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Urteil

11 A 3906/15

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein als unzulässig abgelehnter Asylantrag kann nicht in eine Entscheidung über einen Zweitantrag nach §71a AsylG umgedeutet werden, wenn die Unzulässigkeitsentscheidung rein formaler Natur ist. • Für Asylanträge, die vor dem 20.07.2015 gestellt wurden, sind die Übergangsregeln der Richtlinie 2005/85/EG zu beachten; subsidiärer Schutz in einem anderen Mitgliedstaat führt danach nicht stets zur Unzulässigkeit. • Die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig berührt nicht zwingend die Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder nationaler Abschiebungsschutzregelungen; differenzierte materielle Prüfpflichten bleiben bestehen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeitsbescheid über Asylantrag: Keine Umdeutung in Entscheidung über Zweitantrag • Ein als unzulässig abgelehnter Asylantrag kann nicht in eine Entscheidung über einen Zweitantrag nach §71a AsylG umgedeutet werden, wenn die Unzulässigkeitsentscheidung rein formaler Natur ist. • Für Asylanträge, die vor dem 20.07.2015 gestellt wurden, sind die Übergangsregeln der Richtlinie 2005/85/EG zu beachten; subsidiärer Schutz in einem anderen Mitgliedstaat führt danach nicht stets zur Unzulässigkeit. • Die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig berührt nicht zwingend die Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder nationaler Abschiebungsschutzregelungen; differenzierte materielle Prüfpflichten bleiben bestehen. Die Kläger sind russische Staatsangehörige aus Tschetschenien (Ehepaar und gemeinsamer Sohn). Sie hatten 2010 in Polen Asyl beantragt; 2011 wurde ihnen subsidiärer Schutz gewährt. 2012/2013 stellten sie in Deutschland Asylanträge, nahmen diese zurück und verließen Deutschland. 2015 kehrten sie wieder nach Deutschland zurück und stellten erneut Asylanträge. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 8.10.2015 die Anträge als unzulässig ab und drohte Abschiebung nach Polen, schloss Abschiebung in die Russische Föderation aus und setzte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot fest. Die Kläger klagten hiergegen mit der Begründung, die Dublin- und Richtlinienlage sowie die Übergangsregelungen verhinderten eine Unzulässigkeitsentscheidung, und Polen sei kein sicherer Ort für sie. • Die Klage ist begründet; der Bescheid ist rechtswidrig (§113 Abs.1 VwGO). • Nach §60 Abs.1 Satz3 i.V.m. Abs.2 Satz2 AufenthG und Art.33 Abs.2 lit.a der Richtlinie 2013/32/EU kann subsidiärer Schutz in einem anderen Staat zur Unzulässigkeit führen, gilt aber wegen Übergangsregelung für vor dem 20.07.2015 gestellte Anträge nicht zwingend; für diese Fälle ist Art.25 Abs.2 lit.a der Richtlinie 2005/85/EG maßgeblich. • Der Kläger zu 3) (Sohn) hat in Polen ersichtlich keinen Schutz erhalten; für ihn bestand keine Grundlage der Unzulässigkeitsentscheidung. • Eine Umdeutung des Bescheids nach §47 VwVfG in eine Entscheidung über einen Zweitantrag (§71a AsylG) scheidet aus, weil die Unzulässigkeitsentscheidung rein formaler Natur ist und eine Umdeutung andere Streitgegenstände und in der Regel eine persönliche Anhörung nach §71a Abs.2, §25 AsylG voraussetzen würde. • Die Dublin-III-Verordnung begründet keine zwingende Zuständigkeit Deutschlands, zumal die polnischen Behörden die Übernahme abgelehnt hatten; ferner berührt die Unzulässigkeit nicht die gesonderte Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und über nationale Abschiebungsverbote (§60 Abs.5,7 AufenthG). • Folglich ist auch die auf §34 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung und die daran anknüpfende Befristung nach §11 AufenthG gegenstandslos. Das Gericht hebt den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8.10.2015 auf. Die Klage der Kläger ist damit erfolgreich, weil die als unzulässig erklärte Ablehnung der Asylanträge rechtlich nicht haltbar ist und weder die Umdeutung in eine Entscheidung über einen Zweitantrag noch die von der Beklagten geltend gemachten rechtsfolgen greifen. Die auf der Unzulässigkeit beruhende Abschiebungsandrohung und die Befristungsentscheidung entfallen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten zu tragen; das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.