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Urteil

11 A 1924/07

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Verlängerungsantrag gilt die frühere Aufenthaltserlaubnis bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs.4 AufenthG) und begründet so den besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs.1 Satz1 Nr.2 AufenthG. • Trotz besonderen Ausweisungsschutzes ist regelmäßig auszuweisen; nur atypische Umstände können hiervon ausnahmsweise absehen. • Schwere und wiederholte Gewalt- und Eigentumsdelikte mit ungünstiger Sozialprognose können einen atypischen Ausnahmefall ausschließen und die Ausweisung rechtfertigen. • Für die Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ist bei Vorbringen von möglicher politischer Verfolgung das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig.
Entscheidungsgründe
Ausweisung trotz langjährigem Aufenthaltsschutz bei gravierender Rückfallkriminalität • Bei Verlängerungsantrag gilt die frühere Aufenthaltserlaubnis bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs.4 AufenthG) und begründet so den besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs.1 Satz1 Nr.2 AufenthG. • Trotz besonderen Ausweisungsschutzes ist regelmäßig auszuweisen; nur atypische Umstände können hiervon ausnahmsweise absehen. • Schwere und wiederholte Gewalt- und Eigentumsdelikte mit ungünstiger Sozialprognose können einen atypischen Ausnahmefall ausschließen und die Ausweisung rechtfertigen. • Für die Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ist bei Vorbringen von möglicher politischer Verfolgung das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig. Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Herkunft, war als Kind mit seinen Eltern nach Deutschland gekommen. Er erhielt seit 1999 Aufenthaltserlaubnisse; 2005 stellte er einen Verlängerungsantrag. Wiederholt wurde er wegen Gewaltdelikten, Diebstählen, Urkundenfälschung und Raubes strafrechtlich verurteilt; die Strafen eskalierten bis zur Verurteilung zu vier Jahren Jugendstrafe im Februar 2008. Die Ausländerbehörde lehnte mit Bescheid vom 7. Juni 2007 die Verlängerung ab, verfügte die Ausweisung und drohte Abschiebung mit der Begründung der Regelausweisung nach § 54 Nr.1 AufenthG; ein Ausnahmefall liege nicht vor. Der Kläger rügte u.a. Verletzung von Art.8 EMRK und machte Rückkehrnachteile in der Türkei geltend. Er klagte gegen den Bescheid. • Die Klage ist unbegründet; maßgeblich ist die Lage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. • Der Kläger fällt wegen der Verurteilung vom 6. Februar 2008 unter den zwingenden Ausweisungsgrund des § 53 Nr.1 AufenthG. • Der Kläger genießt jedoch besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs.1 Satz1 Nr.2 AufenthG, weil er als Minderjähriger eingereist war und sein Aufenthalt wegen des rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags nach § 81 Abs.4 AufenthG fortgeltend zu betrachten ist. • § 81 Abs.4 AufenthG bewirkt, dass der fortgeltende Aufenthaltstitel auch für den besonderen Ausweisungsschutz wie ein vorhandener Titel wirkt; die Fortgeltungsfiktion soll alle sich anschließenden Wirkungen umfassen. • Nach § 56 Abs.1 Sätze2–4 AufenthG ist dennoch regelmäßig auszuweisen; nur in atypischen, besonders gewichtigen Ausnahmefällen kann davon abgesehen werden unter Berücksichtigung aller Umstände und der Grundrechte. • Ein solcher atypischer Fall liegt hier nicht vor: Der Kläger ist nicht im Inland geboren, war nur etwa acht Jahre rechtmäßig hier und ist mittlerweile volljährig; familiäre Bindungen genügen nicht, um die Ausweisung zu verhindern. • Gegen eine abweichende Beurteilung wegen Art.8 EMRK spricht ferner die schwere und anhaltende kriminelle Entwicklung und die sehr ungünstige Sozialprognose. • Behauptete Verfolgungsgründe in der Türkei wegen kurdischer Herkunft sind als Asylvortrag zu behandeln; hierfür ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig (§§ 5,24 AsylVfG, § 60 AufenthG). Die Klage wird abgewiesen. Die Ausweisung und die angedrohte Abschiebung sind rechtmäßig, weil der Kläger wegen schwerer und wiederholter Straftaten unter den zwingenden Ausweisungsgrund fällt und trotz des bestehenden besonderen Ausweisungsschutzes kein atypischer Ausnahmefall vorliegt. Die ungünstige Sozialprognose, wiederholte Gewaltdelikte während und außerhalb der Haft sowie weitere Disziplinverstöße rechtfertigen die Ausweisung. Fragen eines möglichen Abschiebungsverbots wegen politischer Verfolgung in der Türkei sind nicht von der Ausländerbehörde, sondern vom Bundesamt zu prüfen; deshalb führen die vorgetragenen Rückkehrnachteile nicht zum Verzicht auf die Ausweisung.