OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 B 1235/08

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eilrechtsschutz ist gegeben, wenn die Ausländerbehörde die Abschiebung ankündigt und die Klagefrist gewahrt ist. • Erfüllte Tatbestandsvoraussetzungen des § 104a Abs.1 AufenthG begründen im Regelfall einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe. • Eine Versagung trotz Erfüllung des Tatbestands kommt nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass eine spätere Verlängerung bzw. eigenständige Lebensunterhaltssicherung nicht möglich ist. • Verschlechterung der Gesundheit infolge aufenthaltsrechtlicher Unsicherheit kann für die Prognose der Erwerbsfähigkeit und damit für die Frage der Aufenthaltserteilung relevant sein.
Entscheidungsgründe
Eilrechtsschutz gegen Abschiebung; Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach §104a AufenthG • Eilrechtsschutz ist gegeben, wenn die Ausländerbehörde die Abschiebung ankündigt und die Klagefrist gewahrt ist. • Erfüllte Tatbestandsvoraussetzungen des § 104a Abs.1 AufenthG begründen im Regelfall einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe. • Eine Versagung trotz Erfüllung des Tatbestands kommt nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass eine spätere Verlängerung bzw. eigenständige Lebensunterhaltssicherung nicht möglich ist. • Verschlechterung der Gesundheit infolge aufenthaltsrechtlicher Unsicherheit kann für die Prognose der Erwerbsfähigkeit und damit für die Frage der Aufenthaltserteilung relevant sein. Die Antragsteller, ein Ehepaar, wenden sich gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis; die Ausländerbehörde kündigte ihre Abschiebung an. Die Antragsteller hatten seit 1994 überwiegend von Sozialleistungen gelebt; sie verfügten zeitweise über Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis, nahmen aber keine Beschäftigung auf. Die Ehefrau leidet an einer langjährigen, behandlungsbedürftigen Depression, die laufend attestiert ist; ihr Zustand verschlechterte sich nach Mitteilungen über aufenthaltsrechtliche Maßnahmen. Der Ehemann betreut die Ehefrau und gibt deshalb an, nicht erwerbstätig sein zu können. Die Kläger beantragten Prozesskostenhilfe und im Wege der einstweiligen Anordnung die Duldung bis zur Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren. Die Klage wurde fristgerecht erhoben. • Zulässigkeit und Eilbedürftigkeit: Die Abschiebungsandrohung vom 22.04.2008 begründet den Anordnungsgrund; der Bescheid vom 20.03.2008 ging dem Prozessbevollmächtigten am 31.03.2008 zu, somit war die Klagefrist gewahrt. • Anordnungsanspruch nach § 104a AufenthG: Die Antragsteller erfüllten die Tatbestandsvoraussetzungen des § 104a Abs.1 AufenthG, weshalb im Regelfall ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht. • Prüfung möglicher Ausnahmefälle: Eine Versagung trotz formeller Voraussetzungen ist nur zulässig, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass die Verlängerung oder eine eigenständige Lebensunterhaltssicherung dauerhaft ausgeschlossen ist; bloße Zweifel genügen nicht. • Prognose zur Erwerbsfähigkeit: Die dauerhafte Inanspruchnahme öffentlicher Mittel lag nicht mit hinreichender Sicherheit fest; medizinische Befunde zeigen, dass die gesundheitliche und finanzielle Prognose durch Klärung des Aufenthaltsstatus verbessert werden könnte. • Kausalität Gesundheit—Aufenthaltsstatus: Die ärztlichen Atteste belegen, dass die Ungewissheit über den Aufenthaltsstatus die psychische Erkrankung verschärft und damit Betreuungsbedarf und Erwerbsfähigkeit beeinflusst; dies spricht gegen die Annahme eines extremen Ausnahmefalls. • Kosten und Nebenfragen: Prozesskostenhilfe wurde bewilligt, Rechtsanwalt beigeordnet, Kosten der Antragsgegnerin auferlegt; Streitwert festgesetzt; Reisefähigkeit nicht zu beurteilen. Dem Antrag auf einstweilige Anordnung wurde stattgegeben: Den Antragstellern wurde Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet; die Ausländerbehörde wurde verpflichtet, die Antragsteller bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu dulden. Das Gericht hielt es für überwiegend wahrscheinlich, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §104a Abs.1 AufenthG besteht, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und kein extremer Ausnahmefall vorliegt, der eine Versagung rechtfertigen würde. Die gesundheitliche Lage der Ehefrau und der hieraus folgende Betreuungsbedarf des Ehemanns lassen nicht mit hinreichender Sicherheit prognostizieren, dass künftig keine eigenständige Lebensunterhaltssicherung erreichbar ist. Daher war die vorläufige Duldung erforderlich, um die Nachteile einer Abschiebung abzuwenden und die Erfolgsaussichten der Klage zu sichern. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Streitwert wurde auf 10.000 Euro festgesetzt.