Urteil
5 A 1428/11
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Betreiben eines gasbetriebenen Knallschreckgeräts in einem Vogelschutzgebiet kann eine erhebliche Störung im Sinne des § 44 Abs.1 Nr.2 BNatSchG darstellen, wenn dadurch der Erhaltungszustand der lokalen Populationen verschlechtert wird.
• Bei der Prüfung der Störwirkung ist die lokale Population räumlich-funktional abzugrenzen; die zuständige Naturschutzbehörde besitzt dabei einen fachlichen Beurteilungsspielraum, der gerichtlicherseits nur auf Vertretbarkeit überprüfbar ist.
• Eine Ausnahmegenehmigung zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher Schäden (§ 45 Abs.7 Nr.1 BNatSchG) setzt substantiierte Nachweise einer grundrechtsrelevanten, unzumutbaren Betroffenheit des Betriebs voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Verbot des Einsatzes eines Knallschreckgeräts im Vogelschutzgebiet wegen erheblicher Störung lokaler Vogelpopulationen • Das Betreiben eines gasbetriebenen Knallschreckgeräts in einem Vogelschutzgebiet kann eine erhebliche Störung im Sinne des § 44 Abs.1 Nr.2 BNatSchG darstellen, wenn dadurch der Erhaltungszustand der lokalen Populationen verschlechtert wird. • Bei der Prüfung der Störwirkung ist die lokale Population räumlich-funktional abzugrenzen; die zuständige Naturschutzbehörde besitzt dabei einen fachlichen Beurteilungsspielraum, der gerichtlicherseits nur auf Vertretbarkeit überprüfbar ist. • Eine Ausnahmegenehmigung zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher Schäden (§ 45 Abs.7 Nr.1 BNatSchG) setzt substantiierte Nachweise einer grundrechtsrelevanten, unzumutbaren Betroffenheit des Betriebs voraus; bloße Behauptungen genügen nicht. Der Kläger, Landwirt und Eigentümer eines Flurstücks innerhalb des europäischen Vogelschutzgebiets V 10, hatte auf seinem Grundstück ein gasbetriebenes Knallschreckgerät zur Vergrämung von Gänsen betrieben. Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde stellten dies fest und untersagten mit Bescheid den Betrieb des Geräts, da dadurch nach Auffassung der Behörde insbesondere Wiesenbrüter (Kiebitz, Uferschnepfe, Rotschenkel) und Rastvögel erheblich gestört würden. Der Kläger widersprach und verwies auf wirtschaftliche Schäden durch Gänsefraß sowie auf angebliche Zulässigkeit außerhalb bestimmter Schutzzeiten; er begehrte außerdem die Aufhebung eines Gebührenbescheids. Die Behörde lehnte den Widerspruch ab und setzte Kosten fest. Das Gericht hat nach mündlicher Verhandlung und Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Klagen zu entscheiden. • Rechtsgrundlagen sind § 2 Abs.1 NAGBNatSchG in Verbindung mit §§ 3 Abs.2, 44 Abs.1 Nr.2 BNatSchG sowie Art.4 der Vogelschutzrichtlinie; danach sind erhebliche Störungen der europäischen Vogelarten während Fortpflanzungs- und Wanderungszeiten verboten. • Erhebliche Störung bedeutet, dass durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert werden kann; hierfür ist eine artspezifische, fallbezogene Betrachtung erforderlich und ausreichend, dass eine Verschlechterung nicht auszuschließen ist. • Die Behörde hat die lokale Population sachgerecht räumlich eingegrenzt (Teilgebiet O., Schwerpunkt um den Teich G.) und sich auf aktuelle Beobachtungen und Brutvogelerfassungen gestützt; dies fällt in ihren naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum, den das Gericht nur auf Vertretbarkeit überprüft. • Sachverständige Hinweise und Stellungnahmen (NLWKN, Beobachtungen) belegen Rückgänge und einen ungünstigen Erhaltungszustand der Wiesenlimikolen; der Knallapparat vergrämt nicht nur Gänse, sondern auch brütende Limikolen und Rastvögel, sodass eine Verschlechterung der lokalen Bestände nicht ausgeschlossen werden kann. • Die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 Abs.7 Nr.1 BNatSchG sind nicht erfüllt, weil der Kläger die behaupteten existenzbedrohenden Schäden nicht hinreichend substantiiert hat; natur- und ordnungsrechtliche Beschränkungen des Grundstücksgebrauchs sind hier zumutbar. • Die Gebührenfestsetzung für das Widerspruchsverfahren ist nach maßgeblichen Vorschriften (NVwKostG, AllGO) und nach teilweiser Abhilfe durch den Widerspruchsbescheid korrekt bemessen worden. • Die Klagen sind daher unbegründet; die Behörde durfte das Verbot erlassen und die Kosten festsetzen. Die Klagen des Klägers werden abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit des behördlichen Betriebsverbots des Knallschreckgeräts auf dem betroffenen Flurstück innerhalb des Vogelschutzgebiets, weil der Einsatz des Geräts nach vertretbarer naturschutzfachlicher Beurteilung geeignet ist, den Erhaltungszustand lokaler Populationen von Wiesenbrütern und Rastvögeln zu verschlechtern. Eine Ausnahme zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher Schäden wurde zu Recht versagt, da der Kläger keine substantiierten Nachweise einer existenzgefährdenden Belastung erbracht hat. Ebenso ist der in Zusammenhang mit dem Widerspruchsverfahren festgesetzte Kostenbescheid rechtmäßig. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.