Beschluss
7 B 81/12
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs nach § 31a StVZO setzt voraus, dass die Behörde alle angemessenen und zumutbaren Ermittlungen zur Feststellung des Fahrzeugführers unternommen hat.
• Ein Anhörungsbogen, der den Halter ausschließlich als Beschuldigten anspricht und fälschlich erklärt, er sei nicht verpflichtet, Personalien eines anderen Fahrers mitzuteilen, ist unzureichend für hinreichende Ermittlungstätigkeiten im Sinne des § 31a StVZO.
• Wenn die Behörde bereits einfache, wenig aufwendige und erfolgversprechende Ermittlungsschritte unterlässt, kann die Fahrtenbuchauflage rechtswidrig sein und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt werden.
Entscheidungsgründe
Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO unzulässig bei unzureichenden Ermittlungen • Die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs nach § 31a StVZO setzt voraus, dass die Behörde alle angemessenen und zumutbaren Ermittlungen zur Feststellung des Fahrzeugführers unternommen hat. • Ein Anhörungsbogen, der den Halter ausschließlich als Beschuldigten anspricht und fälschlich erklärt, er sei nicht verpflichtet, Personalien eines anderen Fahrers mitzuteilen, ist unzureichend für hinreichende Ermittlungstätigkeiten im Sinne des § 31a StVZO. • Wenn die Behörde bereits einfache, wenig aufwendige und erfolgversprechende Ermittlungsschritte unterlässt, kann die Fahrtenbuchauflage rechtswidrig sein und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt werden. Der auf den Antragsteller zugelassene Pkw wurde am 6.7.2011 beim Überfahren einer roten Ampel fototechnisch dokumentiert. Die Bußgeldstelle der Stadt leitete ein Verfahren gegen den Halter und sandte Anhörungsschreiben, in denen der Antragsteller als Beschuldigter angesprochen wurde und teils fälschlich darauf hingewiesen wurde, er sei nicht verpflichtet, Personalien eines anderen Fahrers mitzuteilen. Der Antragsteller ließ sich anwaltlich vertreten, beantragte Akteneinsicht und erklärte schriftlich, er könne nicht Fahrer gewesen sein. Die Stadt führte einen Lichtbildabgleich durch und stellte das Bußgeldverfahren ein, weil der Fahrer nicht festgestellt werden konnte. Der Antragsgegner ordnete später per Bescheid sofort vollziehbar die Führung eines Fahrtenbuchs für zwölf Monate an. Der Antragsteller erhob Klage und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. • Rechtsgrundlage für Fahrtenbuchauflage ist § 31a StVZO; diese Maßnahme ist nur zulässig, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach angemessenen und zumutbaren Ermittlungen nicht möglich war. • Die Behörde muss im sachgerechten und rationellen Einsatz ihrer Mittel Maßnahmen treffen, die der Bedeutung des Verstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können; bloßes Schweigen des Halters rechtfertigt allein nicht zwingend weitergehende Ermittlungsverzichte. • Die Anhörung der Stadt war mangelhaft: Der Anhörungsbogen und weitere Schreiben behandelten den Halter ausschließlich als Beschuldigten und enthielten die falsche Angabe, er sei nicht verpflichtet, Angaben zu einem anderen Fahrer zu machen; damit wurde keine zeugenschaftliche Mitwirkung des Halters herbeigeführt. • Der Antragsteller hat früh und anwaltlich erklärt, nicht Fahrer gewesen zu sein; die Behörde hätte ihn daraufhin als Zeugen vernehmen und gezielt nach möglichen alternativen Fahrern nachfragen müssen, zumal noch ausreichend Zeit bis zur Verjährung bestand. • Weil die Stadt einfache, wenig aufwendige und potenziell erfolgversprechende Ermittlungen unterließ, liegt ein erhebliches Ermittlungsdefizit vor; somit war die Voraussetzung des § 31a Abs.1 StVZO, dass die Feststellung des Fahrers "nicht möglich" gewesen sei, voraussichtlich nicht erfüllt. • Vor diesem Hintergrund überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung das öffentliche Vollzugsinteresse; daher ist die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. • Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO; Streitwertfestsetzung erfolgte nach GKG-Streitwertkatalog unter Berücksichtigung der Verfahrensart. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde stattgegeben; der Bescheid zur Fahrtenbuchauflage ist voraussichtlich rechtswidrig, weil die Behörde nicht hinreichend Ermittlungen zur Feststellung des Fahrzeugführers unternommen hat. Demnach wurde die sofortige Vollziehung ausgesetzt und die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt. Der Streitwert wurde für die vorläufige Regelung auf 2.400 € festgesetzt. Insgesamt hat der Antragsteller Recht, weil die Verwaltung bereits bei der Anhörung und in der weiteren Verfahrensführung grundlegende Ermittlungsschritte unterlassen hat, die eine Identifizierung des Fahrers innerhalb der Verjährungsfrist ermöglicht hätten.