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Urteil

7 A 602/06

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Anerkennung einer ärztlichen Zusatzbezeichnung ist die formgerechte Weiterbildung unter der Leitung eines von der Ärztekammer ermächtigten Weiterbilders erforderlich. • Fehlende Tätigkeit unter einem ermächtigten Weiterbilder kann nicht durch spätere Ermächtigung des früheren Ausbilders rückwirkend ausgeglichen werden. • Übergangsregelungen kommen nur dann in Betracht, wenn die jeweilige Bezeichnung bei Einführung neu ist; die Umstufung einer bereits bestehenden Gebietbezeichnung ist keine ‚neue‘ Bezeichnung i.S. der Übergangsregelung. • Gleichbehandlung kann nicht zu einem Anspruch auf Nachholung einer bereits rechtswidrig erteilten, WBO-widrigen Anerkennung führen.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung zur Prüfung ohne Weiterbildung bei ermächtigtem Weiterbilder • Zur Anerkennung einer ärztlichen Zusatzbezeichnung ist die formgerechte Weiterbildung unter der Leitung eines von der Ärztekammer ermächtigten Weiterbilders erforderlich. • Fehlende Tätigkeit unter einem ermächtigten Weiterbilder kann nicht durch spätere Ermächtigung des früheren Ausbilders rückwirkend ausgeglichen werden. • Übergangsregelungen kommen nur dann in Betracht, wenn die jeweilige Bezeichnung bei Einführung neu ist; die Umstufung einer bereits bestehenden Gebietbezeichnung ist keine ‚neue‘ Bezeichnung i.S. der Übergangsregelung. • Gleichbehandlung kann nicht zu einem Anspruch auf Nachholung einer bereits rechtswidrig erteilten, WBO-widrigen Anerkennung führen. Der Kläger, seit 1976 approbierter Arzt und Facharzt für Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie, leitete seit 1996 eine Abteilung für Allgemein- und Viszeralchirurgie und beantragte 2005 die Anerkennung der Schwerpunktbezeichnung Viszeralchirurgie bzw. nachfolgend die Zulassung zur Prüfung für die Facharztbezeichnung Viszeralchirurgie. Die Ärztekammer lehnte ab, weil der Kläger seine visceralchirurgische Tätigkeit nicht unter der verantwortlichen Leitung eines ermächtigten Weiterbilders erbracht habe und Übergangsvorschriften nicht fristgerecht genutzt worden seien. Der Kläger berief sich auf frühere Tätigkeiten unter Professor H. und auf Gleichbehandlungsgründe mit anderen anerkannten Fällen; Professor H. erhielt die Weiterbildungsermächtigung erst nach dem Ausscheiden des Klägers. Der Kläger klagte auf Zulassung zur Prüfung; das Gericht verhandelte auch eine Klageänderung, stützte die Entscheidung aber auf materielle Erwägungen. Die Kammer und das Gericht prüften WBO 1996 und WBO 2005 sowie einschlägige HKG-Vorschriften. • Rechtliche Grundlage sind §§ 34–41 HKG i.V.m. der Weiterbildungsordnung (WBO 1996, WBO 2005). • Nach § 35 HKG setzt die Anerkennung einer Zusatzbezeichnung den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung voraus; diese ist gemäß § 37 HKG unter verantwortlicher Leitung einer von der Kammer ermächtigten Person in einer Weiterbildungsstätte durchzuführen. • Die WBO verlangt eine strukturierte Weiterbildung und ordnungsgemäße Zeugnisse des ermächtigten Weiterbilders; eine rückwirkende Anerkennung bereits geleisteter Tätigkeit aufgrund späterer Ermächtigung des Ausbilders ist nicht vorgesehen. • Zur Zulassung zur Prüfung nach den Vorschriften über gleichwertige Weiterbildung (§ 17 WBO 1996 / § 10 WBO 2005) fehlt es an einem abgeschlossenen abweichenden Weiterbildungsgang und an der Gleichwertigkeit der Praxiszeiten mit dem formalen Weiterbildungsweg. • Die Übergangsregelung des § 20 Abs. 5 WBO 2005 gilt nur, wenn bei Einführung eine Bezeichnung (das medizinische Fachgebiet) neu war; die Viszeralchirurgie war jedoch bereits als Schwerpunkt 1996 eingeführt, weshalb die Übergangsregelung nicht zu Gunsten des Klägers greift. • Der Gleichheitsgrundsatz gegenüber anderen Fällen, in denen abweichend anerkannt wurde, begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung, da eine fehlerhafte oder WBO-widrige Anerkennung Dritter kein Rechtfertigungsgrund für eine ebenfalls wissentlich gegen WBO-Normen gerichtete Entscheidung ist. • Die Klage ist daher materiell unbegründet; die Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger zur Prüfung zuzulassen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung zur Führung der Schwerpunkt- bzw. Facharztbezeichnung Viszeralchirurgie, weil er die vorgeschriebene formalisierte Weiterbildung nicht unter der Leitung eines von der Ärztekammer ermächtigten Weiterbilders absolviert hat und die einschlägigen Übergangsfristen und -voraussetzungen nicht zu seinen Gunsten greifen. Eine spätere Ermächtigung seines früheren Ausbilders rechtfertigt keine rückwirkende Anerkennung der früheren Tätigkeit als Weiterbildung. Auch aus dem Gleichheitsgrundsatz lässt sich kein Anspruch herleiten, da Entscheidungen Dritter, die von den WBO-Anforderungen abweichen, dem Kläger keinen Anspruch auf Nachholung oder Gleichbehandlung verschaffen.