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Urteil

7 A 4030/12

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Anerkennung als "Betrieb" nach der Verordnung (EG) Nr. 644/2005 setzt voraus, dass Rinder zugleich zu kulturellen und historischen Zwecken gehalten werden. • Der Begriff der "kulturellen und historischen Zwecke" ist kumulativ zu verstehen; allein pädagogische oder wohltätige Ziele genügen nicht. • Ein Anspruch auf Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht mit Ohrmarken ergibt sich nicht aus der Verordnung, wenn die Voraussetzungen der Verordnung nicht erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Keine Anerkennung als Betrieb für kulturell und historisch gehaltene Rinder • Eine Anerkennung als "Betrieb" nach der Verordnung (EG) Nr. 644/2005 setzt voraus, dass Rinder zugleich zu kulturellen und historischen Zwecken gehalten werden. • Der Begriff der "kulturellen und historischen Zwecke" ist kumulativ zu verstehen; allein pädagogische oder wohltätige Ziele genügen nicht. • Ein Anspruch auf Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht mit Ohrmarken ergibt sich nicht aus der Verordnung, wenn die Voraussetzungen der Verordnung nicht erfüllt sind. Die Klägerin betreibt einen Hof als "Kuhaltersheim", auf dem ehemalige Nutzrinder bis zu ihrem natürlichen Tod gehalten werden. Sie beantragte Anerkennung des Betriebs nach der Verordnung (EG) Nr. 644/2005 und eine Ausnahme von der Ohrmarkenkennzeichnung, da die Tiere nicht in die Lebensmittelkette gelangen und stattdessen mit Transpondern identifiziert werden sollen. Das Niedersächsische Ministerium verwies auf Kennzeichnungspflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und auf fehlende nationale Rechtsgrundlagen zur Umsetzung der EGV 644/2005. Die Klägerin behauptete, der Hof verfolge kulturelle und historische Zwecke durch Bildung und Darstellung artgerechter Haltung. Die Behörde lehnte die Anerkennung ab, weil die Haltung nicht die in der Verordnung vorausgesetzte Kombination aus kulturellen und historischen Zwecken erfülle. Die Klägerin klagte gegen den Bescheid und verlangte die Aufhebung. • Die Klage ist unbegründet; ein Anspruch auf Anerkennung als "Betrieb" nach EGV 644/2005 besteht nicht (§ 113 Abs. 5 VwGO). • Art. 1 EGV 644/2005 verlangt, dass die betreffenden Rinder in einem von der zuständigen Behörde anerkannten Betrieb zu kulturellen und historischen Zwecken gehalten werden; diese Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen. • Die historische Entstehung der Ausnahmeregelungen zeigt, dass der europäische Gesetzgeber eng begrenzte Ausnahmen (z. B. für Stiere bei traditionellen Veranstaltungen) vorgesehen hat; die Verordnung zielt auf historisch verwurzelte kulturelle Zwecke ab. • Die Zwecksetzung des Hofes der Klägerin (Gnadenhof, Bildungs- und Aufklärungsauftrag) ist ethisch motiviert und pädagogisch, stellt jedoch keine historisch verwurzelte kulturelle Zwecksetzung im Sinne der Verordnung dar. • Die Haltung der Klägerin ist mit den privilegierten Fällen (z. B. traditionelle Stierkampfpraktiken) nicht vergleichbar; es fehlt die erforderliche historische Verwurzelung und die kulturell-traditionelle Komponente. • Ein gesonderter Antrag nach der Viehverkehrsverordnung wurde nicht gestellt; zuständige Behörde für eine Ausnahme nach § 45 ViehVerkV wäre das Landesministerium, nicht der Beklagte. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung ihres Hofes als Betrieb im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 644/2005, weil die Voraussetzungen — die kumulative Verbindung von kulturellen und historischen Zwecken — nicht erfüllt sind. Die begehrte Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht mit Ohrmarken ist daher nicht herleitbar. Die Haltung als Gnadenhof mit Bildungszwecken begründet keine historische und kulturell verwurzelte Zwecksetzung nach der Verordnung. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.