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Urteil

7 A 2983/14

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gebühren für routinemäßige amtliche Einfuhrkontrollen nach Kostentarif Nr. 34.3.1.3 sind grundsätzlich zulässig; sie müssen jedoch der Abgabengerechtigkeit genügen und Unterschiede des Kontrollaufwands berücksichtigen. • Eine Pauschalgebühr, die allein nach Tonnage bemessen wird, ist gleichheitswidrig, wenn der tatsächliche Kontrollaufwand zwischen einzelnen Schiffen bzw. Sendungen erheblich variiert. • Die Zuordnung der Gebühr zu einem Importeur ist zulässig, auch wenn die Probe vor der Aufteilung der Ladung entnommen wurde; eine anteilige Heranziehung nach Gewicht entspricht dem Äquivalenzprinzip. • Die Höhe der Pauschalgebühr kann auf einer Vorauskalkulation beruhen; sie verstößt nicht schon deshalb gegen unionsrechtliche Vorgaben. • Ist eine Gebühr zu hoch bemessen, ist die betroffene Gebührenteilfestsetzung auf den kostenadäquaten Betrag herabzusetzen.
Entscheidungsgründe
Teilweise Aufhebung einer pauschalen Einfuhrkontrollgebühr wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes • Gebühren für routinemäßige amtliche Einfuhrkontrollen nach Kostentarif Nr. 34.3.1.3 sind grundsätzlich zulässig; sie müssen jedoch der Abgabengerechtigkeit genügen und Unterschiede des Kontrollaufwands berücksichtigen. • Eine Pauschalgebühr, die allein nach Tonnage bemessen wird, ist gleichheitswidrig, wenn der tatsächliche Kontrollaufwand zwischen einzelnen Schiffen bzw. Sendungen erheblich variiert. • Die Zuordnung der Gebühr zu einem Importeur ist zulässig, auch wenn die Probe vor der Aufteilung der Ladung entnommen wurde; eine anteilige Heranziehung nach Gewicht entspricht dem Äquivalenzprinzip. • Die Höhe der Pauschalgebühr kann auf einer Vorauskalkulation beruhen; sie verstößt nicht schon deshalb gegen unionsrechtliche Vorgaben. • Ist eine Gebühr zu hoch bemessen, ist die betroffene Gebührenteilfestsetzung auf den kostenadäquaten Betrag herabzusetzen. Die Klägerin, ein Futtermittelunternehmen, ließ am 7.–12. Juni 2014 über ein Schiff Sojapellets in den Seehafen einführen; ihr Teilanteil betrug 6.000.000 kg. Der Beklagte führte am 11. Juni 2014 eine amtliche Importkontrolle durch, entnahm vier Proben und ließ sie in seinem Futtermittelinstitut untersuchen; die Befunde waren negativ. Mit Bescheid vom 21. August 2014 setzte der Beklagte Gebühren i.H.v. 600,00 € (zzgl. Zustellung) nach Kostentarif Nr. 34.3.1.3 (0,10 € je 1000 kg, Mindestgebühr 55 €) fest; die Klägerin klagte gegen die Bescheide. Die Klägerin rügte u. a. Verfassungs- und Unionsrechtsverstöße, fehlende Individualität der Gebühr, Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, Bestimmtheits- und Äquivalenzverstöße sowie eine unwirtschaftliche Gebührenkalkulation. Der Beklagte verteidigte die Gebühr mit Verweis auf Art. 27 VO (EG) Nr. 882/2004, die Vorauskalkulation und die Notwendigkeit einheitlicher Pauschalen für Verwaltungspraktikabilität. • Zulässigkeit und Teilbegründetheit der Klage: Die Klage ist teilweise begründet; die Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als sie die Klägerin mit mehr als 360,00 € belasten. Der Beklagte durfte die Klägerin für die amtliche Importkontrolle und Probennahme grundsätzlich zu Gebühren heranziehen (Rechtsgrundlagen: §§ 1,3,5,7 NVwKostG i.V.m. Tarifziff. 34.3.1.3 AllGO und Art. 27–29 VO (EG) Nr. 882/2004). • Gleichheitssatz/Typisierung: Kostentarif Nr. 34.3.1.3 verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, weil er allein mengenabhängig pauschaliert und damit erhebliche Unterschiede des tatsächlichen Kontrollaufwands zwischen Schiffen/Sendungen unberücksichtigt lässt. Pauschalierungen sind zwar zulässig, bedürfen aber sachgerechter Typisierung; hier wäre eine zweistufige Ermittlung (Aufwand je Schiff/gesamter Import) erforderlich. • Individualität und Zurechenbarkeit: Die Gebühr ist individualisierbar und dem Importeur zurechenbar, auch wenn die Probe vor endgültiger Aufteilung der Ladung entnommen wurde; auf § 948 BGB und das Vorteils-/Pflichtenverhältnis der Importeure kann verwiesen werden. Eine anteilige Heranziehung nach gewichtsmäßigem Anteil ist geboten. • Bestimmtheits- und Vorauskalkulation: Das Bestimmtheitsgebot ist nicht verletzt; die Einzelgebühr ist hinreichend bestimmt. Eine Vorauskalkulation der Gebühren ist unionsrechtlich zulässig; Art. 27 VO (EG) Nr. 882/2004 schließt dies nicht aus. • Äquivalenz- und Erforderlichkeitsprüfung: Es liegt keine gröbliche Verletzung des Äquivalenzprinzips vor. Auch die behauptete Unwirtschaftlichkeit der Untersuchungen des FIS führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Gebühr, weil die öffentliche Einrichtung insoweit einen weiten Beurteilungsspielraum hat und der Vortrag der Klägerin keine unvertretbar hohen Kosten nachweist. • Konsequenz für den Einzelfall: Ausgehend von den vorgelegten Unterlagen und der Klägerseite nur teilweisem Erfolg errechnet das Gericht, dass bei der konkreten Kontrolle ein angemessener gebührenfähiger Aufwand zu einer Gebühr von 0,06 € je t der der Klägerin zuzurechnenden Sendung führt; der von der Behörde angesetzte Satz von 0,10 € je t übersteigt diesen Betrag um 0,04 € je t und ist insoweit aufzuheben. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Die Bescheide des Beklagten vom 21. August 2014 werden aufgehoben soweit sie die Klägerin zu Gebühren über 360,00 € heranziehen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Das Gericht bestätigt die grundsätzliche Zulässigkeit der Erhebung von Gebühren für routinemäßige amtliche Einfuhrkontrollen nach der einschlägigen Tarifstelle, stellt jedoch fest, dass die allein mengenbasierte Pauschalregelung der Tarifziffer 34.3.1.3 gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, weil sie erhebliche Unterschiede des tatsächlichen Kontrollaufwands zwischen Schiffen/Sendungen nicht ausreichend berücksichtigt. Für den konkreten Einzelfall führt dies zu einer Herabsetzung der geschuldeten Gebühr auf den als kostenadäquat erachteten Betrag, sodass die Klägerin insoweit einen Teil ihres Anspruchs obsiegt. Die Parteien tragen die Verfahrenskosten anteilig; die Berufung wurde zugelassen.