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Urteil

5 A 2252/11

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Blockheizkraftwerk, das Biogas ausschließlich über eine 1.200 m lange Leitung von einer räumlich getrennten Biogasanlage bezieht, ist im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nicht privilegiert, weil die verwendete Biomasse nicht überwiegend aus dem dortigen Betrieb oder aus nahe gelegenen Betrieben stammt. • Die Regelung in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ist als spezielle Privilegierung für Biomasseanlagen zu verstehen und schließt eine pauschale Verweisung auf andere Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 BauGB aus. • Eine Genehmigung nach § 35 Abs. 2 BauGB ist zu versagen, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht oder die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten ist. • Eine bauliche Erweiterung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB setzt einen erkennbaren funktionalen Zusammenhang und eine wirtschaftlich nachvollziehbare Prägung des Vorhabens durch den vorhandenen Betrieb voraus; dies fehlt, wenn das Vorhaben primär der Einspeisung von Strom dient.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit eines Satelliten-BHKW im Außenbereich bei Bezug von Biogas aus räumlich getrennter Biogasanlage • Ein Blockheizkraftwerk, das Biogas ausschließlich über eine 1.200 m lange Leitung von einer räumlich getrennten Biogasanlage bezieht, ist im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nicht privilegiert, weil die verwendete Biomasse nicht überwiegend aus dem dortigen Betrieb oder aus nahe gelegenen Betrieben stammt. • Die Regelung in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ist als spezielle Privilegierung für Biomasseanlagen zu verstehen und schließt eine pauschale Verweisung auf andere Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 BauGB aus. • Eine Genehmigung nach § 35 Abs. 2 BauGB ist zu versagen, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht oder die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten ist. • Eine bauliche Erweiterung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB setzt einen erkennbaren funktionalen Zusammenhang und eine wirtschaftlich nachvollziehbare Prägung des Vorhabens durch den vorhandenen Betrieb voraus; dies fehlt, wenn das Vorhaben primär der Einspeisung von Strom dient. Der Kläger betreibt zwei große Hähnchenmastställe und lässt an einem etwa 1,5 km entfernten Standort eine Biogasanlage betreiben. Er beantragte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Blockheizkraftwerk-Containers (205 kW elektrisch) am Standort der Ställe, dem Biogas über eine 1.200 m lange Leitung von der entfernten Biogasanlage zuzuführen, Strom in das öffentliche Netz einzuspeisen und Abwärme zur Stallbeheizung zu nutzen. Das Land lehnte den Antrag ab mit der Begründung, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich im Außenbereich nicht privilegiert; die Biomasse stamme nicht überwiegend aus dem Betriebsstandort, das BHKW diene primär der Stromeinspeisung und nicht der dienenden Wärmeversorgung, und eine Zulassung im Ermessenswege wäre wegen Widerspruchs zum Flächennutzungsplan und Splittersiedlungsgefahr nicht möglich. Der Kläger rügte die Auslegung der Privilegierungstatbestände und berief sich subsidiär auf Privilegierungstatbestände für gewerbliche Betriebsanlagen und Erweiterungen; er begehrte gerichtliche Aufhebung des Bescheids. • Anspruchsgrundlage wäre allein das BImSchG; eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung setzt aber bauplanungsrechtliche Zulässigkeit voraus (§ 16 Abs. 1, § 6 BImSchG). • § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert nur Biomasseanlagen, deren eingesetzte Biomasse überwiegend aus dem betreffenden Betrieb oder aus nahegelegenen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben stammt; diese Voraussetzung fehlt, weil das BHKW das Biogas allein von einer räumlich getrennten Biogasanlage beziehen soll. • Die Vorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ist als spezielle und abschließende Privilegierung für Vorhaben zur energetischen Nutzung von Biomasse auszulegen; eine Verlagerung solcher Vorhaben auf andere Privilegierungstatbestände würde die engen Voraussetzungen der Spezialregelung aushebeln. • Selbst bei Annahme der Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fehlt die dienende Funktion gegenüber dem Tierhaltungsbetrieb: der betriebsbezogene Wärmeertrag ist im Vergleich zur zur Einspeisung bestimmten Stromerzeugung zu gering. • Eine Zulassung nach § 35 Abs. 2 BauGB scheitert, weil das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht (als Fläche für Landwirtschaft ausgewiesen) und die Gefahr einer Splittersiedlung besteht, da die Auslegungspraxis und Vergütungsregeln Anreize für die Anlage zahlreicher Satelliten-BHKW schaffen könnten. • Die alternative Berufung auf § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB (bauliche Erweiterung eines gewerblichen Betriebs) gelingt nicht, weil ein erkennbarer funktionaler Zusammenhang und eine prägende Gestaltung im Verhältnis zum vorhandenen Betrieb fehlen und die Wirtschaftlichkeitsberechnungen unvollständig sind; ein vernünftiger Betriebsinhaber würde die Erweiterung nicht verwirklichen. • Die bisherigen Genehmigungen vergleichbarer Anlagen begründen keinen Anspruch auf Gleichbehandlung, weil die Verwaltung ihre Praxis aufgrund geänderter rechtlicher Auffassungen korrigieren darf. Die Klage wird abgewiesen; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Das geplante Blockheizkraftwerk ist im Außenbereich nicht zulässig, weil die Voraussetzungen der speziellen Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nicht vorliegen (Biomasse stammt nicht überwiegend aus dem vor Ort betriebenen Betrieb oder nahegelegenen Betrieben) und auch keine andere Rechtfertigung (z. B. § 35 Abs. 1 Nr. 4, § 35 Abs. 2 oder § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB) die Zulässigkeit begründet. Zudem steht dem Vorhaben die Darstellung des Flächennutzungsplans entgegen und es besteht die berechtigte Gefahr einer Splittersiedlung; wirtschaftliche Erwägungen und fehlender funktionaler Zusammenhang zwischen Stallbetrieb und Satelliten-BHKW sprechen ebenfalls gegen eine Zulassung. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.