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Beschluss

12 B 2474/10

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klage gegen eine Untersagungsverfügung nach dem GlüStV und NGlüSpG entfaltet keine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs.2 S.1 Nr.3 VwGO i.V.m. § 9 Abs.2 GlüStV. • Die Untersagung der Veranstaltung, Vermittlung und Bewerbung unerlaubten öffentlichen Glücksspiels ist rechtmäßig, wenn keine erforderliche Erlaubnis vorliegt und eine solche wegen des staatlichen Monopols nicht erteilt werden kann (§ 4 GlüStV, § 22 NGlüSpG). • Ein ausländischer Konzessionsinhaber legitimiert die Veranstaltung oder Vermittlung in Deutschland nicht ohne nationale Erlaubnis; es besteht kein Grundsatz der automatischen Anerkennung von EU-Konzessionen. • Das staatliche Sportwettenmonopol verstößt nicht gegen Verfassungs- oder Unionsrecht, sofern Werbung und Regelungsrahmen kohärent sind und die Ziele des Spielerschutzes verfolgen.
Entscheidungsgründe
Untersagung der Vermittlung unerlaubter Sportwetten wegen fehlender Erlaubnis und Erhalt des Sportwettenmonopols • Die Klage gegen eine Untersagungsverfügung nach dem GlüStV und NGlüSpG entfaltet keine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs.2 S.1 Nr.3 VwGO i.V.m. § 9 Abs.2 GlüStV. • Die Untersagung der Veranstaltung, Vermittlung und Bewerbung unerlaubten öffentlichen Glücksspiels ist rechtmäßig, wenn keine erforderliche Erlaubnis vorliegt und eine solche wegen des staatlichen Monopols nicht erteilt werden kann (§ 4 GlüStV, § 22 NGlüSpG). • Ein ausländischer Konzessionsinhaber legitimiert die Veranstaltung oder Vermittlung in Deutschland nicht ohne nationale Erlaubnis; es besteht kein Grundsatz der automatischen Anerkennung von EU-Konzessionen. • Das staatliche Sportwettenmonopol verstößt nicht gegen Verfassungs- oder Unionsrecht, sofern Werbung und Regelungsrahmen kohärent sind und die Ziele des Spielerschutzes verfolgen. Der Antragsteller wurde durch Verfügung vom 21. Juni 2010 von der Behörde untersagt, öffentliche Glücksspiele insbesondere Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln oder dafür zu werben; bei Zuwiderhandlung drohte die Behörde Versiegelung der Einrichtungen und Schließung der Geschäftsräume an. Der Antragsteller betreibt Vermittlungen der Sportwetten für die Firma C. mit maltesischer Genehmigung, verfügt aber nicht über eine Vermittlererlaubnis nach deutschem Recht. Er klagte gegen die Verfügung und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung; das Gericht entschied über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Streitgegenstand war die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung, die Begründetheit des staatlichen Monopols auf Sportwetten sowie die Zulässigkeit der angedrohten Zwangsmittel. Relevante Rechtsgrundlagen sind der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) und das Niedersächsische Glücksspielgesetz (NGlüSpG). Das Gericht prüfte ferner, ob ausländische Konzessionen eine Legalisierung in Deutschland bewirken und ob das Monopol europarechtswidrig ist. • Zuständigkeit und Zulässigkeit: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung war zulässig, jedoch unbegründet, weil die Klage kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 80 Abs.2 S.1 Nr.3 VwGO i.V.m. §9 Abs.2 GlüStV) und die Klage gegen Androhung von Zwangsmitteln ebenfalls keine aufschiebende Wirkung hat (§§70 NVwG, 64, 74 Nds. SOG). • Rechtsgrundlage der Untersagung: Die Verfügung stützt sich auf §9 Abs.1 S.3 Nr.3 GlüStV in Verbindung mit §22 Abs.4 S.2 NGlüSpG; danach sind Veranstaltung, Vermittlung und Werbung für unerlaubtes Glücksspiel zu untersagen. • Tatbestandsmäßigkeit des Eingriffs: Sportwetten sind nach §3 Abs.1 S.3 GlüStV Glücksspiel und bedürfen nach §4 GlüStV bzw. §4 NGlüSpG einer Erlaubnis; der Antragsteller besitzt keine Vermittlererlaubnis und kann diese nicht erhalten, weil die Veranstaltung der von ihm vermittelten Sportwetten nicht in Niedersachsen erlaubt ist (§4 Abs.5 NGlüSpG; §2 Abs.3 NGlüSpG regelt die Zulässigkeit der Vermittlung an zugelassene Veranstalter). • Keine Rechtswirkung ausländischer Konzessionen: Die maltesische Genehmigung der Firma C. begründet keine Legalisierung in Deutschland; mangels Harmonisierung besteht keine gegenseitige Anerkennung von Konzessionen innerhalb der EU. • Europarechtsprüfung und Monopol: Das Gericht hält an seiner Rechtsprechung fest, dass das staatliche Sportwettenmonopol weder Verfassungs- noch Unionsrecht verletzt, weil die Regelungen kohärent und systematisch auf die Ziele Spielerschutz, Betrugsprävention und Vermeidung übermäßiger Ausgaben ausgerichtet sind; die vom EuGH herausgestellten Prüfpflichten liegen bei den nationalen Gerichten und sind hier erfüllt. • Werkgeldliche Zwangsmittel: Die Androhung unmittelbaren Zwangs (Versiegelung, Schließung) ist rechtlich zulässig (§§64 Abs.1,65 Abs.2,69,70,74 Nds. SOG) und die Reihenfolge der Mittel wurde angegeben, wie §70 Abs.3 S.2 Nds. SOG verlangt. • Ergebnis der summarischen Prüfung: Da die Verfügung aller Voraussicht nach rechtmäßig ist, überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Durchsetzung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an Aussetzung der Vollziehung; deshalb war der Antrag auf aufschiebende Wirkung abzuweisen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. Die Untersagungsverfügung vom 21. Juni 2010 ist voraussichtlich rechtmäßig, weil der Antragsteller keine erforderliche Vermittlererlaubnis besitzt und eine Erlaubnis nicht erteilt werden kann, solange das staatliche Monopol für Sportwetten besteht. Eine maltesische Konzession der von ihm vermittelten Veranstalter begründet keine Legalisierung in Niedersachsen oder Deutschland. Ferner ist die Androhung unmittelbarer Zwangsmittel rechtlich zulässig und formgerecht angekündigt. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Untersagung; der Antragsteller erhält die begehrte vorläufige Aussetzung der Vollziehung nicht.