Beschluss
11 B 4651/13
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit setzt die Besorgnis aus Sicht der Verfahrensbeteiligten voraus, nicht den Nachweis tatsächlicher Parteilichkeit.
• Die Vorabannahme und Verwaltung von Schutzschriften sowie die telefonische Vorababfrage von Details durch Richter können, wenn Verfahrensabläufe nicht hinreichend organisiert sind, den Anschein einseitiger Vorabprüfung erwecken.
• Gerichte dürfen Verwaltungsvorgänge vorab entgegennehmen, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten; sie sind jedoch verpflichtet, Sicherstellungen zu treffen, dass Schutzschriften im Bedarfsfall umgehend allen Beteiligten zugänglich gemacht werden.
• Fehlende interne Regelungen zur Kenntnismachung eingegangener Schutzschriften können, verbunden mit konkreten Verfahrensfehlern, die Besorgnis der Befangenheit begründen.
Entscheidungsgründe
Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit wegen mangelhafter Handhabung von Schutzschriften • Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit setzt die Besorgnis aus Sicht der Verfahrensbeteiligten voraus, nicht den Nachweis tatsächlicher Parteilichkeit. • Die Vorabannahme und Verwaltung von Schutzschriften sowie die telefonische Vorababfrage von Details durch Richter können, wenn Verfahrensabläufe nicht hinreichend organisiert sind, den Anschein einseitiger Vorabprüfung erwecken. • Gerichte dürfen Verwaltungsvorgänge vorab entgegennehmen, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten; sie sind jedoch verpflichtet, Sicherstellungen zu treffen, dass Schutzschriften im Bedarfsfall umgehend allen Beteiligten zugänglich gemacht werden. • Fehlende interne Regelungen zur Kenntnismachung eingegangener Schutzschriften können, verbunden mit konkreten Verfahrensfehlern, die Besorgnis der Befangenheit begründen. Die Antragsteller begehrten die Ablehnung dreier Richter des Verwaltungsgerichts Oldenburg wegen Besorgnis der Befangenheit. Streitgegenstand war die Verfahrenspraxis der Kammer im Umgang mit unangekündigten Abschiebungen, Vorabübersendung von Verwaltungsvorgängen und dem Entgegennehmen von Schutzschriften durch die Ausländerbehörde. Die Ausländerbehörde hatte eine Schutzschrift mit umfangreichen Verwaltungsvorgängen eingereicht; eine ursprünglich geplante Abschiebung wurde nicht durchgeführt. Später kündigte die Behörde erneut eine Abschiebung an; die Antragsteller stellten einen Eilantrag und zugleich den Befangenheitsantrag. Die Richter hatten vorab mit der Behörde telefoniert, Verwaltungsvorgänge geprüft und die Schutzschrift nicht umgehend an die Antragsteller weitergeleitet. Die Antragsteller monierten dadurch eine einseitige Vorabprüfung zugunsten des Antragsgegners. • Maßstab: Ablehnung nach §54 VwGO in Verbindung mit §42 ZPO wegen begründeter Besorgnis der Befangenheit aus Sicht der Verfahrensbeteiligten; entscheidend sind objektivierbare Umstände, die Zweifel rechtfertigen. • Grundsatz: Vorabannahme von Verwaltungsvorgängen und Schutzschriften kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gerechtfertigt sein, insbesondere bei zeitkritischen unangekündigten Abschiebungen (Art.19 Abs.4 GG). • Erlaubt ist die Vorabprüfung der Unterlagen; unzulässig ist indes eine einseitige Kontaktaufnahme oder Vorwegwertung zu Gunsten einer Partei, die den Eindruck vorweggenommener Sachentscheidung erweckt. • Im konkreten Fall führten mehrfache Telefonate des Richters A. mit dem Sachbearbeiter der Ausländerbehörde über Abschiebungsdetails und die Prüfung, wo Abschiebungsandrohungen in den Akten zu finden seien, sowie das Unterlassen der Weitergabe einer bereits vorhandenen Schutzschrift an die Antragsteller zu Zweifeln an der Unparteilichkeit. • Organisatorische Mängel: Die Kammer hatte keine hinreichenden internen Vorkehrungen getroffen, damit eingegangene Schutzschriften allen Kammermitgliedern bei Bedarf umgehend bekannt sind; Schutzschriften wurden ohne Aktenzeichen in der Geschäftsstelle verwahrt und nicht regelmäßig umlaufend bekanntgemacht. • Konsequenz: Das Zusammenwirken konkreter Verfahrensfehler (telefonische Vorababfragen, Nichtübersendung der Schutzschrift trotz Kenntnis und fehlende interne Regelungen) schafft objektivierbare Gründe, die bei verständiger Würdigung Anlass zur Besorgnis der Befangenheit geben. Dem Ablehnungsantrag der Antragsteller wurde stattgegeben; die drei Richter wurden wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Gericht begründet dies nicht mit allgemeiner Kritik an der Praxis, Unterlagen vorab entgegenzunehmen, sondern mit konkreten, objektivierbaren Verfahrensfehlern und mangelhaften internen Regelungen, durch die der Eindruck einer einseitigen Vorabprüfung entstanden ist. Die Folge ist, dass in vergleichbaren Fällen Gerichte sicherstellen müssen, dass eingegangene Schutzschriften und Verwaltungsvorgänge allen betroffenen Richtern umgehend verfügbar sind und keine einseitigen Kontakte oder Vorabbewertungen stattfinden, andernfalls besteht die Gefahr begründeter Befangenheitsanträge. Aufgrund der konkret festgestellten Umstände konnten die Antragsteller berechtigterweise an der Unparteilichkeit der betroffenen Richter zweifeln, weshalb die Ablehnung gerechtfertigt war.