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Urteil

13 A 2075/11

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die örtliche Zuständigkeit nach §§ 86 ff. SGB VIII richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern; bloße Meldung begründet diesen nicht zwingend. • Bei ständig wechselnden Aufenthaltsorten (z. B. Leben auf einem Binnenschiff) fehlt regelmäßig der gewöhnliche Aufenthalt an einer bestimmten Stelle, wenn dort keine Verfestigung der Lebensverhältnisse vorliegt. • Hat das Kind vor Leistungsbeginn keinen feststellbaren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist auf seinen tatsächlichen Aufenthalt vor Beginn der Leistung abzustellen (§ 86 Abs. 4 SGB VIII); ist auch dieser nicht feststellbar, fehlt die örtliche Zuständigkeit des in Frage stehenden Trägers.
Entscheidungsgründe
Keine örtliche Zuständigkeit des örtlichen Jugendhilfeträgers bei Leben der Eltern auf Binnenschiff • Die örtliche Zuständigkeit nach §§ 86 ff. SGB VIII richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern; bloße Meldung begründet diesen nicht zwingend. • Bei ständig wechselnden Aufenthaltsorten (z. B. Leben auf einem Binnenschiff) fehlt regelmäßig der gewöhnliche Aufenthalt an einer bestimmten Stelle, wenn dort keine Verfestigung der Lebensverhältnisse vorliegt. • Hat das Kind vor Leistungsbeginn keinen feststellbaren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist auf seinen tatsächlichen Aufenthalt vor Beginn der Leistung abzustellen (§ 86 Abs. 4 SGB VIII); ist auch dieser nicht feststellbar, fehlt die örtliche Zuständigkeit des in Frage stehenden Trägers. Die rumänischen Kläger, Eltern des 1995 geborenen O., leben überwiegend auf einem Binnenschiff und befuhren nahezu ausschließlich den Rhein. Sie meldeten sich im Zuständigkeitsbereich des Beklagten in E. an und mieteten dort eine Wohnung, die sie nach eigenen Angaben hauptsächlich als Postanschrift und nur vereinzelt als Aufenthaltsort nutzten. Ihr Sohn wurde im September 2010 in einer deutschen Schule angemeldet und im Schifferkinderheim L.-Haus internatsmäßig untergebracht; hierfür beantragten die Eltern im November 2010 die Kostenübernahme nach § 21 SGB VIII. Der Beklagte lehnte ab mit der Begründung, die Eltern hätten keinen gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Bereich. Die Kläger klagten auf Verpflichtung zur Kostenübernahme und machten geltend, ihr gewöhnlicher Aufenthalt liege in E., die Schiffstätigkeit sei beruflich bedingt und dürfe nicht leistungsausschließend wirken. • Anspruchsgrundlage wäre § 21 SGB VIII; die Entscheidung blieb offen, weil die örtliche Zuständigkeit fehlt. • Nach § 86 Abs. 1 SGB VIII ist der örtlich zuständige Träger dort, wo die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; maßgeblich ist die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 SGB I (Niederlassung bis auf Weiteres, Mittelpunkt der Lebensbeziehungen). • Die Kläger hielten nach eigenem Vortrag seit Jahren nahezu ausschließlich auf dem Binnenschiff und verweilten in E. nur vereinzelt an wenigen Tagen; die angemietete Wohnung diente überwiegend als Postanschrift. Aufgrund fehlender Verfestigung der Lebensverhältnisse in E. hatte E. nicht den Charakter des gewöhnlichen Aufenthalts der Eltern. • § 86 Abs. 4 SGB VIII greift nicht zugunsten des Beklagten, weil sich nicht feststellen lässt, dass das Kind vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder jedenfalls seinen tatsächlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten hatte. • Ein minderjähriger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Regel dort, wo das Sorgeberechtigungs- und Erziehungswillen ihn niederlässt; hier lebte das Kind zuvor in Rumänien und hatte im kurzen Zwischenaufenthalt auf dem Schiff keinen Niederlassungswillen bis auf Weiteres begründet. Die Klage wird abgewiesen, weil der Beklagte örtlich nicht zuständig ist. Die Eltern hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Zuständigkeitsbereich des Beklagten, sondern lebten überwiegend auf einem Binnenschiff ohne Verfestigung der Lebensverhältnisse in E.; daher greift § 86 Abs. 1 SGB VIII nicht. Ein Zuständigkeitsfall nach § 86 Abs. 4 SGB VIII scheidet aus, weil der Aufenthaltsort des Sohnes vor Beginn der Leistung nicht im Bereich des Beklagten feststellbar war. Wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit kann der Beklagte nicht zur Übernahme der Internatskosten nach § 21 SGB VIII verpflichtet werden; die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.