Urteil
2 A 866/08
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Gesellschafterin einer GbR kann zur Zweitwohnungsteuer veranlagt werden, wenn sie tatsächliche Verfügungsgewalt und rechtliche Verfügungsbefugnis über eine der Gesellschaft gehörende Ferienwohnung besitzt.
• Das Vorliegen eines eigenen Nutzungsrechts der Gesellschafter kann sich aus dem Gesellschaftsvertrag und der tatsächlichen Nutzung ergeben und begründet eine Zweitwohnungsteuerpflicht trotz gesellschaftlichen Eigentums.
• Die bloße Anmietung der Wohnung von der eigenen Gesellschaft spricht nicht gegen Eigennutzung, wenn der Nutzer einen finanziellen Vorteil aus der Gesellschaftsstruktur zieht.
• Gemeinschaftliche Inhaber können als Gesamtschuldner einzeln in Anspruch genommen werden; die Gemeinde muss nicht alle Mitgesellschafter gleichzeitig als Adressaten des Steuerbescheids benennen.
Entscheidungsgründe
Gesellschafterin einer GbR als Steuerschuldnerin für Zweitwohnung bei eingeräumtem Nutzungsrecht • Eine Gesellschafterin einer GbR kann zur Zweitwohnungsteuer veranlagt werden, wenn sie tatsächliche Verfügungsgewalt und rechtliche Verfügungsbefugnis über eine der Gesellschaft gehörende Ferienwohnung besitzt. • Das Vorliegen eines eigenen Nutzungsrechts der Gesellschafter kann sich aus dem Gesellschaftsvertrag und der tatsächlichen Nutzung ergeben und begründet eine Zweitwohnungsteuerpflicht trotz gesellschaftlichen Eigentums. • Die bloße Anmietung der Wohnung von der eigenen Gesellschaft spricht nicht gegen Eigennutzung, wenn der Nutzer einen finanziellen Vorteil aus der Gesellschaftsstruktur zieht. • Gemeinschaftliche Inhaber können als Gesamtschuldner einzeln in Anspruch genommen werden; die Gemeinde muss nicht alle Mitgesellschafter gleichzeitig als Adressaten des Steuerbescheids benennen. Die Klägerin ist Gesellschafterin einer GbR, die ein Ferienhaus mit mehreren Wohneinheiten im Gebiet der Beklagten besitzt. Gesellschaftsvertrag regelt gemeinschaftliche Geschäftsführung, Vermietung für Gesellschaftszwecke und sieht vor, dass Vermietungen an Gesellschafter zu marktüblichen Preisen möglich sind. Die GbR beauftragte eine Vermietungsagentur (M) mit Betriebsführung; diese vermietet für Rechnung der GbR und muss Leerstand der GbR melden und benannte Dritte akzeptieren. Die Klägerin nutzte jährlich 13–16 Tage eine Ferienwohnung und zahlte seit 2005 Miete an die GbR. Die Beklagte setzte Zweitwohnungssteuerbescheide für 2008 und 2009 gegen die Klägerin fest. Die Klägerin wendet ein, die GbR als Eigentümerin sei Steuerschuldnerin und Eigennutzung sei ausgeschlossen, weil Vermietung an Dritte durch die Betriebsführung verpflichtend sei. • Die Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten beruht auf den einschlägigen NKAG-Bestimmungen und ist verfassungsgemäß Grundlage der Bescheide. • Steuerpflichtiger nach der Satzung ist, wer eine Zweitwohnung innehat; ‚Innehaben‘ erfordert tatsächliche Verfügungsgewalt und rechtliche Verfügungsbefugnis über die Wohnung. • Auch wenn die GbR Eigentümerin ist, kann ein Gesellschafter Inhaberschaft haben, wenn ihm aus Gesellschaftsvertrag oder tatsächlichen Verhältnissen ein eigenes Nutzungsrecht oder Einfluss auf die Nutzung zusteht. • Der Gesellschaftsvertrag räumt in §4 Abs.2 Satz2 den Gesellschaftern ausdrücklich die Möglichkeit ein, Wohnungen anzumieten; dadurch haben die Gesellschafter ein eigenes, wenn auch zeitlich eingeschränktes, Nutzungsrecht. • Die Klägerin hat die Wohnung tatsächlich für Erholungszwecke genutzt; dies spricht gegen die Behandlung als reine Kapitalanlage und für Zweitwohnungseigennutzung nach ständiger Rechtsprechung. • Die Anmietung von der eigenen Gesellschaft steht der Eigennutzung nicht entgegen, zumal die Klägerin durch ihre Gewinnbeteiligung (§10) einen finanziellen Vorteil aus gezahlten Mieten zurückerhält. • Die Beklagte durfte die Klägerin als eine von mehreren Gesamtschuldnern allein in Anspruch nehmen; zur Auswahl des Adressaten bestand ein weites Ermessen der Behörde. Die Klage ist unbegründet; die Bescheide zur Zweitwohnungsteuer für 2008 und 2009 sind rechtmäßig. Die Klägerin hatte die streitige Ferienwohnung inne, weil ihr aus Gesellschaftsvertrag und den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen ein eigenes Nutzungsrecht und somit tatsächliche Verfügungsgewalt zukam. Ihre regelmäßigen Sommeraufenthalte und die Gewinnbeteiligung der Gesellschafter sprechen gegen die Qualifikation der Wohnung als reine Kapitalanlage. Daher trifft sie die Steuerpflicht als Inhaberin; die Kommune konnte sie als Gesamtschuldnerin alleine veranlagen. Damit bleiben die angefochtenen Bescheide bestehen.