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Urteil

7 A 3665/07

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein staatlich geprüfter Physiotherapeut kann die Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf sein Fachgebiet ohne gesonderte Überprüfung der Kenntnisse durch das Gesundheitsamt verlangen. • Die Überprüfung nach § 2 Abs. 1 DVO-HPG I dient der Gefahrenabwehr und ist keine berufseröffnende Eignungskontrolle; eine abgeschlossene staatliche Ausbildung kann deren Funktion ersetzen. • Die Heilpraktikererlaubnis kann verfassungskonform beschränkt werden; eine Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker" ist bei qualifizierten Heilhilfsberufen nicht zwingend. • Bei qualifizierter staatlicher Berufsausbildung (z. B. Physiotherapie) rechtfertigen Schutz- und Gefahrenabwägungen die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis ohne zusätzliche Überprüfung.
Entscheidungsgründe
Beschränkte Heilpraktikererlaubnis für staatlich geprüfte Physiotherapeuten ohne zusätzliche Überprüfung • Ein staatlich geprüfter Physiotherapeut kann die Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf sein Fachgebiet ohne gesonderte Überprüfung der Kenntnisse durch das Gesundheitsamt verlangen. • Die Überprüfung nach § 2 Abs. 1 DVO-HPG I dient der Gefahrenabwehr und ist keine berufseröffnende Eignungskontrolle; eine abgeschlossene staatliche Ausbildung kann deren Funktion ersetzen. • Die Heilpraktikererlaubnis kann verfassungskonform beschränkt werden; eine Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker" ist bei qualifizierten Heilhilfsberufen nicht zwingend. • Bei qualifizierter staatlicher Berufsausbildung (z. B. Physiotherapie) rechtfertigen Schutz- und Gefahrenabwägungen die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis ohne zusätzliche Überprüfung. Der Kläger, seit 1969 als Krankengymnast/Physiotherapeut tätig und seit 1978 freiberuflich, beantragte Ende 2007 bei der Beklagten die Erlaubnis zur selbstständigen Ausübung der Heilkunde beschränkt auf physikalische Therapie/Physiotherapie ohne weitere Eignungsprüfung und ohne Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung "Heilpraktiker". Die Behörde lehnte ab und verwies auf § 2 Abs. 1 DVO-HPG I, wonach eine Überprüfung der Kenntnisse durch das Gesundheitsamt erforderlich sei; sie hielt zudem an der Unteilbarkeit der Heilpraktikererlaubnis fest. Der Kläger klagte mit der Begründung, dass die staatliche Ausbildung und langjährige Berufspraxis die Gefahrenabwehr sicherstellen und eine Beschränkung der Erlaubnis sowie der Verzicht auf die Berufsbezeichnung verfassungsrechtlich geboten seien. Er schränkte im Laufe des Verfahrens bestimmte Anwendungen (z. B. Traktion, komplette Thermalbäder) aus. Gerichtliche Gutachten und die vorgelegte Prüfungsbefähigung wurden berücksichtigt. • Anspruchsgrundlage ist § 1 Abs.1 i.V.m. § 2 Abs.1 HPG sowie § 2 Abs.1 DVO-HPG I in verfassungskonformer Auslegung und Art.12 Abs.1 GG; die Erteilung ist nicht Ermessen der Behörde, sondern an das Fehlen versagender Gründe gebunden. • Die Überprüfung nach § 2 Abs.1 DVO-HPG I verfolgt Gefahrenabwehr und ist als Negativattest zu verstehen; sie ersetzt nicht die berufliche Eignungsprüfung staatlich geregelter Heilhilfsberufe. • Die staatliche Ausbildung und Prüfung zum Physiotherapeuten vermittelt umfassende schulmedizinische Kenntnisse, Befund- und Differenzialdiagnosefähigkeiten sowie praktische Ausbildung, sodass die Prüfungsfunktion des Gesundheitsamts insoweit entbehrlich ist, wenn die Tätigkeit auf das Fachgebiet beschränkt bleibt. • Die verfassungskonforme Auslegung des vorkonstitutionellen HPG erlaubt eine inhaltliche Beschränkung der Heilpraktikererlaubnis für Angehörige nachkonstitutionell geregelter Heilberufe (z. B. MPhG), weil die Berufsordnung und Prüfung die Gefahrenabwehr gewährleisten. • Die Pflicht zur Führung der Berufsbezeichnung »Heilpraktiker« nach § 1 Abs.3 HPG ist bei staatlich qualifizierten Heilhilfsberufen nicht zwingend; die Pflicht wäre diskriminierend und irreführend, deshalb ist Freistellung geboten. • Gutachterliche Stellungnahmen stützen, dass Physiotherapeuten die erforderlichen differenzialdiagnostischen Kenntnisse erlangen; das Gesundheitsamt prüft jedoch weiterhin Zeugnisse nach Aktenlage. • Europarechtliche Vorgaben stehen der Entscheidung nicht entgegen; die Mitgliedstaaten haben weiten Gestaltungsspielraum zur Regelung dieser Berufe. Die Klage ist begründet. Das Gericht verpflichtet die Behörde, dem Kläger die Erlaubnis zur selbstständigen Ausübung der Heilkunde beschränkt auf den Bereich der Physikalischen Therapie/Physiotherapie ohne gesonderte Überprüfung seiner Kenntnisse durch das Gesundheitsamt zu erteilen und ihn von der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung »Heilpraktiker« freizustellen. Begründend ist, dass die staatliche Ausbildung und Prüfung zum Physiotherapeuten die vom Gesetz mit der Überprüfung verfolgte Gefahrenabwehr erfüllen, sodass eine zusätzliche Überprüfung nicht geeignet und nicht verhältnismäßig ist, wenn die Tätigkeit auf das geprüfte Fachgebiet beschränkt bleibt. Die Entscheidung entspricht einer verfassungskonformen Anpassung des Heilpraktikerechts an die heutige Berufsstruktur und bewahrt die Berufsfreiheit des Klägers nach Art. 12 GG, ohne die Volksgesundheit zu gefährden.