Beschluss
2 A 969/07
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn die beabsichtigte Anfechtungsklage gegen Sicherstellungs- und Inverwahrnahmemaßnahmen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
• Bei Anfechtungsklagen gegen Sicherstellungsbescheide mit Dauerwirkung ist für die materielle Prüfung im ersten Rechtszug der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich; für das PKH-Verfahren kann jedoch der Zeitpunkt der Entscheidungsreife abweichen.
• Die Eigentums- und Besitzverhältnisse sind auch im Polizei- und Ordnungsrecht nach zivilrechtlichen Maßstäben zu beurteilen; die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB kann durch Umstände widerlegt werden.
• Sicherstellung und Verfügungsverbot können präventiv gerechtfertigt sein, wenn begründete Verdachtsmomente verbleiben, die die Gefahr der Verwendung des Geldes zur Begehung von Straftaten nahelegen.
• Die Kostenfestsetzung ist im Einzelnen zu prüfen; formelle Fehler führen nicht notwendigerweise zu einem Rechtsschutzinteresse des Klägers, wenn keine Verletzung seiner Rechte vorliegt.
Entscheidungsgründe
PKH-Verweigerung bei Anfechtung von Sicherstellungs- und Inverwahrnahmebescheid wegen fehlender Erfolgsaussicht • Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn die beabsichtigte Anfechtungsklage gegen Sicherstellungs- und Inverwahrnahmemaßnahmen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Bei Anfechtungsklagen gegen Sicherstellungsbescheide mit Dauerwirkung ist für die materielle Prüfung im ersten Rechtszug der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich; für das PKH-Verfahren kann jedoch der Zeitpunkt der Entscheidungsreife abweichen. • Die Eigentums- und Besitzverhältnisse sind auch im Polizei- und Ordnungsrecht nach zivilrechtlichen Maßstäben zu beurteilen; die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB kann durch Umstände widerlegt werden. • Sicherstellung und Verfügungsverbot können präventiv gerechtfertigt sein, wenn begründete Verdachtsmomente verbleiben, die die Gefahr der Verwendung des Geldes zur Begehung von Straftaten nahelegen. • Die Kostenfestsetzung ist im Einzelnen zu prüfen; formelle Fehler führen nicht notwendigerweise zu einem Rechtsschutzinteresse des Klägers, wenn keine Verletzung seiner Rechte vorliegt. Der Kläger begehrt PKH für eine Anfechtungsklage gegen einen Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2007, mit dem 57.600,00 € sichergestellt, in Verwahrung genommen und ein Verfügungsverbot angeordnet wurden; ferner wurden Kosten in Höhe von 16,04 € festgesetzt. Das Geld war am 6. Oktober 2006 bei einer Durchsuchung im Kleiderschrank des jedenfalls früher von dem Kläger bewohnten Zimmers in der elterlichen Wohnung aufgefunden worden. Der Kläger und seine Mutter hatten teilweise widersprüchliche Angaben zur Herkunft und Eigentümerschaft des Geldes gemacht. Strafrechtliche Ermittlungen gegen den Kläger wegen Betäubungsmittelverstößen hatten stattgefunden und wurden teils eingestellt, Verdachtsmomente blieben jedoch bestehen. Die Beklagte begründete die Maßnahme mit Zweifel an der Eigentümerschaft und der Gefahr, das Geld könne zur Begehung von Straftaten verwendet werden. Die Staatsanwaltschaft gab das Geld später frei und veranlasste die Überweisung an die Beklagte. • Rechtsgrundlage der PKH-Entscheidung ist § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO; die beabsichtigte Rechtsverfolgung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die materielle Prüfung einer Anfechtungsklage gegen dauerhafte Verwaltungsakte im ersten Rechtszug ist die gerichtliche Entscheidung, im PKH-Verfahren jedoch der Zeitpunkt der Entscheidungsreife; hier war der Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgeblich, weil die PKH-Unterlagen unvollständig waren. • Zur rechtlichen Bewertung von Sicherstellung, Inverwahrnahme und Verfügungsverbot: Die Maßnahmen sind als Dauerverwaltungsakte zu qualifizieren; sie können auf polizeirechtlichen Vorschriften wie § 11 und § 26 Nr. 2 Nds. SOG gestützt werden, wenn die Behörde örtlich zuständig ist und schutzwürdige Interessen verletzt oder gefährdet erscheinen. • Zur Begründetheit: Nach summarischer Prüfung sprechen zahlreiche Umstände dafür, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Durchsuchung Eigenbesitzer des Bargelds war (Fundort, Anwesenheit, Angaben Dritter über finanzielle Verhältnisse). Eigenbesitz begründet jedoch nicht automatisch Eigentum nach § 1006 BGB. Die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB kann auf Grund der Gesamtumstände widerlegt werden; hier hat der Kläger selbst nicht behauptet, Eigentümer zu sein, und die Angaben von Kläger und Mutter waren widersprüchlich, sodass die Vermutung entkräftet erscheint. • Auch wenn strafrechtliche Ermittlungen nicht in einer Anklage mündeten, bleiben im präventiven polizeilichen Bereich verhältnismäßige Gründe für die Aufrechterhaltung der Sicherstellung möglich, solange Verdachtsmomente nicht vollständig ausgeräumt sind. Entsprechendes gilt für Zuständigkeits- und Ermessensfragen; keine erkennbaren Ermessensfehler liegen vor. • Bezüglich der Kostenfestsetzung ist der maßgebliche Zeitpunkt der Erlass des Bescheides; eine vorgeschriebene Gebühr kann formell falsch benannt sein, ohne dass der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird; die Zustellungskosten sind nicht zu beanstanden. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Anfechtungsklage gegen Sicherstellung, Inverwahrnahme und Verfügungsverbot sowie gegen die Kostenfestsetzung nach summarischer Prüfung aller Voraussicht nach erfolglos ist. Die Kammer sieht überwiegende Indizien dafür, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Durchsuchung Eigenbesitzer des aufgefundenen Bargelds war und die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB nicht zu seinen Gunsten greift; die widersprüchlichen Angaben des Klägers und seiner Mutter sowie weitere Ermittlungsanhaltspunkte rechtfertigen die präventiven Maßnahmen der Beklagten. Selbst wenn formelle Gebührentatbestände nicht exakt zutreffen, ist der Kläger hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt, sodass auch insoweit kein Erfolgsaussicht besteht. Daraus folgt, dass dem Kläger aus Sicht der Erfolgsaussichten kein Rechtsschutzinteresse i.S. der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zukommt und der PKH-Antrag abzuweisen ist.