Beschluss
11 B 454/15
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Überstellungsfrist nach Art. 20 Dublin II-VO kann zum Übergang der Zuständigkeit auf Deutschland führen, wenn sie abläuft und nicht verlängert wurde.
• Die Ablaufwirkung der Dublin-Frist begründet grundsätzlich objektives Recht; subjektive Rechte der Asylbewerber können aber entstehen, wenn Deutschland bereits inhaltlich mit der Prüfung begonnen hat oder ein zügiges Verfahren verletzt wird.
• Ein Bescheid des Bundesamts kann nicht ohne Weiteres als Entscheidung über einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG umgedeutet werden, wenn dadurch für den Betroffenen ungünstigere Rechtsfolgen entstehen.
• Wird die Überstellungsfrist überschritten und erfolgt keine wirksame Überstellung, ist wegen der möglichen Zuständigkeitsübernahme die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei abgelaufener Dublin-Überstellungsfrist; Keine Umdeutung zu Zweitantrag • Die Überstellungsfrist nach Art. 20 Dublin II-VO kann zum Übergang der Zuständigkeit auf Deutschland führen, wenn sie abläuft und nicht verlängert wurde. • Die Ablaufwirkung der Dublin-Frist begründet grundsätzlich objektives Recht; subjektive Rechte der Asylbewerber können aber entstehen, wenn Deutschland bereits inhaltlich mit der Prüfung begonnen hat oder ein zügiges Verfahren verletzt wird. • Ein Bescheid des Bundesamts kann nicht ohne Weiteres als Entscheidung über einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG umgedeutet werden, wenn dadurch für den Betroffenen ungünstigere Rechtsfolgen entstehen. • Wird die Überstellungsfrist überschritten und erfolgt keine wirksame Überstellung, ist wegen der möglichen Zuständigkeitsübernahme die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Die Antragsteller klagten gegen eine Abschiebungsanordnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.12.2013. Das Bundesamt wollte die Antragsteller nach Frankreich überstellen; die Überstellung war für den 15.04.2014 vorgesehen, scheiterte aber an einer Erkrankung einer Antragstellerin. Die Antragsgegnerin nahm an, die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Dublin II laufe nicht oder habe sich verlängert; die Antragsteller rügten, die Frist sei abgelaufen, so dass die Zuständigkeit auf Deutschland übergegangen sei. Das Verwaltungsgericht prüfte, ob die Ablaufwirkung der Dublin-Frist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der anhängigen Klage rechtfertigt und ob der Bescheid als Entscheidung über einen Zweitantrag umgedeutet werden könne. • Die Klage hat aufschiebende Wirkung zuerkannt bekommen, weil die Abschiebungsanordnung vom 20.12.2013 wahrscheinlich rechtswidrig geworden ist. • Die maßgebliche Zuständigkeitsregelung richtete sich nach der Dublin II-VO; die Dublin III-VO war aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht anwendbar, da der Antrag vor dem 01.01.2014 gestellt worden war. • Die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs.1 lit. d, Abs.2 Dublin II-VO begann mit Zustellung des ablehnenden Beschlusses im ersten einstweiligen Rechtsschutzverfahren und lief ab; eine Verlängerung auf 18 Monate kam nicht in Betracht, weil kein Untertauchen vorlag. • Die Ablaufwirkung der Frist begründet primär objektives Recht; jedoch können subjektive Rechte des Asylbewerbers entstehen, wenn die Bundesrepublik bereits inhaltlich mit der Prüfung begonnen hat oder das Recht auf ein zügiges Verfahren verletzt ist. • Das Bundesamt handelte widersprüchlich, indem es einerseits auf einen anderen Mitgliedstaat verwies, andererseits aber das Asylbegehren materiell bearbeitete, sodass Rechte der Antragsteller betroffen sind. • Eine Umdeutung des Bescheids vom 20.12.2013 zu einer Entscheidung über einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG ist nicht möglich, weil die Umdeutung voraussetzt, dass der Verwaltungsakt weiterhin auf dasselbe Ziel gerichtet ist und die Rechtsfolgen für den Betroffenen nicht ungünstiger werden. • Die Dublin-Entscheidung betrifft nur die Zuständigkeitsfrage; ein Zweitantrag erfordert hingegen eine inhaltliche Prüfung und die Prüfung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.5 und 7 AufenthG, sodass eine Umdeutung oft zu ungünstigeren Konsequenzen für den Antragsteller führt. Dem Antrag der Kläger wurde stattgegeben: Es wurde Prozesskostenhilfe bewilligt und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung vom 20.12.2013 angeordnet, weil die Überstellungsfrist nach Dublin II abgelaufen und die Zuständigkeit für das Asylverfahren auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist. Das Gericht stellte fest, dass das Bundesamt sich nicht wirksam auf einen anderen Mitgliedstaat berufen kann, nachdem es zugleich inhaltlich tätig geworden ist, und dass eine Umdeutung des Bescheids zu einem Zweitantrag nicht zulässig ist, da dies ungünstigere Rechtsfolgen für die Antragsteller hätte. Die Antragsgegnerin wurde zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Abänderungsverfahrens verurteilt. Insgesamt hat das Gericht zugunsten der Antragsteller entschieden, weil die rechtlichen Voraussetzungen für eine Überstellung nicht mehr bestanden und Schutzinteressen der Antragsteller damit Vorrang hatten.