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Urteil

13 A 2512/08

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 74a SGB VIII verdrängt für die Finanzierung von Tageseinrichtungen die unmittelbare Anwendung des § 74 SGB VIII, wenn der Landesgesetzgeber eine eigenständige und umfassende Finanzierungsregelung getroffen hat. • Ein allgemeiner Gleichheitsanspruch nach Art. 3 Abs. 1 GG besteht nicht, wenn der öffentliche Träger Einrichtungen, die nicht in die Bedarfsplanung aufgenommen wurden, systematisch nicht fördert und der Bedarf im Zuständigkeitsbereich als gedeckt gilt. • Bei der Förderung ist Ermessen geboten; dabei sind Strukturentscheidungen des Jugendhilferechts, das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern und Kriterien wie Ortsnähe, Verkehrsanbindung und pädagogische Ausrichtung zu berücksichtigen. • Für eine grenzüberschreitende Förderung ist eine zeitlich und zahlenmäßig verfestigte, planbare Nachfrage in einer nicht zu vernachlässigenden Größenordnung erforderlich; isolierte Fälle (zwei bis drei Kinder) genügen nicht. • Die vertragliche Vorrangregelung zugunsten eines anderen Trägers kann eine Förderung durch den benachbarten Jugendhilfeträger ausschließen, weil dadurch die Verfügbarkeit von Plätzen für dessen Gebiet nicht sichergestellt wird.
Entscheidungsgründe
Keine Förderpflicht bei fehlender planbarer Nachfrage und landesrechtlicher Finanzierungsregelung • § 74a SGB VIII verdrängt für die Finanzierung von Tageseinrichtungen die unmittelbare Anwendung des § 74 SGB VIII, wenn der Landesgesetzgeber eine eigenständige und umfassende Finanzierungsregelung getroffen hat. • Ein allgemeiner Gleichheitsanspruch nach Art. 3 Abs. 1 GG besteht nicht, wenn der öffentliche Träger Einrichtungen, die nicht in die Bedarfsplanung aufgenommen wurden, systematisch nicht fördert und der Bedarf im Zuständigkeitsbereich als gedeckt gilt. • Bei der Förderung ist Ermessen geboten; dabei sind Strukturentscheidungen des Jugendhilferechts, das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern und Kriterien wie Ortsnähe, Verkehrsanbindung und pädagogische Ausrichtung zu berücksichtigen. • Für eine grenzüberschreitende Förderung ist eine zeitlich und zahlenmäßig verfestigte, planbare Nachfrage in einer nicht zu vernachlässigenden Größenordnung erforderlich; isolierte Fälle (zwei bis drei Kinder) genügen nicht. • Die vertragliche Vorrangregelung zugunsten eines anderen Trägers kann eine Förderung durch den benachbarten Jugendhilfeträger ausschließen, weil dadurch die Verfügbarkeit von Plätzen für dessen Gebiet nicht sichergestellt wird. Der Kläger betreibt einen Waldorfkindergarten in Landkreis D. und beantragte beim Beklagten (örtlicher Jugendhilfeträger eines Nachbarlandkreises) für 2008 einen Betriebskostenzuschuss für Plätze, die mit Kindern aus dem Gebiet des Beklagten belegt waren. Die Einrichtung war nicht in der Jugendhilfeplanung des Beklagten aufgenommen; im Kreis des Beklagten gab es kein Waldorfangebot. In den Jahren seit 2005/2006 wurden regelmäßig zwei bis drei Kinder aus dem Kreis des Beklagten im Kindergarten des Klägers betreut; für 2008 waren es zwei Kinder parallel und ein weiteres ganzjährig. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Verweis auf fehlende Bedarfsdeckung im eigenen Gebiet, ausreichende Kapazitäten und wirtschaftliche Erwägungen ab. Der Kläger rügte Ermessensfehler, berief sich auf § 74 SGB VIII bzw. Gleichbehandlung und verlangte Neubescheidung; der Beklagte hielt die Ablehnung für rechtmäßig. • Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 74 SGB VIII: § 74a SGB VIII überträgt die Regelung der Finanzierung von Tageseinrichtungen auf das Landesrecht; in Niedersachsen regeln das Nds. KiTaG und das AG-KJHG die Förderung umfassend, sodass § 74 SGB VIII nicht unmittelbar anwendbar ist. • Bleibt nur der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG: ein Verstoß liegt nicht vor, weil der Beklagte grundsätzlich Einrichtungen, die nicht in der Bedarfsplanung aufgenommen sind, nicht fördert und den Bedarf in seinem Gebiet als gedeckt ansah. • Selbst bei Ermessenserwägungen sind die einschlägigen Grundsätze des Jugendhilferechts zu beachten: Bedürfnisorientierung, Wunsch- und Wahlrecht der Eltern (§ 5 SGB VIII), Sicherstellung unterschiedlicher Grundrichtungen (§ 79 Abs. 2 SGB VIII) und Jugendhilfeplanung (§ 80 SGB VIII). • Für grenzüberschreitende Förderung ist eine "planbare Größe" erforderlich; diese setzt eine zeitliche und zahlenmäßige Verfestigung der Nachfrage voraus. Zwei bis drei seit 2005/2006 betreute Kinder stellen keine derartige planbare Nachfrage dar. • Der Beklagte hat in der Abwägung die Kriterien ausreichend berücksichtigt: Im Kreis bestand ein Überangebot an Plätzen, es gab alternative ortsnahe Plätze, die Entfernung zum Kindergarten des Klägers war groß und die Nachfrage nach Waldorfplätzen war gering. • Besondere Umstände, die eine Ausnahme erforderten (z. B. anhaltende und beachtliche Nachfrage nach der spezifischen Pädagogik), lagen nicht vor; daher war die ablehnende Ermessensentscheidung nicht ermessensfehlerhaft. • Hinzu kommt, dass vertragliche Bindungen des Klägers gegenüber dem Landkreis D. (Vorrang für Kinder aus D.) die Verfügung des Beklagten über die Plätze beeinträchtigen und eine Förderung unzweckmäßig machen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Förderung durch den Beklagten für 2008, weil die landesrechtliche Regelung zur Finanzierung von Tageseinrichtungen (§ 74a SGB VIII; Nds. KiTaG, AG-KJHG) eine unmittelbare Anwendung des § 74 SGB VIII ausschließt und ein Gleichbehandlungsanspruch nicht gegeben ist. Soweit Ermessen bestand, hat der Beklagte pflichtgemäß abgewogen: im Zuständigkeitsgebiet bestand ein Überangebot an Plätzen, die Nachfrage nach Waldorfplätzen war nicht in planbarer Größenordnung verfestigt und alternative ortsnahe Plätze bestanden. Zudem schließt die vertragliche Vorrangregelung des Klägers zugunsten des Landkreises D. eine sinnvolle Disponierung der Plätze durch den Beklagten aus. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.