 Abs. 2 BeschV) müssen diese Umstände bei der Ermessensentscheidung über ein Einreiseverbot berücksichtigt werden; unterlassene Berücksichtigung kann zur Rechtswidrigkeit der Behördenerwägung führen. Der Kläger, albanischer Staatsangehöriger, reiste am 14.03.2015 nach Deutschland ein und stellte am 12.11.2015 einen Asylantrag. Das Bundesamt lehnte im Bescheid vom 08.12.2015 die Asylanträge als offensichtlich unbegründet ab, stellte keinen subsidiären Schutz fest und ordnete ein zehnmonatiges Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG an. Der Kläger legte dagegen Klage ein und trug im gerichtlichen Verfahren vor, er habe am 17.12.2015 bzw. 01.02.2016 einen Ausbildungsvertrag als Gärtner geschlossen und könne auf Grundlage der geänderten Beschäftigungsverordnung (§ 26 Abs. 2 BeschV) ein Visum zur Arbeitsaufnahme über die deutsche Auslandsvertretung beantragen. Er habe bereits am 14.03.2015 eine Bescheinigung über seine Meldung als Asylsuchender erhalten; die spätere formelle Antragstellung sei auf Systemverzögerungen zurückzuführen. Der Kläger beantragt die Aufhebung des Einreiseverbots hilfsweise dessen Verkürzung. Das Gericht gewährte vorläufigen Rechtsschutz und entschied über die Klage nach Aktenlage. • Rechtliche Grundlagen: § 11 Abs. 7 AufenthG ermöglicht der Bundesbehörde die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots bei offensichtlich unbegründeter Asylantragstellung; über die Dauer entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Prüfung durch das Gericht beschränkt sich auf Tatbestandsvoraussetzungen, Ermessensfehler und Verletzung von Rechten (§ 114 VwGO, § 113 VwGO). • Maßgeblicher Zeitpunkt der Sachverhaltsbewertung ist die gerichtliche Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 AsylG; eine gesetzliche Regelung, auf die letzte behördliche Entscheidung abzustellen, fehlt. • Neue tatsächliche Umstände: Der Kläger legte ein konkretes Angebot für eine Ausbildung vor, welches in Verbindung mit der Neuregelung der Beschäftigungsverordnung (§ 26 Abs. 2 BeschV) eine legale Wiedereinreisemöglichkeit zur Arbeitsaufnahme eröffnen konnte. • Verzögerte Asylantragstellung: Die formelle Antragstellung nach dem maßgeblichen Zeitraum ist durch Systemmängel bei der Registrierung zu erklären; deshalb ist der Kläger nach § 26 Abs. 2 Satz 4 BeschV so zu behandeln, als habe er fristgerecht gestellt. • Ermessensfehler der Behörde: Die Behörde hat bei der Befristung des Einreiseverbots die für den Kläger bestehende konkrete Möglichkeit der legalen Wiedereinreise und damit die Zielrichtung der BeschV nicht berücksichtigt. Dadurch wurde die Ermessensentscheidung ermessensfehlerhaft, weil die Folge des Einreiseverbots die Verhinderung gerade der durch die BeschV beabsichtigten legalen Migration gewesen wäre. • Rechtliche Folgen: Wegen der genannten Ermessensfehler war die in Ziffer 6 des Bescheids getroffene Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtswidrig und aufzuheben. Das Gericht hat die Klage gegen das in Ziffer 6 des Bescheids vom 8. Dezember 2015 enthaltene Einreise- und Aufenthaltsverbot stattgegeben und diesen Teil des Bescheids aufgehoben. Begründet wurde dies mit Ermessensfehlern der Behörde, weil bei der Befristungsentscheidung die zwischenzeitlich eingetretene konkrete Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise zur Ausbildung nach § 26 Abs. 2 BeschV nicht berücksichtigt wurde. Die Aufhebung erfolgte, weil sonst die durch die Beschäftigungsverordnung eröffnete Perspektive legaler Migration ins Leere gelaufen wäre und dem Kläger der ihm angebotene Ausbildungsplatz bei Bestandskraft des zehnmonatigen Verbots nicht mehr zur Verfügung gestanden hätte. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.