Beschluss
1 B 512/08
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vorbeugender Rechtsschutz gegen die Erteilung des Einvernehmens nach Art. 4 Abs. 2 FFH‑Richtlinie ist ausnahmsweise zulässig, wenn durch die Erteilung irreversibler Verlust nationaler Rechtspositionen droht.
• Die Einvernehmenserteilung kann die letzte nationale Möglichkeit sein, die spätere Aufnahme eines Gebiets in die Gemeinschaftsliste und damit deren unmittelbare Schutzwirkung zu verhindern.
• Wenn das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaat in einem gewissen Rahmen Entscheidungsspielräume lässt, sind bei Ausfüllung dieses Spielraums nationale Rechtsbindungen, insbesondere verfassungsrechtliche Abwägungs‑ und Selbstverwaltungsrechte der Gemeinde, zu beachten und vorverlagerter Rechtsschutz kann geboten sein.
• Die Gemeinde kann antragsbefugt sein, wenn die Einvernehmenserteilung die kommunale Selbstverwaltung nachhaltig und in ihren Planungshorizonten beeinträchtigen kann.
Entscheidungsgründe
Vorbeugender Rechtsschutz gegen Einvernehmenserteilung zur FFH‑Liste bei möglicher Verletzung kommunaler Selbstverwaltung • Vorbeugender Rechtsschutz gegen die Erteilung des Einvernehmens nach Art. 4 Abs. 2 FFH‑Richtlinie ist ausnahmsweise zulässig, wenn durch die Erteilung irreversibler Verlust nationaler Rechtspositionen droht. • Die Einvernehmenserteilung kann die letzte nationale Möglichkeit sein, die spätere Aufnahme eines Gebiets in die Gemeinschaftsliste und damit deren unmittelbare Schutzwirkung zu verhindern. • Wenn das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaat in einem gewissen Rahmen Entscheidungsspielräume lässt, sind bei Ausfüllung dieses Spielraums nationale Rechtsbindungen, insbesondere verfassungsrechtliche Abwägungs‑ und Selbstverwaltungsrechte der Gemeinde, zu beachten und vorverlagerter Rechtsschutz kann geboten sein. • Die Gemeinde kann antragsbefugt sein, wenn die Einvernehmenserteilung die kommunale Selbstverwaltung nachhaltig und in ihren Planungshorizonten beeinträchtigen kann. Die klagende Gemeinde ist Hafenstadt an der Ems und hat umfangreiche Hafenplanungen und Investitionen vorgenommen. Die Beklagte (Bundesbehörde) meldete Teile der Ems als potentielles FFH‑Gebiet "Unterems und Außenems (DE 2507‑331)" an die Kommission und stimmte in deren Entwurf der Gemeinschaftsliste zu. Die Gemeinde befürchtet, dass die spätere Aufnahme des Gebiets in die Liste die Befahrbarkeit mit großen Seeschiffen und damit ihre Hafenentwicklung nachhaltig beeinträchtigen würde. Sie verlangt vorläufigen Unterlassungsrechtsschutz gegen die Erteilung des Einvernehmens, weil ein erfolgreicher nachträglicher Rechtsschutz nationale Rechtspositionen, insbesondere ihr kommunales Selbstverwaltungsrecht, nicht mehr wirksam schützen könnte. Die Beklagte hält die Klage für unzulässig, da die Einvernehmenserteilung nur ein Verfahrensakt ohne unmittelbare Rechtswirkung sei und ausschließlich naturschutzfachliche Kriterien gelten würden. Das Gericht hat über Eilrechtsschutz entschieden. • Zulässigkeit: Deutsches Verwaltungsgericht ist zuständig; Antragsbefugnis und Rechtsschutzbedürfnis sind gegeben, weil die Einvernehmenserteilung die letzte nationale Einflussmöglichkeit auf die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste darstellt. • Statthaftigkeit: Die Klage ist als vorbeugende Unterlassungsklage gemäß § 123 VwGO statthaft, weil ein künftiges Verhalten der Behörde untersagt werden soll. • Rechtsschutzprinzipien: Nach ständiger Rechtsprechung kann vorbeugender Rechtsschutz ausnahmsweise gegen Verfahrenshandlungen gewährt werden, wenn nachträglicher Rechtsschutz die Verletzung nationaler Rechtsbindungen nicht mehr rückgängig machen kann. • Europarechtliche Einordnung: Entscheidend ist, ob die FFH‑Richtlinie der Behörde bei der Einvernehmenserteilung einen Ermessensspielraum lässt, in den nationales Recht (z. B. Art. 28 Abs. 2 GG, verfassungsrechtliche Abwägungspflichten) eindringen kann. • Kontrollumfang: Ist ein europarechtlich offener Entscheidungsspielraum gegeben, dürfen nationale Gerichte prüfen, ob die Behörde bei Ausübung dieses Spielraums nationale Abwägungs‑ und Verhältnismäßigkeitsgrundsätze beachtet hat. • Berücksichtigung kommunaler Belange: Art. 2 Abs. 3 FFH‑Richtlinie und Erwägungsgründe sprechen dafür, dass wirtschaftliche und regionale Belange zu berücksichtigen sind; jedoch ist offen, ob der EuGH dies als subjektiv durchsetzbares Recht einer Gemeinde schützen würde. • Anordnungsanspruch und -grund: Bei summarischer Prüfung sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die Einvernehmenserteilung derzeit das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde verletzen würde; es liegt ein Abwägungsausfall vor und Eilbedürftigkeit, weil die Einvernehmenserteilung binnen Wochen erfolgen könnte. • Ermessensausübung der Behörde: Die Beklagte hat sich geweigert, die kommunalen Belange in die Entscheidung einzustellen; damit fehlt eine verfassungsgemäße, nachvollziehbare Abwägung, die vor Erteilung des Einvernehmens hätte erfolgen müssen. • Rechtsfolge im Eilverfahren: Um einen unwiederbringlichen Nachteil abzuwenden und den Hauptsacheanspruch zu sichern, ist der vorläufige Untersagungsanspruch gerechtfertigt. • Praktische Erwägung: Eine Beschränkung der Anordnung auf Teilflächen war nicht möglich, da das Gebiet in der Kommissionsvorlage einheitlich aufgeführt ist. Dem Eilantrag der Gemeinde wird stattgegeben: Die Behörde wurde untersagt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens ihr Einvernehmen zu dem als „Unterems und Außenems (DE 2507‑331)“ gemeldeten Gebiet zu erteilen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass bei Vorliegen eines europarechtlich nicht vollständig determinierten Entscheidungsspielraums die Behörde nationale Rechtsbindungen, darunter verfassungsrechtlich gebotene Abwägungs‑ und Selbstverwaltungsinteressen der Gemeinde, zu berücksichtigen hat. Weil die Beklagte diese Abwägung bislang abgelehnt hat, liegt ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch und ein dringender Anordnungsgrund vor; ein nachträglicher Rechtsschutz wäre nicht mehr effektiv. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; der Streitwert wurde auf 100.000 € festgesetzt.