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Beschluss

13 B 2710/12

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zustimmung des Integrationsamtes zur ordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt mit Drittwirkung. • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine solche Zustimmung hemmt nur die Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts, nicht aber die Wirksamkeit bereits ausgesprochener Kündigungen; deshalb fehlt regelmäßig ein Rechtsschutzbedürfnis für einen einstweiligen Rechtsschutzantrag des Arbeitnehmers. • Mittelbare oder bloß prozessstrategische Folgewirkungen einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung genügen nicht zur Bejahung eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses. • Bei der Abwägung ist maßgeblich, ob dem Arbeitgeber die Fortführung der betrieblichen Tätigkeit dauerhaft unzumutbar ist; ärztliche Stellungnahmen und fachliche Bewertungen können eine negative Prognose begründen.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten • Die Zustimmung des Integrationsamtes zur ordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt mit Drittwirkung. • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine solche Zustimmung hemmt nur die Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts, nicht aber die Wirksamkeit bereits ausgesprochener Kündigungen; deshalb fehlt regelmäßig ein Rechtsschutzbedürfnis für einen einstweiligen Rechtsschutzantrag des Arbeitnehmers. • Mittelbare oder bloß prozessstrategische Folgewirkungen einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung genügen nicht zur Bejahung eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses. • Bei der Abwägung ist maßgeblich, ob dem Arbeitgeber die Fortführung der betrieblichen Tätigkeit dauerhaft unzumutbar ist; ärztliche Stellungnahmen und fachliche Bewertungen können eine negative Prognose begründen. Der 1950 geborene, schwerbehinderte Arbeitnehmer (GdB 70) ist als Kranführer bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Diese beantragte beim Integrationsamt die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten und legte ärztliche Stellungnahmen vor. Der Arbeitnehmer widersprach und machte geltend, er sei wieder arbeitsfähig, der Arbeitgeber habe keine zumutbaren Beschäftigungsalternativen geprüft und die gesundheitliche Prognose sei nicht negativ. Das Integrationsamt erteilte am 15.11.2011 die Zustimmung zur Kündigung mit der Begründung erheblicher betrieblicher Belastungen und negativer Prognose. Der Arbeitnehmer erhob Widerspruch und suchte am 10.02.2012 vorläufigen Rechtsschutz durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung; die Arbeitgeberin kündigte anschließend ordentlich. Das Verwaltungsgericht prüft, ob das Rechtsschutzbedürfnis für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung besteht. • Zuständigkeit und Form: Die Zustimmung des Integrationsamtes ist ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt nach §§85,88 SGB IX mit Drittwirkung und damit grundsätzlich anfechtbar (§§80a,80 VwGO). • Rechtsschutzbedürfnis fehlt: Der Antragsteller kann durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seine Rechtsstellung nicht offensichtlich verbessern, weil diese nur die Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts hemmt, nicht aber die Wirksamkeit bereits ausgesprochener Kündigungen; für die Wirksamkeit der Kündigung ist allein die bestandene Zustimmung maßgeblich. • Schwebend wirksame Kündigung: Eine bereits ausgesprochene Kündigung bleibt schwebend wirksam bis zur endgültigen Aufhebung der Zustimmung; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ändert daran nichts und erzeugt daher keine unmittelbaren arbeitsrechtlichen Vorteile. • Mittelbare Folgewirkungen unzureichend: Allein die Erwartung, dass eine verwaltungsgerichtliche Begründung die Erfolgsaussichten in einem späteren arbeitsgerichtlichen Verfahren verbessern könnte, genügt nicht zur Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses; es geht nur um eine mittelbare, prozessstrategische Wirkung. • Verfahrensökonomie und Zeitpunkt: Die Entscheidung des Integrationsamtes gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, unmittelbar Kündigung auszusprechen; der Arbeitnehmer ist bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter beschäftigt, sodass ein dringender Bedarf für einstweiligen verwaltungsrechtlichen Schutz nicht vorliegt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zustimmung des Integrationsamtes wurde abgelehnt; der Antrag ist unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses. Die Anordnung würde die Wirksamkeit der bereits ausgesprochenen Kündigung nicht beeinflussen, da sie nur die Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts hemmt, nicht dessen Rechtswirksamkeit. Mittelbare oder prozessstrategische Vorteile im anschließenden arbeitsgerichtlichen Verfahren genügen nicht, um ein Rechtsschutzbedürfnis zu begründen. Da das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterbesteht, besteht zudem kein dringender Bedarf für vorläufigen verwaltungsrechtlichen Schutz.