OffeneUrteileSuche
Urteil

11 A 3099/12

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

7mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Betreten einer Wohnung zum zielgerichteten Aufsuchen einer Person kann als Durchsuchung i.S. von Art.13 GG und §§24,25 Nds. SOG gelten. • Eine Durchsuchung bedarf grundsätzlich der vorherigen richterlichen Anordnung; Gefahr im Verzug liegt nur ausnahmsweise vor. • Bei Abwehr- oder Vollstreckungsmaßnahmen zur Abschiebung ist die Polizei zuständig; die nachträgliche Überprüfung ist öffentlich-rechtlich vor dem Verwaltungsgericht möglich.
Entscheidungsgründe
Betreten der Wohnung zur Personensuche bei Abschiebung ist durchsuchungsrelevant • Betreten einer Wohnung zum zielgerichteten Aufsuchen einer Person kann als Durchsuchung i.S. von Art.13 GG und §§24,25 Nds. SOG gelten. • Eine Durchsuchung bedarf grundsätzlich der vorherigen richterlichen Anordnung; Gefahr im Verzug liegt nur ausnahmsweise vor. • Bei Abwehr- oder Vollstreckungsmaßnahmen zur Abschiebung ist die Polizei zuständig; die nachträgliche Überprüfung ist öffentlich-rechtlich vor dem Verwaltungsgericht möglich. Die Klägerin lebt seit 1993 in Deutschland; die Ausländerbehörde plant die Abschiebung ihres ausreisepflichtigen Sohnes. Nachdem eine angekündigte Abschiebung im Mai 2011 wegen eines größeren Unterstützeraufgebots nicht durchgeführt wurde, klingelten am 8. Juli 2011 acht Polizeibeamte unangekündigt an der Wohnadresse der Klägerin. Die Beamten traten nach Öffnung der Tür in das Haus ein, prüften auf drei Ebenen und im Keller auf den Aufenthalt des Sohnes und weckten dabei zwei schlafende Personen zur Identitätsfeststellung. Der Sohn wurde nicht angetroffen. Die Klägerin begehrt Feststellung der Rechtswidrigkeit des Betretens und rügt, es handele sich um eine Durchsuchung ohne richterliche Anordnung. • Zuständigkeit und Klagebefugnis: Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich; die Polizei handelte hoheitlich bei der Vollstreckung der Ausreisepflicht (§ 71 Abs.5 AufenthG). Die nachträgliche Überprüfung gehört zum Verwaltungsgericht (§ 40 VwGO). • Feststellungsinteresse: Wegen gravierenden Eingriffs in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art.13 GG), fehlendem vorherigem Rechtsschutz und Wiederholungsgefahr besteht ein Feststellungsinteresse (§ 43 Abs.1 VwGO). • Rechtliche Einordnung von Betreten vs. Durchsuchung: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist Durchsuchung das ziel- und zweckgerichtete Suchen nach Personen oder Sachen, das über bloßes Betreten hinausgeht und Handlungen in den Räumen erfordert; dies wird durch §24 und §25 Nds. SOG und Art.13 GG gestützt. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Polizei suchte gezielt die zu abschiebende Person, betrat sämtliche Räume über mehrere Ebenen, weckte und überprüfte anwesende Personen und dauerte ca. 15 Minuten. Dies geht über eine einfache Umschau hinaus und erfüllt die Merkmale einer Durchsuchung. • Formelle Rechtmäßigkeit: Für eine Durchsuchung hätte nach §25 Abs.1 S.1 Nds. SOG grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung vorliegen müssen; Gefahr im Verzug, die eine Ausnahme rechtfertigen würde, lag nicht vor, weil die Maßnahme geplant war und zuvor bereits ein versuchter Einsatz abgebrochen worden war. Die Klage ist begründet; das Betreten der Wohnung am 8. Juli 2011 stellte eine Durchsuchung dar und war mangels vorheriger richterlicher Anordnung rechtswidrig. Die Beklagte ist passivlegitimiert, da ihre Beamten die Maßnahme durchgeführt haben. Ein Gefahr-in-Verzug-Ausnahmefall lag nicht vor, sodass die formellen Voraussetzungen gem. §25 Nds. SOG nicht erfüllt wurden. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist daher stattzugeben; dies dient der Rehabilitation der Klägerin und verhindert die Wiederholung eines eingriffsintensiven polizeilichen Vorgehens ohne richterliche Kontrolle.