Urteil
11 A 2142/15
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein tierschutzrechtliches Halte- und Betreuungsverbot nach § 16a Abs.1 Satz2 Nr.3 TierSchG ist rechtmäßig, wenn amtstierärztliche Feststellungen erhebliche Leiden der Tiere belegen und die Behörde Tatsachen hat, die auf weitere Zuwiderhandlungen schließen lassen.
• Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Haltungsverbots kommt es auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung an; spätere Umstände sind nur in einem Wiedergestattungsverfahren zu berücksichtigen.
• Mitglieder einer Gesellschaft, die gemeinsam Tierhaltung betreiben, sind regelmäßig auch gemeinschaftliche Halter; eine rein interne Arbeitsteilung entbindet nicht von tierschutzrechtlicher Verantwortlichkeit.
• Für ordnungsrechtliche Maßnahmen nach dem Tierschutzgesetz ist ein Verschulden des Halters nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit eines tierschutzrechtlichen Schweinehalteverbots gegen Mitgesellschafterin • Ein tierschutzrechtliches Halte- und Betreuungsverbot nach § 16a Abs.1 Satz2 Nr.3 TierSchG ist rechtmäßig, wenn amtstierärztliche Feststellungen erhebliche Leiden der Tiere belegen und die Behörde Tatsachen hat, die auf weitere Zuwiderhandlungen schließen lassen. • Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Haltungsverbots kommt es auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung an; spätere Umstände sind nur in einem Wiedergestattungsverfahren zu berücksichtigen. • Mitglieder einer Gesellschaft, die gemeinsam Tierhaltung betreiben, sind regelmäßig auch gemeinschaftliche Halter; eine rein interne Arbeitsteilung entbindet nicht von tierschutzrechtlicher Verantwortlichkeit. • Für ordnungsrechtliche Maßnahmen nach dem Tierschutzgesetz ist ein Verschulden des Halters nicht erforderlich. Die Klägerin betrieb zusammen mit ihrem Ehemann als GbR eine landwirtschaftliche Schweinemast. Bei einer amtstierärztlichen Kontrolle am 4. Februar 2015 wurden fünf tote Schweine und Hinweise auf starkes Auszehren, Krankheiten und Kannibalismus festgestellt. Der Beklagte erließ am 28. April 2015 ein Verbot, Schweine zu halten und zu betreuen; der Bescheid gegen den Ehemann wurde rechtskräftig. Die Klägerin beantragt die Aufhebung ihres Bescheids und behauptet, für die Schweinehaltung nicht zuständig gewesen zu sein, sie sei nur an Gewinnen und Verlusten beteiligt gewesen und betreue ausschließlich Rinder und Geflügel. Die Behörde beruft sich auf die amtstierärztlichen Befunde und macht geltend, die Klägerin habe sich als Mitgesellschafterin die Haltung zurechnen zu lassen; eine Verpachtung des Stalls sei möglich. • Rechtliche Grundlage ist § 16a Abs.1 Satz2 Nr.3 TierSchG, wonach die Behörde bei wiederholten oder groben Verstößen ein Halten- und Betreuenverbot anordnen kann, wenn Tatsachen auf weitere Zuwiderhandlungen schließen lassen. • Maßgeblicher Prüfzeitpunkt ist die letzte behördliche Entscheidung; spätere Änderungen sind im Wiedergestattungsverfahren zu prüfen. • Amtstierärztliche Feststellungen sind bei der Beurteilung der Tierschutzverstöße vorrangig zu berücksichtigen; hier belegten LAVES- und amtstierärztliche Befunde Kachexie, eitrige Gelenk- und Lungenentzündungen, darmpathologische Befunde mit Borstenfragmenten und Hinweise auf Kannibalismus sowie den Rückschluss, dass Tiere über Wochen ohne Versorgung verblieben und erhebliche Leiden erlitten. • Die vorgefundenen pathologischen Befunde rechtfertigen die Annahme erheblicher Schmerzen, Leiden und Schäden, sodass ein Haltungsverbot verhältnismäßig und geeignet ist, weitere Verstöße zu verhindern. • Die Klägerin ist als Mitgesellschafterin und eingetragene Halterin der Schweine anzusehen; Gesellschaftsvertrag, gemeinsame Anmeldung, Gewinnbeteiligung und faktischer Zugriff sprechen dafür, dass sie nicht nur rein organisatorisch außenstehe. • Eine interne Arbeitsteilung entbindet nicht von der Haltereigenschaft; zivil- oder steuerliche Motive der Gesellschaftsgründung lassen die Rechtslage nicht entkräften. • Für ordnungsrechtliche Maßnahmen ist Verschulden nicht erforderlich; eine strafrechtliche Einstellung des Verfahrens gegen die Klägerin bindet die Verwaltungsbehörde nicht. • Existenzbedenken der Klägerin sind rechtlich unbeachtlich, weil bei groben tierschutzwidrigen Verstößen erhebliche wirtschaftliche Nachteile hingenommen werden müssen; alternative Maßnahmen wie tierärztliche Beobachtung sind weniger geeignet, die Gefährdung zu beseitigen. Die Klage ist abgewiesen; der Bescheid des Beklagten, der der Klägerin untersagt, Schweine zu halten und zu betreuen, bleibt bestehen. Die gerichtliche Überprüfung ergab, dass die amtstierärztlichen Feststellungen erhebliche Leiden und Schäden bei den Schweinen belegen und dass die Klägerin als Mitgesellschafterin der Schweinehaltung zuzurechnen ist. Ein Verschulden der Klägerin war für die Ermächtigung der Behörde nicht erforderlich. Die Maßnahme ist verhältnismäßig und geeignet, weitere tierschutzrechtliche Verstöße zu verhindern; wirtschaftliche Nachteile der Klägerin rechtfertigen das Verbot nicht. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.