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Urteil

11 A 4220/12

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine unbestimmte Formulierung wie das Verbot, Tiere an ‚dunklen‘ Orten zu halten, genügt den Bestimmtheitsanforderungen nicht nach § 37 Abs.1 VwVfG. • Anordnungen, die allgemeine Mindestwerte für Beleuchtungsstärken für erwachsene Rinder verlangen (80 Lux/10 Std.), können nicht ohne gesetzliche Grundlage aus Vorschriften für Kälber oder Schweine abgeleitet werden. • Zwangsgeldandrohungen und -festsetzungen sind aufzuheben, soweit sie gegen auf unzutreffender Rechtsgrundlage beruhende Anordnungen gerichtet sind. • Es ist zulässig und erforderlich, tierschutzrechtlich anzuordnen, dass Rinder stets über trockene Stand- und Liegeflächen verfügen; dies kann nach § 16a Satz 2 Nr.1 TierSchG zwangsweise angeordnet werden. • Die Verpflichtung zur zweimal täglichen Augenscheinnahme und Dokumentation sowie die Forderung nach einem Sachkundenachweis der Betreuungsperson sind nach § 4 TierSchNutztV bzw. § 2 Nr.3 TierSchG gerechtfertigt, wenn konkrete Mängel festgestellt wurden.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung tierschutzrechtlicher Anordnungen wegen Unbestimmtheit und Überschreitung der Rechtsgrundlage • Eine unbestimmte Formulierung wie das Verbot, Tiere an ‚dunklen‘ Orten zu halten, genügt den Bestimmtheitsanforderungen nicht nach § 37 Abs.1 VwVfG. • Anordnungen, die allgemeine Mindestwerte für Beleuchtungsstärken für erwachsene Rinder verlangen (80 Lux/10 Std.), können nicht ohne gesetzliche Grundlage aus Vorschriften für Kälber oder Schweine abgeleitet werden. • Zwangsgeldandrohungen und -festsetzungen sind aufzuheben, soweit sie gegen auf unzutreffender Rechtsgrundlage beruhende Anordnungen gerichtet sind. • Es ist zulässig und erforderlich, tierschutzrechtlich anzuordnen, dass Rinder stets über trockene Stand- und Liegeflächen verfügen; dies kann nach § 16a Satz 2 Nr.1 TierSchG zwangsweise angeordnet werden. • Die Verpflichtung zur zweimal täglichen Augenscheinnahme und Dokumentation sowie die Forderung nach einem Sachkundenachweis der Betreuungsperson sind nach § 4 TierSchNutztV bzw. § 2 Nr.3 TierSchG gerechtfertigt, wenn konkrete Mängel festgestellt wurden. Die Klägerin hält Rinder; ihr Sohn ist rechtskräftig untersagt, Rinder zu halten und zu betreuen. Amtliche Tierärzte stellten bei Kontrollen im Juni, Juli und September 2012 mehrfach Mängel fest: unzureichende Beleuchtung in einem Stall, nasse Einstreu bzw. fehlende trockene Liegeflächen bei mehreren Tieren, nicht gemolkene Kühe und zeitweise angebundene Tiere; die angebliche Betreuungsperson Frau O. wurde nicht nachgewiesen. Der Beklagte erließ am 18. Juli 2012 eine Verfügung mit zahlreichen Anordnungen (u. a. zweimal tägliche Augensicht, Verbot dunkler Standorte, mind. 80 Lux für 10 Stunden, Verbot des Fixierens von Milchkühen, Nachweis der Sachkunde) und ordnete sofortige Vollziehung an. Wegen angeblicher Verstöße setzte er im September und November 2012 Zwangsgelder fest; die Klägerin klagte gegen die Verfügungen, die Zwangsgeldfestsetzungen und die Kostenbescheide. Das Gericht hat Beweise erhoben und die Klagen teilweise stattgegeben. • Zulässigkeit: Die Klagen sind zulässig; die Klageänderung gegen den geänderten Bescheid war sachdienlich (§ 91 VwGO). • Unbestimmtheit Lichtverbot: Das generelle Verbot, Tiere an ‚dunklen‘ Orten zu halten, ist unbestimmt (Verstoß gegen § 37 Abs.1 VwVfG), weil ‚dunkel‘ nicht objektivierbar bestimmt ist. • Fehlen gesetzlicher Grundlage für 80 Lux/10 Std.: Eine Anordnung, für erwachsene Rinder 10 Stunden täglich 80 Lux zu sichern, ist nicht erforderlich im Sinne von § 16a Satz 2 Nr.1 TierSchG; die TierSchNutztV schreibt 80 Lux nur für Kälber (bis 6 Monate) und Schweine vor, nicht allgemein für erwachsene Rinder. • Systematikverbotsanalogie: Eine analoge Anwendung der speziellen Vorschrift für Kälber auf erwachsene Rinder widerspricht der Systematik der TierSchNutztV und ist nicht zulässig. • Leitlinien und Fachpublikationen: Empfehlungen in Leitlinien und Merkblättern (z. B. Milchkuhleitlinien, TVT-Merkblatt) begründen keine zwingende Rechtsnorm; sie können jedoch fachlich herangezogen werden. • Trockene Liegeflächen erforderlich: Die Verpflichtung, trockene Stand- und Liegeflächen sicherzustellen, ergibt sich aus § 2 Nr.1 TierSchG i.V.m. § 4 Abs.1 Nr.10 TierSchNutztV; bei wiederholten Feststellungen nasser Liegeflächen war die zwangsweise Anordnung nach § 16a Satz 2 Nr.1 TierSchG erforderlich. • Nachweis der Sachkunde: Die Anordnung, einen Sachkundenachweis für die Betreuerin vorzulegen, ist zulässig nach § 2 Nr.3 TierSchG, weil keine Unterlagen vorgelegt wurden und die Betreuerin nicht beobachtet wurde; die Anforderung war hinreichend bestimmt, da jeglicher Nachweis über praktische Erfahrung oder theoretische Kenntnisse ausgereicht hätte. • Fixierverbot unzureichend begründet: Das pauschale Verbot, Milchkühe mit Stricken zu fixieren, war nicht ausreichend begründet; es fehlten konkrete Feststellungen über haltungsbedingte Schäden oder Verletzungen, sodass das Verbot und die dazugehörige Zwangsgeldandrohung aufzuheben waren. • Begründetheit einzelner Zwangsgelder: Die Zwangsgeldfestsetzung wegen fehlender trockener Liegeflächen (600 EUR) und wegen fehlenden Sachkundenachweises (200 bzw. 400 EUR) war wegen konkreter, glaubhafter Feststellungen der amtlichen Tierärzte gerechtfertigt; die höheren Beträge waren dagegen teilweise aufzuheben, soweit sie sich auf die rechtswidrigen Anordnungen stützten. • Kostenfestsetzung: Durch die Teilaufhebung der Zwangsgeldfestsetzungen reduzierte sich der Gebührenanspruch; die Kostenbescheide waren insoweit anzupassen. Die Klagen wurden teilweise stattgegeben: Der Bescheid vom 18.07.2012 wurde in den Ziffern aufgehoben, die ein Verbot ‚dunkler‘ Standorte, die Anordnung von mindestens 10 Stunden bei 80 Lux für erwachsene Rinder sowie das pauschale Verbot des Fixierens mit Stricken betrafen; damit wurden auch die darauf gestützten Zwangsgeldandrohungen und Teile der Zwangsgeldfestsetzungen vom 11.09.2012 und 01.11.2012 sowie die überhöhten Kostenfestsetzungen aufgehoben. Zugleich bestätigte das Gericht die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur mindestens zweimal täglichen Augensicht und Dokumentation, der Anordnung, Rinder nicht in Buchten ohne trockene Stand- und Liegeflächen zu halten, sowie der Forderung nach einem Sachkundenachweis für die Betreuungsperson; entsprechende Zwangsgeldfestsetzungen insoweit bleiben bestehen. Die Kosten des Verfahrens wurden anteilig verteilt (Klägerin 6/10, Beklagter 4/10). Insgesamt gewann die Klägerin in Teilen, weil der Beklagte Anordnungen ohne ausreichende rechtliche Grundlage oder hinreichende Feststellungen erlassen hatte; in anderen Teilen blieb die Beklagte rechtmäßig tätig, weil konkrete tierschutzrelevante Mängel festgestellt wurden, die zwangsweise zu beheben waren.