Beschluss
11 B 859/07
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eilrechtsschutz gegen Abschiebung kann zu gewähren sein, wenn die bevorstehende familiäre Lebensgemeinschaft mit einem in Deutschland lebenden Kind überwiegend schutzwürdig ist.
• Auch wenn ein Aufenthaltstitel nach §10 Abs.3 AufenthG vor der Ausreise regelmäßig nicht erteilt werden darf, kann aus verfassungs- und menschenrechtsrechtlichen Gründen ein vorläufiger Duldungsanspruch bestehen.
• Für den familiären Schutz nach Art.6 GG und Art.8 EMRK kommt es auf das tatsächliche Bestehen einer über bloße Begegnung hinausgehenden Verbundenheit und auf wesentliche Betreuungsleistungen des Elternteils an.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Abwehranspruch gegen Abschiebung wegen drohender Zerschneidung familiärer Lebensgemeinschaft • Eilrechtsschutz gegen Abschiebung kann zu gewähren sein, wenn die bevorstehende familiäre Lebensgemeinschaft mit einem in Deutschland lebenden Kind überwiegend schutzwürdig ist. • Auch wenn ein Aufenthaltstitel nach §10 Abs.3 AufenthG vor der Ausreise regelmäßig nicht erteilt werden darf, kann aus verfassungs- und menschenrechtsrechtlichen Gründen ein vorläufiger Duldungsanspruch bestehen. • Für den familiären Schutz nach Art.6 GG und Art.8 EMRK kommt es auf das tatsächliche Bestehen einer über bloße Begegnung hinausgehenden Verbundenheit und auf wesentliche Betreuungsleistungen des Elternteils an. Der Antragsteller, ghanaischer Staatsangehöriger, sollte am 28.03.2007 abgeschoben werden. Er ist Vater einer am 07.10.2006 geborenen Tochter, die in Pflege untergebracht ist; für die Mutter besteht ein ungeklärter Aufenthaltsstatus. Der Antragsteller hatte wiederholt gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen und seine Identität zunächst verschleiert; ein Asylantrag war als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Trotz dieser Umstände bemühte er sich um Umgang mit dem Kind und schloss mit der Verfahrenspflegerin eine regelmäßige Besuchsregelung. Die Ausländerbehörde hatte eine unbefristete Ausweisung verfügt; eine Mitnahme des Kindes in das Heimatland war derzeit ausgeschlossen. Das Gericht prüfte, ob die Abschiebung die Entwicklung einer familiären Lebensgemeinschaft mit der Tochter vereiteln würde. • Eilbedürftigkeit liegt vor, weil die Abschiebung unmittelbar bevorstand. • Materieller Anspruch auf vorläufige Aussetzung der Abschiebung ist glaubhaft gemacht: Die bevorstehende familiäre Lebensgemeinschaft des Vaters mit seiner kleinen Tochter fällt in den Schutzbereich von Art.6 GG und Art.8 EMRK. • Rechtliche Hürde durch §10 Abs.3 AufenthG (Erteilung eines Aufenthaltstitels vor Ausreise ausgeschlossen) steht einer Duldung nicht zwingend entgegen; verfassungs- und menschenrechtsrechtliche Gründe können einen vorläufigen Duldungsanspruch begründen. • Entscheidend ist nicht, ob bereits eine Haushaltsgemeinschaft besteht, sondern ob eine besondere, über bloße Begegnung hinausgehende Verbundenheit und tatsächliche Betreuungsleistungen vorliegen; Indizien wie Sorgeerklärung, Umgangsvereinbarung und bereits gezeigte Bemühungen sprechen hierfür. • Die öffentlichen Interessen an der Ausreise (Vorstöße gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften, Täuschung über Identität, Verwendung eines gefälschten Sozialversicherungsausweises) wiegen hier weniger schwer; es liegen keine derart gravierenden Delikte vor, dass eine Ausweisung zwingend gerechtfertigt wäre, zudem spricht die Geburt des Kindes für eine Verhaltensänderung des Antragstellers. • Eine Mitnahme des Kindes ins Heimatland ist aktuell nicht möglich; eine zügige Rückkehr des Vaters per Visumverfahren ist realistischerweise nicht zu erwarten, wodurch die familiäre Bindung dauerhaft zerschnitten würde. • Das Gericht wies darauf hin, dass die Behörden fortlaufend prüfen müssen, ob der Vater die Umgangsvereinbarungen erfüllt und die Kontakte dem Kindeswohl dienen; nur bei konsequenter Wahrnehmung der Kontakte kann von einer familiären Lebensgemeinschaft ausgegangen werden. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde stattgegeben: Die Abschiebung des Antragstellers am 28.03.2007 ist vorläufig zu untersagen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die ohnehin bevorstehende familiäre Lebensgemeinschaft mit der neugeborenen Tochter überwiegenden Schutz nach Art.6 GG und Art.8 EMRK verdient und eine Abschiebung diese schutzwürdigen Interessen erheblich gefährden würde. Zwar besteht kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §10 Abs.3 AufenthG, doch rechtfertigen verfassungs- und menschenrechtsrechtliche Gründe hier eine Ausnahme in Form eines vorläufigen Duldungsanspruchs. Die öffentlichen Interessen an der Ausreise treten angesichts des Kindeswohls zurück; die Ausländerbehörde wird angewiesen, die Einhaltung der Umgangsvereinbarungen und die Entwicklung der familiären Beziehung engmaschig zu überwachen.