Urteil
1 A 195/07
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Besetzung von Samtgemeindeausschüssen kann ein Vorausmandat gerechtfertigt sein, wenn andernfalls die im Rat gewählte Mehrheit im Ausschuss keine durchsetzbare Mehrheit hätte.
• § 51 Abs. 3 NGO ist verfassungskonform; Gruppen im Sinne der NGO können auch Mitglieder aus unterschiedlichen Wahlvorschlägen umfassen, sofern gemeinsame politische Ziele bestehen.
• Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit der Ausschussbesetzung ist nicht absolut; er ist durch das Mehrheitsprinzip und das Interesse an der Funktionsfähigkeit kommunaler Organe begrenzt.
Entscheidungsgründe
Vorausmandat bei Ausschussbesetzung zulässig zur Sicherung von Mehrheitsbildung • Bei der Besetzung von Samtgemeindeausschüssen kann ein Vorausmandat gerechtfertigt sein, wenn andernfalls die im Rat gewählte Mehrheit im Ausschuss keine durchsetzbare Mehrheit hätte. • § 51 Abs. 3 NGO ist verfassungskonform; Gruppen im Sinne der NGO können auch Mitglieder aus unterschiedlichen Wahlvorschlägen umfassen, sofern gemeinsame politische Ziele bestehen. • Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit der Ausschussbesetzung ist nicht absolut; er ist durch das Mehrheitsprinzip und das Interesse an der Funktionsfähigkeit kommunaler Organe begrenzt. In der Samtgemeinde B. fanden Neuwahlen zum Samtgemeinderat statt. SPD erhielt 15 Sitze, CDU 7, BWG 7 und die Grünen 1; die SPD-Fraktion und das Ratsmitglied der Grünen bildeten danach eine gemeinsame Gruppe. Der Ratsvorsitzende (Beklagter) erhöhte die Zahl der Beigeordneten im Samtgemeindeausschuss von 6 auf 8 und stellte gemäß §§ 56 Abs. 3, 51 Abs. 2, 3 NGO fest, dass die SPD/Grünen-Gruppe 5 Beigeordnete, die BWG 2 und die Klägerin 1 benennen dürfe. Die Klägerin klagte und rügte, § 51 Abs. 3 NGO sei verfassungswidrig, weil dadurch die Spiegelbildlichkeit des Ausschusses gegenüber dem Rat verletzt werde und die Gruppe nur durch Zusammenschluss nach der Wahl begünstigt werde. Der Beklagte verteidigte die Zuteilung mit Verweis auf Gesetzeskonformität und Funktionsfähigkeit des Ausschusses. • Klage ist zulässig nach § 40 Abs. 1 VwGO; das Gericht hat die Verfassungsmäßigkeitsprüfung vorzunehmen, eine Unzulässigkeit der Klage wegen angenommener Gesetzesverfassungswidrigkeit ist nicht gegeben. • Die streitige Regelung ist als kombinierte Feststellungs- und allgemeine Leistungsklage auszulegen; der Beklagte ist als Organ des Rates richtiger Klagegegner. • Der angegriffene Beschluss entspricht den zwingenden Vorgaben der §§ 56 Abs. 3 Satz 1, 51 Abs. 2, 3 NGO; § 51 Abs. 3 NGO ist weder verfassungswidrig noch auf Wahlvorschlagsgemeinschaften zu beschränken. • Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG verlangt grundsätzlich Spiegelbildlichkeit der Ausschussbesetzung, diese ist jedoch nicht absolut und kann durch das Mehrheitsprinzip und das Erfordernis funktionsfähiger Organe begrenzt werden. • Die Vorschriften dienen dazu, zu sichern, dass die im Rat gewählte Mehrheit auch im Samtgemeindeausschuss eine durchsetzbare Mehrheit erlangt, sodass Ratsentscheidungen nicht durch gegenläufige Mehrheiten im Ausschuss oder durch Einspruchsrechte blockiert werden. • Das Vorausmandat ist mit dem Ziel gerechtfertigt, die demokratisch gebildete Mehrheitsmeinung in den Entscheidungen des verkleinerten Gremiums wirksam werden zu lassen und die Handlungsfähigkeit des Rates zu gewährleisten. • ’Fraktionen und Gruppen’ im Sinne der NGO können Zusammenschlüsse von Mitgliedern aus unterschiedlichen Wahlvorschlägen umfassen, sofern eine in wesentlicher Hinsicht übereinstimmende politische Überzeugung und darüber hinausgehende gemeinsame Ziele vorliegen; reine, rein taktische Zählgemeinschaften sind unzulässig. • Im vorliegenden Fall ist nach Darlegung des Beklagten eine dauerhafte Zusammenarbeit mit gemeinsamen politischen Zielen anzunehmen; die Klägerin hat dies nicht substantiiert widerlegt, sodass kein Verdacht einer bloßen Zählgemeinschaft besteht. Die Klage wird abgewiesen. Der Beschluss des Beklagten vom 27.11.2006 über die Besetzung des Samtgemeindeausschusses ist rechtmäßig, weil die Anwendung des Vorausmandats nach § 51 Abs. 3 NGO verfassungsgemäß ist und dazu dient, die im Rat gewählte Mehrheit im Ausschuss durchsetzbar zu machen und die Funktionsfähigkeit des Organs zu sichern. Eine Beschränkung des Vorausmandats auf Gruppen, deren Mitglieder aus einheitlichen Wahlvorschlägen stammen, ist nicht geboten. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargetan, dass die SPD/Grünen-Gruppe bloß eine rein taktische Zählgemeinschaft ohne gemeinsame politische Ziele bildet; daher besteht kein Anspruch auf Neubesetzung des Ausschusses. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.