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Beschluss

5 B 2806/11

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Regelung darf die Hauptsache nur in Ausnahmefällen vorwegnehmen; dazu sind besondere Dringlichkeit und überwiegende Erfolgsaussichten erforderlich. • Ein nicht sorgeberechtigter, nur umgangsberechtigter Elternteil ist ohne Vollmacht der sorgeberechtigten Elternteil nicht antragsbefugt, einen Schülerbeförderungsanspruch als Prozessstandschafter geltend zu machen (§ 42 Abs. 2 VwGO). • Bei getrennt lebenden Eltern bestimmt für die freiwillige Schülerbeförderung maßgeblich der erste Wohnsitz des Kindes; das Land kann im Rahmen seiner Gestaltungsspielräume eine einheitliche Regelung treffen, die keinen zusätzlichen Beförderungsanspruch vom weiteren Aufenthaltsort begründet.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz versagt: kein Beförderungsanspruch vom Umgangsaufenthalt ohne Vollmacht • Ein Antrag auf einstweilige Regelung darf die Hauptsache nur in Ausnahmefällen vorwegnehmen; dazu sind besondere Dringlichkeit und überwiegende Erfolgsaussichten erforderlich. • Ein nicht sorgeberechtigter, nur umgangsberechtigter Elternteil ist ohne Vollmacht der sorgeberechtigten Elternteil nicht antragsbefugt, einen Schülerbeförderungsanspruch als Prozessstandschafter geltend zu machen (§ 42 Abs. 2 VwGO). • Bei getrennt lebenden Eltern bestimmt für die freiwillige Schülerbeförderung maßgeblich der erste Wohnsitz des Kindes; das Land kann im Rahmen seiner Gestaltungsspielräume eine einheitliche Regelung treffen, die keinen zusätzlichen Beförderungsanspruch vom weiteren Aufenthaltsort begründet. Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung die Bewilligung von Schülersammelzeitkarten für seine nichteheliche Tochter für drei Monate, weil diese regelmäßig wegen Umgangszeiten bei ihm zur Schule von dessen Wohnort fahren müsse. Die Mutter der Schülerin ist allein sorgeberechtigt und hat dem Antragsteller keine Prozessvollmacht erteilt. Der Antragsgegner lehnte die Bewilligung bereits mit Bescheid ab, weil als maßgeblicher erster Wohnsitz der Tochter der Wohnsitz der Mutter angesehen werde und dieser innerhalb der Mindestentfernung zur Schule liege. Der Antragsteller berief sich auf sein Umgangsrecht und verfassungsrechtliche Gleichbehandlungs- und Erziehungsrechte, behauptete die Überschreitung der Mindestentfernung und die Dringlichkeit des Antrags. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit und den materiellen Anspruch im vorläufigen Rechtsschutz und wertete einschlägige höchstrichterliche und oberverwaltungsgerichtliche Entscheidungen zur Bestimmung des maßgeblichen Wohnsitzes bei getrennt lebenden Eltern. • Voraussetzungen einstweiliger Regelung: Nach § 123 Abs.1 S.2 VwGO ist nur die Regelung eines vorläufigen Zustandes zulässig; eine Anordnung, die die Hauptsache vorwegnimmt, erfordert besondere Dringlichkeit und überwiegende Erfolgsaussichten. Hier würde die begehrte dreimonatige Leistungsbewilligung faktisch die Hauptsache vorwegnehmen, sodass hohe Erfolgsaussichten notwendig wären. • Antragsbefugnis: Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt (§ 42 Abs.2 VwGO), weil er nicht sorgeberechtigt ist. Ein bloß umgangsberechtigter Elternteil hat keinen eigenen Anspruch auf Gewährung der Schülerbeförderung; eine Prozessstandschaft setzt die Vorlage einer Vollmacht der sorgeberechtigten Mutter voraus. Bei fehlender Vollmacht ist ein Verfolgen des Anspruchs nicht möglich; gegebenenfalls ist der Weg über das Familiengericht zu eröffnen. • Materieller Anspruch: Selbst bei inhaltlicher Prüfung besteht kein Anspruch der Tochter auf Beförderung von dem Aufenthaltsort beim Umgangsberechtigten. Nach geltender Rechtsauffassung und Rechtsprechung ist für die freiwillige Schülerbeförderung maßgeblich der erste bzw. überwiegende gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes; daraus folgt keine zusätzliche Leistungspflicht gegenüber dem weiteren Aufenthaltsort der Umgangseltern. • Gestaltungsspielraum des Trägers: Die Gewährung der Schülerbeförderung ist eine freiwillige staatliche Leistung, bei der der Träger einen weiten Gestaltungsspielraum hat; Standardisierende Regelungen, die sich am ersten Wohnsitz orientieren, sind verfassungskonform und schützen den Träger vor zusätzlichen Belastungen. • Ergebnis der Interessenabwägung: Wegen fehlender Antragsbefugnis und fehlender überwiegender Erfolgsaussichten ist eine einstweilige Anordnung nicht geboten; die Dringlichkeit allein genügt nicht. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde abgelehnt. Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt, da er nicht sorgeberechtigt ist und keine Vollmacht der allein sorgeberechtigten Mutter vorgelegt hat; eine Prozessstandschaft kommt ohne Vollmacht nicht in Betracht. In der Sache besteht zudem kein durchsetzbarer Anspruch auf Schülerbeförderung von dem Aufenthaltsort des Umgangsberechtigten, weil nach der einschlägigen Rechtsauffassung für die freiwillige Leistung der erste Wohnsitz des Kindes maßgeblich ist. Die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache durch einstweilige Anordnung (besondere Dringlichkeit und überwiegende Erfolgsaussichten) liegen nicht vor. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 184,20 Euro festgesetzt.