Urteil
12 A 2446/06
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Betriebsübergang sind die dem Übernehmer effektiv zur Verfügung stehenden einzelbetrieblichen Milchreferenzmengen zum maßgeblichen Stichtag bei der Berechnung des betriebsindividuellen Betrags zu berücksichtigen.
• Angaben im Sammelantrag müssen sich auf den Antragsteller beziehen; fehlende Lieferantennummern des Vorgängers begründen nicht grundsätzlich den Ausschluss übergangener Referenzmengen.
• Behördliches Wissen um Unstimmigkeiten in Datenbeständen verpflichtet die Behörde zum Abgleich mit vorgelegten Vertragsunterlagen und Bescheinigungen, bevor zugunsten des Antragstellers nachteilig entschieden wird.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung übergangener Milchreferenzmengen bei Betriebsübergang • Bei Betriebsübergang sind die dem Übernehmer effektiv zur Verfügung stehenden einzelbetrieblichen Milchreferenzmengen zum maßgeblichen Stichtag bei der Berechnung des betriebsindividuellen Betrags zu berücksichtigen. • Angaben im Sammelantrag müssen sich auf den Antragsteller beziehen; fehlende Lieferantennummern des Vorgängers begründen nicht grundsätzlich den Ausschluss übergangener Referenzmengen. • Behördliches Wissen um Unstimmigkeiten in Datenbeständen verpflichtet die Behörde zum Abgleich mit vorgelegten Vertragsunterlagen und Bescheinigungen, bevor zugunsten des Antragstellers nachteilig entschieden wird. Der Kläger, ein Landwirt, übernahm zum 1.3.2005 die Betriebe seines Vaters und seiner Ehefrau. Die Landwirtschaftskammer bescheinigte dem Kläger jeweils Übergänge von einzelbetrieblichen Milchreferenzmengen. Im Sammelantrag 2005 beantragte der Kläger Zahlungsansprüche und gab unter anderem eine Lieferantennummer an, legte Pacht- und Übergabeverträge bei, erwähnte die Übernahme der Betriebe jedoch nicht durch Angabe der Lieferantennummern der Vorgänger. Die Beklagte setzte in ihrem Bescheid vom 7.4.2006 die Zahlungsansprüche auf Grundlage der in der HI-Tier-Datenbank für den 31.3.2005 ausgewiesenen Referenzmenge herab. Der Kläger klagte mit dem Vorbringen, ihm stünde die höhere, durch die Übergangsbescheide bestätigte Referenzmenge zum 31.3.2005 zu. • Rechtsgrundlagen sind vorrangig die VO (EG) Nr. 1782/2003 sowie Durchführungsrecht (VO (EG) Nr. 795/2004, 796/2004) und nationale Umsetzung (BetrPrämDurchfG, BetrPrämDurchfV, InVeKoSV). • Die Berechnung des betriebsindividuellen Betrags und damit des Top-Up richtet sich nach Art. 37, 42, 43, 59 VO (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit § 5 BetrPrämDurchfG; die Milchprämie bemisst sich nach Art. 95 und die einbezogene einzelbetriebliche Referenzmenge nach Art. 95 Abs. 2 und 3. • Erste Zuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgt auf Basis des Antrags gem. Art. 12 VO (EG) Nr. 795/2004; dies verlangt keine Angabe von Vorgänger-Lieferantennummern im Sammelantrag, da die Formularanforderungen sich auf Angaben zum Antragsteller beziehen (InVeKoSV § 11, Anlage zu § 4 MilchPrämVO). • Die Beklagte durfte sich nicht ausschließlich auf HI-Tier verlassen, nachdem aus den vorgelegten Pachtverträgen und den Übergangsbescheiden ersichtlich war, dass dem Kläger am 31.3.2005 eine höhere Referenzmenge zur Verfügung stand. Behördenwissen über Unstimmigkeiten verpflichtet zu weiteren Abklärungen (Abgleich mit Übergangsbescheiden und Molkereien). • Folge: Die vollständig auf den Kläger übergegangenen Referenzmengen sind für die Berechnung des betriebsindividuellen Betrags zu berücksichtigen; die Differenz zwischen Datenbank und Übergangsbescheid ist zu seinen Gunsten anzurechnen. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Das Gericht verpflichtet die Beklagte, dem Kläger 43,88 normale Zahlungsansprüche für Ackerland, 50,34 für Dauergrünland und 3,49 für Stilllegung zuzuweisen und den Bescheid vom 7.4.2006 insoweit aufzuheben; die Werte der Zahlungsansprüche sind auf 400,84 Euro (Ackerland) bzw. 245,47 Euro (Dauergrünland) zu erhöhen, weil die dem Kläger durch Betriebsübergänge tatsächlich zugeflossene einzelbetriebliche Milchreferenzmenge in Höhe von 562.823 kg zum maßgeblichen Stichtag zu berücksichtigen ist. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Formularvorgaben keine Pflicht enthalten, Vorgängerlieferantennummern anzugeben, und die Behörde bei bekannten Unstimmigkeiten die vorgelegten Pachtverträge und Übergangsbescheide hätte abgleichen müssen. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar unter den im Tenor genannten Sicherheitsregelungen.