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Urteil

7 A 1634/09

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Sicherstellung nach § 26 Nds. SOG ist auch dann rechtmäßig, wenn sichergestelltes Bargeld zuvor von der Staatsanwaltschaft auf ein Verwahrkonto eingezahlt wurde; dieses kann analog als taugliches Sicherstellungsobjekt behandelt werden. • Für die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr durch Bargeld (›Gefahr durch das Geld‹) reichen konkrete Indizien für deliktische Herkunft und eine hohe Wahrscheinlichkeit seiner Verwendung zur Begehung weiterer Straftaten aus. • Die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB kann durch Indizien widerlegt werden; ist sie widerlegt, trifft den Letztgewahrsamsinhaber die Darlegungs- und Beweislast für rechtmäßiges Eigentum. • Sicherstellung von Schmuck kann alternativ nach § 26 Nr. 2 Nds. SOG zum Schutz des Eigentümers vor Verlust erfolgen, solange die Eigentümerrecherche andauert. • Die Behörde hat ihr Ermessen nach pflichtgemäßen Erwägungen auszuüben; eine knappe, aber nachvollziehbare Verhältnismäßigkeitsentscheidung genügt.
Entscheidungsgründe
Sicherstellung von Schmuck und Bargeld wegen deliktischer Indizien rechtmäßig • Sicherstellung nach § 26 Nds. SOG ist auch dann rechtmäßig, wenn sichergestelltes Bargeld zuvor von der Staatsanwaltschaft auf ein Verwahrkonto eingezahlt wurde; dieses kann analog als taugliches Sicherstellungsobjekt behandelt werden. • Für die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr durch Bargeld (›Gefahr durch das Geld‹) reichen konkrete Indizien für deliktische Herkunft und eine hohe Wahrscheinlichkeit seiner Verwendung zur Begehung weiterer Straftaten aus. • Die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB kann durch Indizien widerlegt werden; ist sie widerlegt, trifft den Letztgewahrsamsinhaber die Darlegungs- und Beweislast für rechtmäßiges Eigentum. • Sicherstellung von Schmuck kann alternativ nach § 26 Nr. 2 Nds. SOG zum Schutz des Eigentümers vor Verlust erfolgen, solange die Eigentümerrecherche andauert. • Die Behörde hat ihr Ermessen nach pflichtgemäßen Erwägungen auszuüben; eine knappe, aber nachvollziehbare Verhältnismäßigkeitsentscheidung genügt. Der Kläger wehrt sich gegen die Sicherstellung von Schmuckstücken und einem Bargeldbetrag von 14.200 Euro, die bei Durchsuchungen seines Pkw und von Wohnwagen am 9./10. Oktober 2007 sichergestellt wurden. Anlass waren anonyme Hinweise und ein Lagebild der Polizei über vermehrte Trickdiebstähle an älteren Personen im Umfeld; Teile des bei dem Kläger gefundenen Schmucks wurden von Geschädigten als entwendet identifiziert. Die Staatsanwaltschaft leitete Ermittlungen ein und zahlte das beschlagnahmte Bargeld auf ein Verwahrkonto ein; das Strafverfahren wurde später unter Bedingungen eingestellt. Die Kommune (Beklagte) verfügte mit Bescheid vom 30. April 2009 die Sicherstellung und öffentliche Verwahrung von Schmuck und Geld sowie deren mögliche Verwertung. Der Kläger beantragte daraufhin die Aufhebung des Bescheids, die Behörde hielt die Maßnahme für rechtmäßig. • Rechtsgrundlage der Sicherstellung ist § 26 Nds. SOG; Verwahrung und Verwertung richten sich nach §§ 27 ff. Nds. SOG. • Formelle Zuständigkeit der Beklagten und Verfahrensvoraussetzungen sind gegeben; entscheidungsrelevanter Zeitpunkt ist die Lage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. • Bargeld und Schmuck sind taugliche Sicherstellungsobjekte; auch auf in Verwahrung genommenes Buchgeld ist § 26 Nds. SOG in analoger Anwendung anwendbar, wenn das Bargeld zuvor strafprozessual sichergestellt wurde. • Eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 26 Nr. 1 Nds. SOG liegt vor: konkrete Indizien sprechen für deliktische Herkunft des Geldes (Anzahl und Art des Schmucks, Vermischung mit als gestohlen identifiziertem Schmuck, ungewöhnliche Aufbewahrung, Höhe des Betrages, fehlende plausible Erwerbsbegründung, Vorstrafen und strafrechtliche Verurteilung des Klägers) und für die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger das Geld zur Begehung weiterer Straftaten verwenden würde. • Zur Begründung der Gefahr kann es auf ‚Gefahr durch das Geld‘ (Verwendungsabsicht) oder ‚Gefahr für das Geld‘ (Erschwerung von Rückgabeansprüchen) abstellen; hier sind Indizien für beide Konstellationen gegeben. • Die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB wurde durch Indizien widerlegt; daher musste der Kläger Eigentum oder rechtmäßigen Besitz substantiiert darlegen und beweisen, was er nicht getan hat. • Für Schmuck kann ergänzend § 26 Nr. 2 Nds. SOG greifen, weil die Sicherstellung dem Schutz möglicher Eigentümer vor Verlust dient und die Eigentümerrecherche andauert. • Die Behörde hat ihr Ermessen geprüft und verhältnismäßig ausgeübt; die Sicherstellung ist ein vorläufiger Eingriff bis zur Klärung der Eigentumsverhältnisse. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30.04.2009 zur Sicherstellung des Schmucks und des Bargeldes ist rechtmäßig geblieben. Die Behörde durfte nach § 26 Nds. SOG sicherstellen, weil konkrete Indizien die deliktische Herkunft und die Gefahr der Verwendung des Geldes zur Begehung weiterer Straftaten aufzeigten; die Eigentumsvermutung des Klägers war durch die Umstände widerlegt, sodass er den Eigentumsnachweis nicht erbringen konnte. Die Sicherstellung des Schmucks war zudem zur Wahrung der Interessen möglicher Eigentümer gerechtfertigt, solange die Eigentümerrecherche andauerte. Damit hat die Beklagte ihr Ermessen pflichtgemäß und verhältnismäßig ausgeübt; die Klage wurde deshalb abgewiesen.