Urteil
11 A 4259/12
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Abschiebung eines untergebrachten Unionsbürgers besteht nicht, solange die Abschiebung durch die Fortführung der straf- oder sicherungsrechtlichen Vollstreckung gem. § 456a StPO verhindert wird.
• Vor einer verwaltungsgerichtlich durchsetzbaren Abschiebung muss die Staatsanwaltschaft von der weiteren Vollstreckung der Maßregel mit Wirkung zum Zeitpunkt der Abschiebung absehen.
• Betroffene können bei der Staatsanwaltschaft Antrag auf Absehen von der Vollstreckung nach § 456a StPO stellen; bei Ablehnung steht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen.
• Die Durchführung einer Abschiebung ist kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt; die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, sofern Klagebefugnis und Rechtsschutzbedürfnis bestehen.
Entscheidungsgründe
Abschiebung trotz Unterbringung: Absehen der Vollstreckung nach § 456a StPO erforderlich • Ein Anspruch auf Abschiebung eines untergebrachten Unionsbürgers besteht nicht, solange die Abschiebung durch die Fortführung der straf- oder sicherungsrechtlichen Vollstreckung gem. § 456a StPO verhindert wird. • Vor einer verwaltungsgerichtlich durchsetzbaren Abschiebung muss die Staatsanwaltschaft von der weiteren Vollstreckung der Maßregel mit Wirkung zum Zeitpunkt der Abschiebung absehen. • Betroffene können bei der Staatsanwaltschaft Antrag auf Absehen von der Vollstreckung nach § 456a StPO stellen; bei Ablehnung steht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen. • Die Durchführung einer Abschiebung ist kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt; die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, sofern Klagebefugnis und Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Der Kläger, polnischer Staatsbürger, stach 2008 unter krankheitsbedingten Wahnvorstellungen eine Zugbegleiterin nieder, wurde wegen Schuldunfähigkeit nicht bestraft und nach § 63 StGB in einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht. Die Unterbringung wurde mehrfach verlängert; zuletzt bestätigte das Landgericht Oldenburg 2012 die Fortdauer. Die Stadt Lüneburg stellte 2009 den Verlust des Freizügigkeitsrechts fest und drohte Abschiebung an; der Kläger akzeptierte zwischenzeitlich die Abschiebung nach Polen. Die Staatsanwaltschaft führte ihn 2010 wegen eines Europäischen Haftbefehls kurzzeitig nach Polen zurück, später wurde er zurücküberstellt und die Maßregel weiter vollzogen. Die Ausländerbehörde des Beklagten verweigerte die Abschiebung mit der Begründung, die Maßregel werde weiter vollstreckt; der Kläger klagte daraufhin auf Abschiebung. • Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig; die Abschiebung als konkreter Verbringungsakt ist ein Realakt, kein Verwaltungsakt. • Der Kläger ist klagebefugt, weil die Weigerung der Behörde, ihn jetzt abzuschieben, seine subjektiven Rechte berühren kann; das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, da die Behörde ausdrücklich die Abschiebung derzeit ablehnte. • Rechtlich steht der Abschiebung das Hindernis entgegen, dass die Vollstreckungsbehörde nicht von der weiteren Vollstreckung der Maßregel abgesehen hat. § 456a StPO gilt nicht nur für Freiheitsstrafen, sondern auch für Maßregeln der Sicherung und Besserung nach § 63 StGB. • Solange die Staatsanwaltschaft nicht gem. § 456a StPO mit Wirkung zum Zeitpunkt der Abschiebung von der Vollstreckung absieht, ist die Abschiebung objektivrechtlich unmöglich und der Betroffene nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu dulden. • Dem Betroffenen bleibt der Weg, bei der Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Absehen von der Vollstreckung nach § 456a StPO zu stellen; im Falle der Ablehnung stehen ihm die ordentlichen Gerichte offen. • Erst nach einem positiven Absehen der Staatsanwaltschaft (gegebenenfalls nach gerichtlicher Verpflichtung) besteht unter sonstiger Erfüllung der Abschiebungsvoraussetzungen ein verwaltungsgerichtlicher Anspruch auf unverzügliche Abschiebung. • Die Ausländerbehörde darf eine Abschiebung nicht allein wegen der Möglichkeit illegaler Rückkehr oder wegen Risiken in Polen unterlassen, wenn die Staatsanwaltschaft gem. § 456a StPO von der Vollstreckung abgesehen hat. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat derzeit keinen Anspruch auf Abschiebung, weil die Vollstreckung der Maßregel nach § 63 StGB fortgeführt wird und die Staatsanwaltschaft nicht von der Vollstreckung im Sinne des § 456a StPO abgesehen hat; dadurch besteht ein abschiebungsrechtliches Hindernis und ein Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Der Kläger muss zunächst bei der Staatsanwaltschaft das Absehen von der Vollstreckung beantragen; werden seine Anträge abgelehnt, kann er den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten beschreiten. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger und das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.