Urteil
12 A 1106/09
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erteilung einer Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller für die beabsichtigte Tätigkeit nicht zuverlässig ist (§ 57 GewO).
• Bei Reisegewerbe ist wegen eingeschränkter Überwachung ein strengerer Zuverlässigkeitsmaßstab anzulegen; eine abstrakte Gefährdung genügt, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Schädigung führen kann.
• Auch nicht rechtskräftig aufgeklärte Straftaten oder Beteiligungen an gewerberechtlich unzulässigen Tätigkeiten können zur Annahme gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit führen; maßgeblich sind die der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen.
• Die Teilnahme an unzulässigen Wanderlagern (Kaffeefahrten) und konkret das Entleeren von Postfächern, wodurch die Verantwortlichkeit gegenüber Verbrauchern verschleiert wird, begründen Unzuverlässigkeit in Bezug auf die beantragte reisegewerbliche Tätigkeit.
Entscheidungsgründe
Versagung der Reisegewerbekarte bei Beteiligung an unzulässigen Kaffeefahrten • Die Erteilung einer Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller für die beabsichtigte Tätigkeit nicht zuverlässig ist (§ 57 GewO). • Bei Reisegewerbe ist wegen eingeschränkter Überwachung ein strengerer Zuverlässigkeitsmaßstab anzulegen; eine abstrakte Gefährdung genügt, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Schädigung führen kann. • Auch nicht rechtskräftig aufgeklärte Straftaten oder Beteiligungen an gewerberechtlich unzulässigen Tätigkeiten können zur Annahme gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit führen; maßgeblich sind die der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen. • Die Teilnahme an unzulässigen Wanderlagern (Kaffeefahrten) und konkret das Entleeren von Postfächern, wodurch die Verantwortlichkeit gegenüber Verbrauchern verschleiert wird, begründen Unzuverlässigkeit in Bezug auf die beantragte reisegewerbliche Tätigkeit. Der Kläger beantragte die Erteilung einer Reisegewerbekarte zum Feilbieten verschiedener Waren. Bei der Zuverlässigkeitsprüfung stellte die Behörde fest, dass der Kläger als verantwortliche Person mehrerer Firmen im gesamten Bundesgebiet Verkaufsveranstaltungen (sog. Kaffeefahrten) plante und durchführte und mehrere Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt wurden, die eingestellt worden sind. Polizeiberichte führten aus, der Kläger habe Postfächer entleert, die bei Gewinnbenachrichtigungen verwendet wurden, und stehe im Verdacht, unter Pseudonymen oder über Dritte Postfächer eröffnet und Veranstaltungen organisiert zu haben. Der Kläger bestritt, Verkaufsveranstaltungen vorbereitet oder Gewinnbenachrichtigungen versandt zu haben, räumte aber ein, Postfächer entleert zu haben. Die Behörde verweigerte die Reisegewerbekarte mit der Begründung gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit. Der Kläger klagte gegen die Ablehnung. • Rechtsgrundlage ist § 57 GewO: Die Karte ist zu versagen, wenn Tatsachen die fehlende Zuverlässigkeit rechtfertigen; bei Reisegewerbe gilt ein strengerer Maßstab wegen eingeschränkter behördlicher Überwachung. • Unzuverlässig ist, wer keine Gewähr bietet, sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß auszuüben; es genügt eine mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohende Gefährdung, nicht ein unmittelbar bevorstehender Schaden. • Die Beurteilung kann sich auf nicht rechtskräftig festgestellte Straftaten oder auf die Beteiligung an gewerberechtlich unzulässigen Tätigkeiten stützen; maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände, nicht das Vorliegen einer Verurteilung. • Die Behörde hat die nach ihren Ermittlungen bestehenden Tatsachen dargelegt: Beteiligung an unzulässigen Kaffeefahrten, Entleerung von Postfächern, Verwendung von Gewinnversprechungen zur Lockung insbesondere älterer Verbraucher und Verschleierung der Verantwortlichen. • Das Entleeren der Postfächer begründet bereits eine Tatbeteiligung, weil dadurch die Erkennbarkeit der für Gewinnversprechen Verantwortlichen für Verbraucher erschwert wird; dies widerspricht § 56a GewO, der Ankündigungen unentgeltlicher Zuwendungen verbietet. • Der Kläger hat seine Rolle nicht substantiiert aufgeklärt und räumte selbst ein, eine Mitwirkung gewesen zu sein; vor diesem Hintergrund ist die Annahme gerechtfertigt, dass er sich künftig ähnlich verhalten würde, wenn ihm die Karte erteilt würde. • Folgerung: Wegen der festgestellten Tatsachen fehlt dem Kläger die für die beantragte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit; der Versagungsbescheid ist damit rechtmäßig. Die Klage ist unbegründet; der Bescheid der Behörde vom 2. März 2009, die Erteilung der Reisegewerbekarte zu versagen, ist rechtmäßig. Der Kläger ist gewerberechtlich in Bezug auf die beantragte reisegewerbliche Tätigkeit als unzuverlässig anzusehen, weil er an unzulässigen Kaffeefahrten beteiligt war und Postfächer entleerte, wodurch die Verantwortlichkeit gegenüber Verbrauchern verschleiert wurde. Diese Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass er sein Gewerbe nicht ordnungsgemäß ausüben würde, insbesondere da die beantragte Karte ihm ermöglichen würde, solche Veranstaltungen selbständig durchzuführen. Die Versagung dient dem Schutz insbesondere älterer Verbraucher vor Übervorteilung; die Kostenentscheidung sowie die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den einschlägigen Verfahrensvorschriften.