Urteil
2 A 940/05
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
1mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Erhebung der Vergnügungssteuer nach Stückzahlmaßstab für Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen ist unwirksam, wenn die Schwankungsbreite der Einspielergebnisse die zulässige Grenze von ±25 % gegenüber dem Durchschnitt übersteigt.
• Zur Ermittlung der Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs sind aussagekräftige Einspielergebnisse zu erheben; hierfür können auch nicht vollständig statistische Stichproben ausreichend sein, wenn sie repräsentativ sind.
• Für Unterhaltungsgeräte ohne Gewinnmöglichkeit ist der Stückzahlmaßstab grundsätzlich anwendbar, solange keine flächendeckende Verwendung manipulationssicherer Zählwerke nachgewiesen ist und die Steuer wirtschaftlich nicht erdrosselnd wirkt.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit des Stückzahlmaßstabs für Geldspielautomaten in Spielhallen bei Überschreitung der Einspielschwankungen • Die Erhebung der Vergnügungssteuer nach Stückzahlmaßstab für Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen ist unwirksam, wenn die Schwankungsbreite der Einspielergebnisse die zulässige Grenze von ±25 % gegenüber dem Durchschnitt übersteigt. • Zur Ermittlung der Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs sind aussagekräftige Einspielergebnisse zu erheben; hierfür können auch nicht vollständig statistische Stichproben ausreichend sein, wenn sie repräsentativ sind. • Für Unterhaltungsgeräte ohne Gewinnmöglichkeit ist der Stückzahlmaßstab grundsätzlich anwendbar, solange keine flächendeckende Verwendung manipulationssicherer Zählwerke nachgewiesen ist und die Steuer wirtschaftlich nicht erdrosselnd wirkt. Die Klägerin übernahm ab 1.1.2005 Geld- und Unterhaltungsautomaten in einer Spielstätte und wurde von der Beklagten mittels Dauerveranlagungen zur Vergnügungssteuer veranlagt. Mehrere Bescheide setzten ab Januar 2005 monatliche Beträge je nach Gerätetyp fest und wurden im Laufe des Jahres mehrfach geändert; die Klägerin focht einzelne Änderungsbescheide an. Die Klägerin rügte im Wesentlichen die Verfassungswidrigkeit des Stückzahlmaßstabs und starke Schwankungen bei Einspielergebnissen; sie legte Zählwerksausdrucke vor. Die Beklagte verwies auf eigene Erhebungen und die hohe Zahl weiterer Geräte einschließlich Token-Geräten. Im Verfahren wurden zahlreiche Zählwerksdaten geprüft; das Gericht stellte fest, dass verwertbare Tagesdurchschnitte von 25 Geräten vorlagen und verglich diese mit dem Gesamtdurchschnitt. • Rechtsgrundlage war § 3 Abs. 2 NKAG i.V.m. der Vergnügungssteuersatzung (VgnS); für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit galt § 9 Nr.1 lit. b VgnS. • Orientierung an BVerwG-Rechtsprechung: Der Stückzahlmaßstab ist untauglich, wenn die Einspielergebnisse einzelner Geräte mehr als 50 % vom Durchschnitt abweichen (zulässige Abweichung ±25 % vom Gesamtdurchschnitt). • Das Gericht bestimmte aus verwertbaren Zählwerksausdrucken für 2005 einen durchschnittlichen täglichen Einspielertrag von 38,83 €, Obergrenze 48,53 € (+25 %) und Untergrenze 29,12 € (−25 %). Höchst- und Mindestwerte lagen deutlich außerhalb dieser Grenzen. • Die vorgelegten Einspielergebnisse stammen zwar nur von drei Aufstellern und decken einen kleinen Prozentsatz der erlaubten Geräte ab, sind aber nach BVerwG-Leitlinien ausreichend repräsentativ für die Prüfung der Geeignetheit des Stückzahlmaßstabs. • Token-Geräte (mit Tokenmanagern/Chipkarten) sind rechtlich Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, ihre Einspielergebnisse sind aber nicht mit klassischen Geldspielgeräten vergleichbar; eine pauschale Einbeziehung würde zu Verstößen gegen Art. 3 GG führen. • Selbst bei fiktiver Berücksichtigung zahlreicher weiterer Einspielergebnisse wäre der Stückzahlmaßstab in dem Satzungsgebiet nicht tauglich, da die vorhandenen Abweichungen nicht durch zusätzliche Werte ausgeglichen würden. • Für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit ist der Stückzahlmaßstab weiterhin anwendbar, weil keine flächendeckende Verwendung manipulationssicherer Zählwerke nachgewiesen ist; die Abwälzbarkeit der Steuer auf den Spieler ist wirtschaftlich möglich und es liegt keine erdrosselnde Wirkung der Sätze vor. Die Klage ist teilweise begründet: Die Vergnügungssteuerfestsetzungen für in Spielhallen aufgestellte Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit (nach § 9 Nr.1 lit. b VgnS) sind rechtswidrig, weil der Stückzahlmaßstab wegen Überschreitung der zulässigen Einspielschwankungen nicht den erforderlichen lockeren Bezug zum Vergnügungsaufwand herstellt. Folglich sind die entsprechenden Bescheide insoweit aufzuheben. Soweit die Bescheide Steuerfestsetzungen für in Spielhallen aufgestellte Unterhaltungsgeräte ohne Gewinnmöglichkeit betreffen, sind die Klagen unbegründet; der Stückzahlmaßstab ist hier zulässig, die Satzung nicht nichtig und die Sätze nicht erdrosselnd. Insgesamt führt dies zur teilweisen Stattgabe der Klage zugunsten der Klägerin hinsichtlich der Gewinnspielgeräte in Spielhallen und zur Abweisung ihrer weiteren Angriffe auf die Besteuerung der Geräte ohne Gewinnmöglichkeit.